Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 AuslA 45/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl.A 45/20 B E S C H L U S S In der Auslieferungssache gegen den rumänischen Staatsangehörigen F. L. geboren am […] in B. / Rumänien derzeit: JVA Bremen-Oslebshausen Rechtsbeistand: Rechtsanwalt D., Bremen hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Freter und die Richterin am Oberlandesgericht Witt am 03. September 2021 beschlossen: Die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen aus dem Strafurteil Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 19.11.2019 in Verbindung mit dem Urteil Nr. […] des Berufungsgerichts P. vom 26.10.2020 wird für zulässig erklärt. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.
2 G r ü n d e I. Mit Europäischem Haftbefehl Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 29.10.2020, Az.: […], wird im vorliegenden Verfahren um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung einer mit Strafurteil Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 19.11.2019, rechtskräftig mit der strafrechtlichen Entscheidung Nr. […] des Berufungsgerichts P. vom 26.10.2020, verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen ersucht. 1. Die Verurteilung erfolgte nach rumänischem Recht wegen zwei Straftaten, und zwar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen in B. am 15.05.2013 und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls auf dem Gebiet von Slowenien, begangen in der Zeit vom 17.10.2015 bis 21.10.2015. Ausweislich des Europäischen Haftbefehls soll der Verfolgte insoweit in diesem Zeitraum zusammen mit zwei anderen Tätern Bargeld in Höhe von 60,00 Euro aus einem Restaurant gestohlen haben. Ferner sollen der Verfolgte und seine beiden Mittäter in zwei Fällen in Wohnhäuser eingebrochen, diese durchwühlt und Wertgegenstände, vor allem Schmuck und Uhren, gestohlen haben. Außerdem soll der Verfolgte unter Beteiligung seiner Mittäter ein Portemonnaie gestohlen haben und in einem weiteren Fall einen weiteren Einbruch in ein Haus versucht haben, wobei er und seine Mittäter gestört worden und geflüchtet sein sollen. Nach rumänischem Recht handelt es sich hierbei um die Straftaten des Führens eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen durch eine Person, die keinen Führerschein besitzt gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Regierungsnotverordnung Nr. 195/2000 (in der neuen Verordnung Artikel 335 Absatz 1) unter Bezugnahme auf Art. 396 Absatz 10 der rumänischen Strafprozessordnung unter Anwendung von Artikel 5 des rumänischen Strafgesetzbuches sowie des schweren fortgesetzten Diebstahls gemäß Artikel 228 Absatz 2 – Artikel 229 Absatz 2 Buchstabe d des rumänischen Strafgesetzbuches unter Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 77 Buchstabe a und d des rumänischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 396 Absatz 10 der Strafprozessordnung. 2. Der Verfolgte wurde am 24.06.2021 aufgrund einer rumänischen Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem (SIS) in Bremen festgenommen. Am 24.06.2021 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat der Verfolgte erklärt, mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden zu sein. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 06.07.2021 die Auslieferungshaft angeordnet.
3 Der Verfolgte ist am 22.07.2021 durch das Amtsgericht Bremen nach § 28 IRG vernommen worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragt mit Verfügung vom 16.08.2021 nunmehr, die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien für zulässig zu erklären und die Haftfortdauer anzuordnen. Der Beistand des Verfolgten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Da sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hat der Senat gemäß §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Diese war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen auszusprechen, da die Auslieferung zulässig ist. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 06.07.2021 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung hat sich nichts geändert. 1. Mit dem Europäischen Haftbefehl Nr. […] des Amtsgerichts B. vom 29.10.2020, Az.: […], wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt. Insbesondere enthält der in deutscher Übersetzung vorliegende Europäische Haftbefehl auch eine konkrete Angabe des den Anlass des Auslieferungsersuchens darstellenden vollstreckbaren Urteils, § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG, sowie auch die weiteren in § 83a Abs. 1 IRG genannten Inhalte. Weitere Auslieferungsunterlagen, wie sonst nach § 10 IRG, bedarf es bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht. 2. Die dem Verfolgten angelasteten Taten sind gemäß §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG auslieferungsfähig. Aus Sicht des ersuchenden Staates kommt es gemäß § 81 Nr. 2 IRG darauf an, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Sanktion zu vollstrecken ist, die mindestens vier Monate beträgt. Dies ist hier der Fall, da sich aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt, dass gegen den Verfolgten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen verhängt worden und noch zu vollstrecken ist. Die Strafbarkeit der Vorwürfe nach deutschem Recht, auf die es nach § 3 Abs. 1 IRG ankommt, ist ebenfalls gegeben. Die dem Verfolgten angelasteten Taten wären (bei Umstellung der Sachverhalte) nach § 21 Abs. 1 StVG als Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB als (Wohnungseinbruch-) Diebstahl in fünf Fällen, davon in einem Fall im Versuch, strafbar.
