Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.
IntFamRVG § 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 UF 44/15
18. März 2015
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17 UF 44/15 | 18. März 2015 |