Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 OAus 144/25
Tenor
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Die Auslieferung des türkischen Staatsangehörigen M. U. an die Niederlande zur Strafverfolgung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Ermittlungsrichters in J. vom 15.10.2025 (OVL-U-2025037508) zugrunde liegenden Straftat wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt wird, dass der Verfolgte im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird.
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Die Gegenvorstellung des Verfolgten gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2026 wird zurückgewiesen.
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Die Anträge des Verfolgten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 06.11.2025 werden abgelehnt; die Auslieferungshaft dauert fort.
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G r ü n d e :
2I.
3Die niederländischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Ermittlungsrichters in J. vom 15.10.2025 (OVL-U-2025037508) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem liegt ein nationaler Haftbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25.09.2025 (09.173407.25) zugrunde. Dem Verfolgten wird die Beteiligung an einem Tötungsdelikt vom 01.05.2025 in H. vorgeworfen. Die Tatbeschreibung in dem Europäischen Haftbefehl lautet wie folgt:
4„Am 1. Mai 2025 kam es um 17:45 Uhr in H. (Niederlande) zu einer tödlichen Schießerei.
5In diesem Zusammenhang wurde die Ermittlungsgruppe D. ins Leben gerufen. Es handelt sich um eine strafrechtliche Ermittlung, die aufgrund ihrer politischen Brisanz einer Sperre unterliegt.
6Die Rolle von U. hat sich im Laufe der Ermittlungen von der eines Zeugen zu der eines Verdächtigen gewandelt. U. und das Opfer C. S. hatten am Nachmittag der Schießerei eine Verabredung, zu dem U. in die Niederlande gereist war. U. saß während der Schießerei neben dem Opfer. Nach der tödlichen Schießerei floh er und meldete sich kurz darauf bei der Polizei, um eine Aussage zu machen. Während er eine Aussage machte, wurde U. unwohl und in ein Krankenhaus gebracht.
7Am 2. Mai 2025 verließ U. das Krankenhaus, ohne die Ermittlungsgruppe zu informieren. Er ließ auch sein Fahrzeug, einen Q. mit dem deutschen amtlichen Kennzeichen N01, zurück.
8U. wurde von einer unbekannten Frau in einem W. abgeholt. Bei der Observation von U. wurde eine Begegnung mit einer unbekannten Person beobachtet und ein Gespräch aufgezeichnet, dessen Kontext möglicherweise mit dem Mord in Zusammenhang stehen könnte. Dieses Gespräch wurde in Deutschland aufgezeichnet und durch eine EEA mit dem Aktenzeichen N02 formalisiert. Aufgrund von Informationen aus nachrichtendienstlichen Quellen und einer anonymen Meldung wird U. als die Person identifiziert, die das Opfer zum Tatort gebracht haben soll. Dadurch kann U. im Zusammenhang mit der tödlichen Schießerei als Verdächtiger angesehen werden.“
9Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat am 06.11.2025 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und in diesem Zusammenhang auf Klärungsbedarf hinsichtlich der den Verfolgten im Falle einer Verurteilung erwartenden Höchststrafe hingewiesen. Am 13.11.2025 ist der Verfolgte daraufhin in E. festgenommen und noch am selben Tage vor dem Amtsgericht Bergheim vernommen worden. Dort hat er - nach Bestellung von Rechtsanwalt T. zum Rechtsbeistand und Belehrung - zu seinen persönlichen Verhältnissen ausgeführt, türkischer Staatsangehöriger zu sein und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl erhalten zu haben. Er sei in der Türkei zunächst als Richter, später als Staatsanwalt und nach seiner Entfernung aus dem Dienst noch als Rechtsanwalt tätig gewesen. In der Türkei sei er aus politischen Gründen zwei Jahre inhaftiert gewesen. Seit dem Jahr 2019 halte er sich in Deutschland auf. Hier lebten auch seine Ehefrau und seine drei Töchter, wobei er zwar noch bei seiner Ehefrau gemeldet sei, von dieser aber getrennt lebe. Er wohne seit etwa vier Jahren bei seiner neuen Freundin. Er hat Einwendungen gegen seine Inhaftierung und Auslieferung erhoben und insoweit auf den Schriftsatz seines Rechtsbeistandes vom selben Tage verwiesen. Mit seiner vereinfachten Auslieferung hat sich der Verfolgte nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
10Mit dem vorbezeichneten Schriftsatz vom 13.11.2025 hat der Rechtsbeistand für den Verfolgten Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug erhoben und beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben oder - hilfsweise - außer Vollzug zu setzen. Diese Anträge hat der Senat mit Beschluss vom 20.11.2025 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 09.12.2025 hat der Rechtsbeistand seine Anträge auf Aufhebung oder - hilfsweise - Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls wiederholt und insoweit nähere Ausführungen zu dem Tatvorwurf und dem niederländischen Ermittlungsverfahren gemacht. Diese Anträge hat der Senat mit Beschluss vom 17.12.2025 abgelehnt.