4 3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9 und 9a IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. a. Es besteht ferner kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG. Danach ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall des Abwesenheitsurteils im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG. Der Verfolgte wurde durch das Amtsgericht B. in erster Instanz am 19.11.2019 verurteilt. Das Berufungsgericht P. entschied in zweiter Instanz am 26.10.2020. Der Verfolgte befand sich vom 26.01.2019 bis kurz vor dem 22.01.2020 in Strafhaft in Österreich. Daher handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.11.2019 um ein Abwesenheitsurteil. Auf entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 02.07.2021 teilte das Amtsgericht B. mit Schreiben vom 05.07.2021 mit, dass der Verfolgte schriftlich durch Übersendung in die österreichische Justizvollzugsanstalt über die Straftat, die Gegenstand des Urteils vom 19.11.2019 ist, informiert wurde. Er wurde zudem gefragt, ob er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen wolle, was ein Geständnis im Hinblick auf die angeklagten Taten voraussetze, und er in Abwesenheit vor Gericht gestellt werden wolle. Der Angeklagte hat nach Auskunft des Amtsgerichts B. schriftlich erklärt, dass er vom vereinfachten Verfahren Gebrauch machen will, sämtliche angeklagten Taten eingestanden und ausdrücklich beantragt, dass in seiner Abwesenheit verhandelt wird. Er wurde in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht B. von einer Pflichtverteidigerin vertreten. Gegen das Urteil vom 19.11.2019 legten die Eltern des Verfolgten in seinem Auftrag Berufung ein. Bei einem Verfahren über mehrere Instanzen ist die Abwesenheit des Verfolgten während der erstinstanzlichen Verhandlung unerheblich, sofern er während der Verhandlung über ein Rechtsmittel, welches die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens erfüllt, anwesend ist. Die unterbliebene Anwesenheit des Betroffenen in der erstinstanzlichen Verhandlung kann demnach durch das Rechtsmittelverfahren, in dem eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Entscheidung stattfindet, noch geheilt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, BeckRS 2017, 121028, IWRZ 2017, 274). Im vorliegenden Fall ist daher auf das Urteil des Berufungsgerichts P. vom 26.10.2020 abzustellen. Das Amtsgerichts B. teilte auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hierzu unter dem 13.07.2021 mit, dass der Verfolgte zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht P. am 22.01.2020 persönlich erschien und einen neuen Verhandlungstermin beantragte, um einen Verteidiger bestellen zu können. Er beauftragte dann einen Wahlverteidiger, mit dem er
5 am 04.03.2020 persönlich vor dem Berufungsgericht erschien. Bei einem weiteren Termin vom 15.06.2020 erschien der Verfolgte infolge einer Covid-Erkrankung nicht, wurde jedoch durch seinen Wahlverteidiger vor Gericht vertreten. Zum Termin am 15.09.2020 erschien der Verfolgte wiederum persönlich und in Begleitung seines Verteidigers vor dem Berufungsgericht. In diesem Termin teilte der Verfolgte dem Gericht mit, dass er eine Erklärung abgeben wolle. Nach Anhörung erklärte der Verfolgte sodann, dass er die Begehung der Taten, für die er vor Gericht gestellt wurde, anerkennt und ihre Begehung bedauert. Außerdem erklärte er sich mit der Erbringung gemeinnütziger Arbeit einverstanden. Diesen Ablauf bestätigte auch der Verfolgte selbst im Rahmen seiner Vernehmung nach § 28 IRG am 22.07.2021 vor dem Amtsgericht Bremen. Zum weiteren Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht am 19.10.2020 erschien der Verfolgte erneut nicht, wurde jedoch von seinem anwesenden Wahlverteidiger vertreten. In diesem Termin wurde die Urteilsverkündung auf den 26.10.2020 verschoben. Am 26.10.2020 verwarf das Berufungsgericht P. schließlich die Berufung des Verfolgten in dessen Anwesenheit, die der Verfolgte ebenfalls im Rahmen seiner Vernehmung am 22.07.2021 bestätigt hat, als unbegründet. Im Rechtsmittelverfahren ist mithin kein Abwesenheitsurteil ergangen, so dass