Beschluss vom Landgericht Essen - 5 T 246/03

Tenor

Der Beschluss des AG Essen vom 09.07.2003 (163 IK 8/02) wird ab-geändert.

Der Beschwerdeführer erhält als Vorschuss auf die Gesamtvergütung und -auslagen 127,60 EUR.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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