11Bereits zuvor hatte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12.12.2025 beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären, nachdem die niederländischen Behörden zu der Nachfrage in Bezug auf die mögliche Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe geantwortet hatten. Mit Schriftsatz vom 05.01.2026 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 17.12.2025 erhoben und erneut die Aufhebung oder - hilfsweise - Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt. Im Rahmen der Prüfung dieser Anträge hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft auf das bisherige Fehlen einer Vorabbewilligungsentschließung hingewiesen. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, die Auslieferung zu bewilligen, diese aber unter die Bedingung der späteren Rücküberstellung zur Strafvollstreckung zu stellen, sofern der Verfolgte dies im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wünschen sollte. Mit Schriftsatz vom 19.01.2026 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten hierauf mitgeteilt, dass der Verfolgte zur Beschleunigung der Angelegenheit „der Bewilligung“ unter der Bedingung einer späteren Rücküberstellung zustimme, wobei er die Rücküberstellung bereits jetzt beantrage.
12II.
13Die Auslieferung des Verfolgten an die Niederlande zur Strafverfolgung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Ermittlungsrichters in J. vom 15.10.2025 zugrunde liegenden Straftat ist unter der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Bedingung zulässig. Eine abweichende Bewertung der Haftfrage ist auch auf das Vorbringen vom 05.01.2026 nicht veranlasst; die Auslieferungshaft hat daher fortzudauern.
141. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die von den Niederlanden ersuchte Auslieferung liegen vor.
15a) Das für die Auslieferung erforderliche Auslieferungsersuchen liegt in Gestalt des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters in J. vom 15.10.2025 vor. Gemäß § 83a Abs. 1 IRG ist ein Haftbefehl, der die in Nr. 1 bis 6 der Regelung genannten Voraussetzungen vollständig enthält, als Auslieferungsersuchen im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 IRG anzusehen. Dies ist hier der Fall. Insbesondere sind die Umstände, unter denen die dem Verfolgten vorgeworfene Tat begangen worden sein soll, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes sowie der betroffenen Personen ausreichend konkret beschrieben, um Grundlage der Auslieferung zu sein (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG). Insoweit folgt aus der Angabe in dem Europäischen Haftbefehl, dass der Verfolgte als die Person identifiziert worden sei, die den später Getöteten zum Tatort gebracht haben soll, und er insoweit als Verdächtiger angesehen werde, dass ihm eine in Bezug auf die spätere Tat vorsätzliche (Beihilfe)Handlung vorgeworfen wird. Dies ergibt sich im Gesamtzusammenhang des Europäischen Haftbefehls auch aus dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 48 des niederländischen Strafgesetzbuches, welcher nur die vorsätzliche Beihilfe bei der Verübung einer Straftat bzw. das vorsätzliche Verschaffen der Gelegenheit zur Verübung einer Straftat unter Strafe stellt.
16b) Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat ist auch auslieferungsfähig.
17aa) Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 3 Abs. 1 IRG) bedarf gemäß § 81 Nr. 4 IRG keiner Prüfung, da das dem Verfolgten vorgeworfene Delikt in den Niederlanden mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und der in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppe „Mord und Totschlag, schwere Körperverletzung“ angehört. Mit Blick auf die dem Senat insoweit lediglich eröffnete Schlüssigkeitsprüfung (vgl. Schomburg/Lagodny/Zimmermann, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 81 Rn. 22), bestehen an der Einordnung des Delikts durch den Ermittlungsrichter in J. als der hierfür zuständigen Behörde des ersuchenden Staates keine Bedenken.