die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vorliegend keine Anwendung findet und kein Auslieferungshindernis besteht. b. Die Auslieferung ist schließlich auch nicht nach § 73 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh unzulässig. aa. In den Artt. 1 und 4 GRCh sowie in Art. 3 EMRK ist einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert. Aus diesem Grund sieht die EMRK unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung von Terrorismus und des organisierten Verbrechens, ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vor, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016 – C 404/15 und C.659/15 PPU, juris Rn. 87 m w. N.). Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht der mit einem Überstellungsersuchen befassten Fachgerichte, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris (Ls. 5), NStZ-RR 2021, 86). Dies ist durch das zuständige Fachgericht in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären. Im ersten, die allgemeine Haftsituation betreffenden Schritt ist das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht verpflichtet, sich auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats zu stützen, um zu
6 prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen in diesem Mitgliedstaat besteht. Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 88f.; BVerfG, a. a. O., Rn. 42 ff.). In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt. Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 46 m. w. N.). Die Grundrechte des Grundgesetzes kommen vorliegend nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung, denn bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen – wie hier – sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17, juris (Ls.)). Die Nichtanwendung der deutschen Grundrechte als unmittelbarer Kontrollmaßstab beruht auf der Anerkennung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und lässt die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes als solches unberührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 36, NStZ-RR 2021, 86). Die Unionsgrundrechte gehören heute zu den gegenüber der deutschen Staatsgewalt durchzusetzenden Grundrechtsgewährleistungen und bilden ein Funktionsäquivalent zu den Grundrechten des Grundgesetzes. Wie diese dienen sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 GRCh dem Schutz der Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind Maßstab für jede Art unionsrechtlichen Handelns, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17, juris Rn. 59). In ihrer Präambel beruft sich die Charta dabei auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die in internationalen Übereinkommen und
7 in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Wie auch das Grundgesetz stellt sie den Menschen in den Mittelpunkt und bestimmt in Art. 52 Abs. 3 GRCh, dass Rechte der Charta, die den in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. In Art. 52 Abs. 4 GRCh wird zudem festgehalten, dass Rechte der Charta, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt werden. Daraus folgt, dass bei der Auslegung der Rechte der Charta sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und Höchstgerichten der Mitgliedstaaten ausgeformten mitgliedstaatlichen Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ergeben, heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3m² fällt, wobei diese Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen: Es muss sich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raumes handeln, wobei eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. In Fällen, in denen sich der persönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3m² und 4m² beläuft, kann dies zusammen mit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen lassen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können (vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 – 7334/13, BeckRS 2016, 121215; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 – 6 Ausl A 46/17, BeckRS 2018, 17974). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 BVR 566/15, NJW 2016, 1872).
