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InsVV § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

(2) Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/13
8. Mai 2014
IX ZB 31/13 8. Mai 2014
Beschluss vom Amtsgericht Göttingen - 71 IK 242/07
4. August 2010
71 IK 242/07 4. August 2010
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 80/10
6. Juli 2010
5 T 80/10 6. Juli 2010
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 174/06
31. Juli 2006
4 T 174/06 31. Juli 2006
Beschluss vom Landgericht Köln - 19 T 112/04
14. Juli 2004
19 T 112/04 14. Juli 2004
Beschluss vom Landgericht Essen - 5 T 246/03
8. September 2003
5 T 246/03 8. September 2003
Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 62 IN 91/00
30. April 2003
62 IN 91/00 30. April 2003