18bb) Im Übrigen ist die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Tat gemäß § 81 Nr. 1 IRG nach niederländischem Recht ausweislich der Mitteilung in dem Europäischen Haftbefehl im Höchstmaß mit mehr als zwölf Monaten Freiheitsstrafe - hier lebenslanger Freiheitsstrafe - bedroht.
19c) Ob der gegen den Verfolgten in dem Europäischen Haftbefehl erhobene Tatvorwurf berechtigt ist, bedarf keiner Prüfung.
20aa) Bei einem Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls findet eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt (OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11 - 58, BeckRS 2011, 26150; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2021 - 301 AR 86/21, BeckRS 2021, 32332 Rn. 17; Schomburg/Lagodny-Zimmermann, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl.,IRG § 81 Rn. 30; Grützner/Pötz-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 106. Lfg., § 83a Rn. 12 ff. [keine Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 IRG]). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein eigenständiges Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tat- oder Schuldverdachts vorzunehmen, und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn Anlass zu der Annahme bestünde, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2021 - 301 AR 86/21, BeckRS 2021, 32332 Rn. 17). Dem entspricht, dass weder § 83a Abs. 1 IRG noch Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten die Angabe von Beweismitteln durch den ersuchenden Staat vorsehen.
21Allerdings kann auch im Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes ausnahmsweise geboten sein, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Erforderlich sind insoweit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (KG, Beschluss vom 15.10.2012 - (4) 151 Ausl.A 114/15 (166/12), BeckRS 2012, 23566) oder aufgrund besonderer Umstände die Täterschaft des Verfolgten unmöglich oder in höchstem Maße zweifelhaft ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.1984 - 1 Ausl 2/83, NJW 1984, 1314; Ambos/König/Rackow-Kubiciel, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 10 Rn. 122).
22bb) Nach diesen Maßstäben ist die Überprüfung des (hinreichenden) Tatverdachts nicht veranlasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die niederländischen Behörden das Strafverfahren gegen den Verfolgten aus sachwidrigen Gründen führen. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass das Verfahren gegen den Verfolgten konstruiert sein könnte. Hiergegen spricht bereits, dass dieser - was auch seinem Vorbringen entspricht - erst im Laufe der Ermittlungen die Rolle eines Tatverdächtigen erhalten hat. Auch gegen die rechtsstaatliche Ausgestaltung des niederländischen Strafverfahrens bestehen keine Bedenken. Soweit der Verfolgte sich im Auslieferungsverfahren mit einzelnen Beweismitteln aus dem niederländischen Verfahren auseinandergesetzt und deren Beweiswert in Abrede gestellt hat, gibt dies keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Erforderlichkeit der Tatverdachtsprüfung.
23d) Der Auslieferung steht auch nicht § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG entgegen. Danach ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit lebenslanger Sanktion bedroht ist und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
24aa) Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht anzunehmen, weil § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG für die Fälle der Auslieferung unter der - wie hier (s.u.) - von der Bewilligungsbehörde zu stellenden Bedingung des Rücküberstellungsvorbehalts der einschränkenden Auslegung bedarf. Da der Verfolgte aufgrund dieser Maßgabe frei entscheiden kann, sich im Falle der späteren Verurteilung frei dem deutschen Strafvollstreckungssystem zu unterstellen, welches den Vorgaben des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten vorsieht, besteht in diesen Fällen kein Anlass, die Überprüfung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen nach spätestens zwanzig Jahren durch den ersuchenden Staat zur Voraussetzung der Auslieferung zu machen (iE ebenso Ambos/König/Rackow-Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 83 Rn. 929; Grützner/Pötz-Böse, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 106. Lfg., § 83 Rn. 24; aA Schomburg/Lagodny-Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 83 Rn. 9). Vielmehr gebietet es der Zweck des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl, durch den der Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschleunigt und vereinfacht werden sollte, ein solches, jedenfalls im Fall des Rücküberstellungsvorbehalts weder verfassungs- noch konventionsrechtlich gebotenes Zulässigkeitshindernis nicht anzunehmen.