8 bb. Zwar liegen nach wie vor Anhaltspunkte dafür vor, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Ausstellungsmitgliedstaat (hier: Rumänien) besteht, die sich aus hinreichend aktuellen Quellen ergeben (vgl. zu den Anforderungen insoweit EuGH, Urteil vom 15.10.2019 – C-128/18, juris Rn. 52). Dies ergibt sich insbesondere aus den früheren Entscheidungen des Senats, aber auch aus dem jüngsten Bericht des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) vom 19.03.2019 (CPT/Inf (2019) 7), aus dem sich das Fortbestehen unmenschlicher Haftbedingungen in einem erheblichen Teil der besuchten rumänischen Haftanstalten ergibt. Hinzu kommt, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuletzt mit Urteil vom 07.01.2020, Ciupercescu v. Romania, Nr. 41995/14 und 50276/15, Rn. 66, in den rumänischen Haftanstalten Giurgiu und Jilava unmenschliche Haftbedingungen festgestellt hat. Ob aber auch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Verfolgte im Anschluss an seine Überstellung aufgrund der Bedingungen, unter denen er im ersuchenden Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen ausgesetzt sein wird, ist anhand der von den rumänischen Behörden erteilten aktuellen Informationen zu beurteilen (zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-218/18 PPU, NJW 2018, 3161, Rn. 62f.; Urteil vom 15.10.2019 – C-128/18, juris Rn. 55). Vollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova für die Dauer der 21-tägigen Quarantänezeit: Auf entsprechende Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Generaldirektor der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten unter dem 14.07.2021 folgendes mitgeteilt: „Wird die inhaftierte Person an die rumänischen Behörden am Flughafen Henri Coanda in Bukarest übergeben, wird sie zunächst in der Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova in Quarantäne für einen Zeitraum von 21 Tagen in einem Zimmer mit einer Mindestbodenfläche von 3m² untergebracht. Während dieser Zeit üben die Häftlinge alle im Vollstreckungsgesetz vorgesehenen Rechte aus und führen das Programm zur Anpassung an die Bedingungen des Freiheitsentzugs durch. Die verurteilten Personen werden nach Geschlecht und Alter sowie anderen gesetzlichen, internen […] Sicherheitsanforderungen in den Zimmern getrennt untergebracht. Bei einer Epidemie oder Pandemie, die von einer nationalen Behörde oder einer internationalen Einrichtung erklärt wird, kann die nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten, unter Berücksichtigung der medizinischen Situation der inhaftierten Person, eine weitere Justizvollzugsanstalt festlegen, in der sie untergebracht wird, um die
9 Ausbreitung des Virus zu verhindern bzw. die Überwachung aus medizinischer Sicht im Sinne des Schutzes von Leben und Gesundheit der Häftlinge zu gewährleisten. Anschließend wird der Gefangene in [die] festgelegten Justizvollzugsanstalten überstellt, wobei die vom rumänischen Staat übernommenen Garantien genau eingehalten werden.“ Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das verlangt, auch für die 21- tägige Quarantänezeit die näheren Haftbedingungen zu erfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 72, NStZ-RR 2021, 86), hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit ergänzender Anfrage vom 26.07.2021 konkrete Auskünfte bezüglich der sanitären Anlagen, dem Zugang zu Tageslicht, Möglichkeiten der Belüftung und Heizung des Haftraumes und die Ausstattung des Haftraumes von den rumänischen Behörden erbeten. Der Generaldirektor der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten ergänzte daher unter dem 05.08.2021 die erteilte Auskunft in Bezug auf die beabsichtigte Quarantäne- und Beobachtungszeit in der Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova wie folgt: „Die Hafträume der Justizvollzugsanstalt bieten jeder verhafteten Person ein Einzelbett, sie sind mit entsprechenden Möbeln, Heizungsanlagen und Hygiene-/Sanitäreinrichtungen ausgestattet, so dass jeder Häftling dauerhaften Zugang zu Trink- und Warmwasser, den Sanitäreinrichtungen und Badezimmer hat, zur Erfüllung physiologischer Bedürfnisse, wann immer dies unter hygienischen und privaten Bedingungen erforderlich ist. Die Hafträume sind so eingerichtet, dass sie natürliche und künstliche Beleuchtung sowie deren optimale Belüftung ermöglichen. In jedem Zimmer gibt es Tische zum Servieren von Speisen, Regale zum Aufbewahren von Produkten, Kleiderbügel und Bänke und im Badezimmer Regale zum Aufbewahren von Kleidung und Schuhen. […] Die Badezimmer sind mit Waschbecken, Dusche, Spiegel, Regal und Toilettenschüssel ausgestattet und so unterteilt, dass die Privatsphäre der inhaftierten Personen gewährleistet ist. Die Toiletten sind durch PVC-Türen vom Badezimmer getrennt, wobei eine natürliche Belüftung durch ein Fenster gewährleistet ist. Der Zugang zu Trinkwasser erfolgt durch den Anschluss der Justizvollzugsanstalten an das öffentliche Wassernetz des Ortes, in dem sie sich befinden, in bestimmten Fällen gibt es auch zusätzliche, zugelassene Trinkwasserquellen. […] Das Warmwasser wird in allen Haftabteilungen in der Zeitspanne verteilt, die durch das vom Direktor des Haftorts genehmigte Programm festgelegt ist. Bei der Inhaftierung oder Überstellung in die der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten untergeordneten Einrichtungen werden den inhaftierten Personen Bettzeuge (Matratze, Bettwäsche, Decke und Kissen) zur Verfügung gestellt. […]
10 Die Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten kann die Zahl der in einem Haftraum untergebrachten inhaftierten Personen nicht vorhersehen, da auf der Ebene des Systems während der Vollstreckung der Freiheitsstrafe eine ständige Dynamik der Häftlingsbestände besteht, wobei Situationen auftreten können, die von den Verwaltungen der Haftorte oder unserer Einrichtungen nicht vorhergesehen werden können. Die Zahl der inhaftierten Personen, die in einem Haftraum in Gewahrsam genommen werden und für die Garantien gegeben wurden, ist optimal für die Einhaltung eines individuellen Mindestraums von 3m² während der gesamten Dauer des Strafvollzuges einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möbel. Unter Berücksichtigung der Perspektive der Umsetzung der Maßnahmen, die im „Aktionsplan für den Zeitraum 2020-2025“ enthalten sind, der zur Vollstreckung des Piloturteils Rezmives und andere gegen Rumänien sowie der Urteile in der Gruppe der Angelegenheiten Bragadireanu gegen Rumänien ausgearbeitet wurde sowie der Anzahl der Häftlinge, die von der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten in Gewahrsam genommen sind, aufgrund der vom rumänischen Staat beschlossenen Strafrechtspolitik garantiert die Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten die Bereitstellung eines individuellen Mindestraums von 3m² während der gesamten Dauer des Strafvollzuges, einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möbel, ohne den für das Badezimmer bestimmten Raum einzubeziehen.“ Weitere Vollstreckung der Strafe im Rahmen des geschlossenen Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt Mărgineni: In der E-Mail vom 14.07.2021 hat der Generaldirektor der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Strafhaft nach der Quarantänezeit folgendes mitgeteilt: „Nach Ablauf der Quarantänezeit legt die Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten fest, in welcher Justizvollzugsanstalt [der Verfolgte] die Freiheitsstrafe verbüßen soll, da sie sich unter Berücksichtigung der Vollstreckungsform so nahe wie möglich am Wohnort der verurteilten Person befinden sollte. Um die Anzahl der Häftlinge auszugleichen, überwacht die Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten ständig die Anzahl der inhaftierten Personen und überprüft noch einmal, wenn die Umstände dies erfordern, unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafrechtspolitiken und der Kategorien von Häftlingen und ihrer Wohnorte, das Profil jeder Strafvollzugsanstalt und die Kategorien von Häftlingen, die in Gewahrsam genommen werden sollen. Angesichts der Höhe der Strafe wird [der Verfolgte] höchstwahrscheinlich die Freiheitsstrafe zunächst im geschlossenen Vollzug verbüßen. Aufgrund seines Wohnsitzes wird er höchstwahrscheinlich die Strafe zuerst in der Justizvollzugsanstalt Mărgineni verbüßen. […]
11 Die Hafträume der Justizvollzugsanstalt in Mărgineni bieten jeder verurteilten Person Einzelbett, Matratze und Bettzeug, sind mit den notwendigen Möbeln sowohl zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände als auch zum Servieren von Mahlzeiten ausgestattet. Die Hafträume verfügen über ausreichende Belüftung und natürliches Licht und je nach den Wetterbedingungen ist die Beheizung der Räume gewährleistet, so dass in den Hafträumen eine optimale Temperatur herrscht. […] Die Verwaltung jeder Justizvollzugsanstalt sorgt für angemessene Bedingungen für die Zubereitung, Verteilung und Servieren von Mahlzeiten entsprechend den Lebensmittelhygienevorschriften, je nach Alter, Gesundheitszustand, Art der geleisteten Arbeit, unter Beachtung der religiösen Überzeugungen der verurteilten Personen.“ Darüber hinaus werden einige Merkmale des geschlossenen Vollzuges dargelegt, wie Arbeitsleistung, Teilnahme an erzieherischen, kulturellen, therapeutischen, moralisch- religiösen und sportlichen Tätigkeiten, psychologischer Beratung und Sozialhilfe, Schul- und Berufsausbildung, medizinische Versorgung, Spaziergänge, Ruhezeiten und andere Tätigkeiten, die erforderlich sind, um das Interesse der Gefangenen im geschlossenen Vollzug an der Übernahme von Verantwortung zu wecken. Am Ende der Ausführungen zu den Haftanstalten folgen die gleichlautenden Ausführungen bezüglich der Garantie der Bereitstellung eines individuellen Mindestraums von 3m² während der gesamten Dauer der Strafvollstreckung, einschließlich des Bettes und der Möbel, ohne den für das Badezimmer bestimmten Raum einzubeziehen. Spätere Vollstreckung der weiteren Strafe im Rahmen des offenen oder halboffenen Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt Focșani: In den Erläuterungen des Generaldirektors der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten vom 14.07.2021 wird weiter ausgeführt, dass laut Gesetz bei der verurteilten Person nach Verbüßung eines Fünftels der Strafe erneut überprüft wird, ob die Vollstreckungsform geändert werden kann. Falls dann eine weitere Vollstreckung für den Verfolgten im offenen oder halboffenen Vollzug in Frage käme, werde diese höchstwahrscheinlich in der Justizvollzugsanstalt Focșani vollzogen. Insoweit wird ausgeführt: „Alle Räume der Justizvollzugsanstalt Focșani haben je nach Zimmergröße ein oder zwei Fenster sowie ein Fenster zum Badezimmer. Die Fenster der Hafträume sind jeweils über 1,50 m² groß und ermöglichen natürliches Licht und Raumbelüftung. Alle Hafträume sind mit Essmöbeln, TV-Ständer, Regalen zur Aufbewahrung von Geschirr und persönlichen Lebensmitteln ausgestattet.
12 Außerdem sind in allen Hafträumen Metallbetten aufgestellt, so dass jede inhaftierte Person ein mit [dem] entsprechenden Bettzeug (Decke, Kopfkissen, Bettwäsche, Matratze) ausgestattete[s] Einzelbett erhält. Die Hafträume der Justizvollzugsanstalt Focșani verfügen über einen Raum für Badezimmer (Waschbecken, Toilette, Dusche), die es jeder Person ermöglicht, ihre physiologischen Bedürfnisse jederzeit unter Wahrung der Privatsphäre zu befriedigen. Die Räume sind mit Heizungsanlage ausgestattet, die an die Zentralheizung der Strafvollzugsanstalt angeschlossen ist. […] Im Rahmen des halboffenen Vollzuges sind die Türen der Räume den ganzen Tag geöffnet. […] Im Rahmen des offenen Vollzuges sind die Türen der Räume stets geöffnet, außer wenn die Häftlinge Mahlzeiten einnehmen oder an Verwaltungstätigkeiten […] teilnehmen. Sie haben uneingeschränkten Zugang zu den mit Raucherräumen ausgestatteten Innenhöfen.“ Es werden weitere Ausführungen zu Besuchs- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Inhaftierten sowie zur Möglichkeit der Aufnahme von Arbeit im Rahmen des offenen und des halboffenen Vollzuges gemacht. Die Garantie der Bereitstellung eines individuellen Mindestraums von 3m² während der gesamten Dauer der Strafvollstreckung, einschließlich des Bettes und der Möbel, ohne den für das Badezimmer bestimmten Raum einzubeziehen, gilt auch für die Ausführungen zur Justizvollzugsanstalt Focșani. cc. Im CTP-Report vom 19.03.2019, Ziffer 79, sind die rumänischen Vollzugsarten beschrieben. Danach werden Freiheitsstrafen zwischen drei und 13 Jahren im geschlossenen Vollzug vollstreckt. Im halboffenen Vollzug werden Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren Dauer vollstreckt und im offenen Vollzug schließlich Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Die Überprüfung der Änderung der Vollzugsform nach einem Fünftel der verhängten Strafe würde im vorliegenden Fall nach etwa acht Monaten Vollzug erfolgen, wobei insoweit auch die Dauer der Auslieferungshaft einzubeziehen ist. Nach den Ausführungen der rumänischen Behörden im konkreten Fall und dem CTP-Report wäre mithin davon auszugehen, dass nach der 21-tägigen Quarantäne in der JVA Bukarest Rahova sich der geschlossene Vollzug für wenige Monate in der JVA Mărgineni anschließen würde und sodann – im Falle einer positiven Überprüfung – anschließend die verbleibende Strafe im Rahmen des halboffenen bzw. offenen Vollzuges in der JVA Focșani weitervollstreckt werden würde. Die Haftbedingungen in den Justizvollzugsanstalt Bukarest Rahova, Mărgineni und Focșani, in denen der Verfolgte seine Strafe höchstwahrscheinlich verbüßen wird, genügen jeweils den dargestellten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
13 Bundesverfassungsgerichts. Die Zusicherungen des Generaldirektors der Nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten im konkreten Verfahren für diese Justizvollzugsanstalten sind detailreich und differenziert und verhalten sich ausführlich zur Größe des Haftraums, zu sanitären Anlagen, zum Zugang zu Tageslicht, Heizung und Wasser sowie zu den Einschlusszeiten im Rahmen der verschiedenen Vollzugsformen, so dass für den Senat keine Anhaltspunkte dafür verblieben sind, dass die Vollstreckung der Strafe, soweit sie in diesen drei Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, unter menschenunwürdigen oder erniedrigenden Bedingungen erfolgen würde. Die Ausführungen der rumänischen Behörden, wonach die Vollstreckung für den Verfolgten höchstwahrscheinlich zunächst im geschlossenen Vollzug und aufgrund seines Wohnsitzes in der Justizvollzugsanstalt Mărgineni und bei positiver Prüfung nach Vollstreckung eines Fünftels der Strafe im Wege des (halb-) offenen Vollzuges in der Justizvollzugsanstalt Focșani erfolgen wird, bietet zwar keine absolute Sicherheit, dass die Strafe tatsächlich in diesen Justizvollzugsanstalten vollstreckt wird, jedoch ist die gewährte Zusicherung und der Wahrscheinlichkeitsgrad ausreichend, da eine absolute Sicherheit aufgrund unvorhersehbarer Umstände im Vorfeld der Vollstreckung von keinem Staat garantiert werden kann. Die gewährte Zusicherung der höchstwahrscheinlichen Vollstreckung zunächst im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Mărgineni und bei positiver Prüfung später im (halb-) offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Focșani ist jedoch ausreichend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, juris Rn. 71, 74, NStZ-RR 2021, 86). Nach alledem sind für den Senat unter Berücksichtigung der Zusicherungen des ersuchenden Staates keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Auslieferungshindernisses nach § 73 IRG i. V. m. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ersichtlich geworden. 4. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gegenüber der Auslieferung geltend machen zu wollen, unterliegt nach den §§ 79 Abs. 2, 29, 32 IRG im Rahmen der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung der Überprüfung durch das Gericht daraufhin, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 16, StV 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009 – (2) 4 Ausl A 12/07 (127/09), juris Rn. 22, NStZ-RR 2010, 209; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2016 – 1 AK 109/15, juris Rn. 6; so auch die st. Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.09.2013 – 2 AuslA 4/13; Beschluss vom 29.09.2016 – 1 Ausl. A 16/16; Beschluss vom 04.02.2019 – 1 Ausl. A 2/19; Beschluss vom 30.07.2021 – 1 Ausl.A 32/21). Vorliegend ist die Generalstaatsanwaltschaft
14 Bremen in ihren Stellungnahmen vom 27.06.2021 und vom 16.08.2021 mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass, sofern ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland gemäß § 83b Abs. 2 IRG überhaupt angenommen werden könnte, jedenfalls die Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht anzunehmen sind. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. III. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungshaft alle zwei Monate eine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene Entscheidung ist der Auslieferungshaftbefehl vom 06.07.2021. Die Fortdauer der Auslieferungshaft, die seit dem 06.07.2021 andauert, ist aus den Gründen des Auslieferungshaftbefehls vom 06.07.2021 und unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Zulässigkeit der Auslieferung in diesem Beschluss daher anzuordnen. Sie ist angesichts der Dauer der in Rumänien zu vollstreckenden Freiheitsstrafe auch weiterhin verhältnismäßig. Eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls nach § 25 IRG kommt vorliegend nicht in Betracht, weil weiterhin keine weniger einschneidenden, aber zugleich gleichermaßen sicheren Maßnahmen ersichtlich sind, die die Gewähr bieten, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch ohne Vollzug erreicht werden kann. Das Auslieferungsverfahren hat zudem mit der Entscheidung über die Zulässigkeit vom heutigen Tag einen Stand erreicht, in dem die Fluchtgefahr des Verfolgten als außerordentlich hoch anzusehen ist. Dr. Böger Freter Witt
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Artikel 396 Absatz 10 der Strafprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 28 Vernehmung des Verfolgten 1x
- IRG § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung 2x
- IRG § 32 Entscheidung über die Zulässigkeit 2x
- IRG § 15 Auslieferungshaft 1x
- IRG § 83a Auslieferungsunterlagen 2x
- IRG § 10 Auslieferungsunterlagen 1x
- IRG § 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 2x
- IRG § 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 2x
- StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis 1x
- StGB § 242 Diebstahl 1x
- IRG § 5 Gegenseitigkeit 1x
- IRG § 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung 2x
- §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 8 Todesstrafe 1x
- IRG § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit 1x
- IRG § 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen 1x
- IRG § 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 3x
- IRG § 73 Grenze der Rechtshilfe 2x
- Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1845/18 5x
- Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2100/18 5x
- NStZ-RR 2021, 86 2x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2021, 86 3x (nicht zugeordnet)
- 6 Ausl A 46/17 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 566/15 1x
- NJW 2016, 1872 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2018, 3161 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung 1x
- IRG § 83b Bewilligungshindernisse 3x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (1. Strafsenat) - 1 Ausl 56/12 1x
- StV 2013, 315 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ausl A 12/07 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2010, 209 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 109/15 1x
- 2 AuslA 4/13 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 26 Haftprüfung 1x
- IRG § 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls 1x