25bb) Ungeachtet dessen gilt:
26Zwar genügt die Ausgestaltung des niederländischen Bewährungsrechts nicht den Vorgaben des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der niederländischen Behörden (vgl. E-Mail vom 26.11.2025, Bl. 159 HA), dass die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Personen erst nach 25 Jahren die Möglichkeit haben, auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft hinzuarbeiten. Von Amts wegen wird spätestens nach 28 Jahren eine Neubewertung durchgeführt, ob die Haftstrafe noch einem angemessenen Zweck dient. Bei diesen Verfahren handelt es sich allerdings nur um die von Amts wegen vorzunehmenden Prüfungen. Wie die niederländischen Behörden des Weiteren mitgeteilt haben, besteht darüber hinaus die jederzeitige Möglichkeit des Verurteilten, ein Gnadengesuch zu stellen. Es handelt sich dabei um ein justizförmiges, materiellen Kriterien unterworfenes Verfahren, in welchem die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Person ihre Freilassung erreichen kann (OLG Köln, Beschlüsse vom 24.11.2009 - 6 Ausl A 141/09 - 91; vom 09.12.2011 - 6 AuslA 118-11 / 83, BeckRS 2012, 7657). Dies richtet sich nach dem Begnadigungsgesetz, nach dessen Bestimmungen Anlass zur Begnadigung dann besteht, wenn die Strafzwecke die weitere Vollstreckung der Strafe nicht mehr gebieten. Die Begnadigung wird durch königlichen Beschluss auf Empfehlung der Staatsanwaltschaft und eines Gerichts ausgesprochen, nachdem zuvor eine Institution des Justizministeriums über die Weiterleitung des Ersuchens zum Zweck der Beratung entschieden hat. Eine zahlenmäßige Einschränkung der Gesuche ist grundsätzlich nicht vorgesehen (OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 Ausl A 141/09 - 91). Auf dieser Grundlage wird den Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG durch das niederländische Gnadenverfahren Genüge getan.
27e) Schließlich liegt auch kein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG vor.
28aa) Allerdings kann gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG die Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Für diesen Fall begründet die Vorschrift ein fakultatives Bewilligungshindernis und stellt es in das Ermessen der Bewilligungsbehörde, ob sie bei Unzulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen nach § 80 Abs. 1 und 2 IRG ein solches geltend machen will. Diese Entscheidung unterliegt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG der Überprüfung durch den Senat.
29bb) Die Voraussetzungen des Bewilligungshindernisses sind indes nicht gegeben, da die Generalstaatsanwaltschaft ausweislich ihrer Verfügung vom 15.01.2026 beabsichtigt, die Auslieferung für den Fall einer späteren Verurteilung des Verfolgten zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nur unter der Bedingung seiner - auf seinen Wunsch durchzuführenden - Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland zur Strafvollstreckung zu bewilligen. Hierzu gilt:
30(1) Rechtsfehlerfrei hat die Generalstaatsanwaltschaft angenommen, dass der Verfolgte, der seit dem Jahr 2019 im Inland lebt, gemäß § 83b Abs. 1 IRG seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
31(2) Weitere Voraussetzung für eine Ablehnung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist im Fall der Auslieferung zur Strafverfolgung gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG allerdings, dass auch die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 IRG nicht zulässig wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat weist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG einen maßgeblichen Bezug zu den Niederlanden auf, weil sie dort begangen wurde und damit deren Hoheitsrechte berührte. Da die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung nur unter der Bedingung zu bewilligen beabsichtigt, dass der Verfolgte auf seinen Antrag zur Vollstreckung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird, ist auch die Voraussetzung des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG erfüllt. Um deren Erfüllung sicherzustellen, hat der Senat eine entsprechende Einschränkung in die Entscheidungsformel aufgenommen. Einer vorherigen ausdrücklichen Zusicherung durch die niederländischen Behörden bedarf es aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht (vgl. Schomburg/Lagodny-Zimmermann, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 80 Rn. 17). Soweit der Verfolgte mit Schriftsatz seines Rechtsbeistandes vom 19.01.2026 beantragt hat, die Überstellung des Verfolgten erst nach Übergabe einer Rücküberstellungszusage der niederländischen Justizbehörden zu vollziehen, hat hierüber die Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde zu entscheiden.
32(3) Da mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht vorliegen, ist der Generalstaatsanwaltschaft insoweit auch kein - gerichtlich überdies nur eingeschränkt überprüfbares - Ermessen hinsichtlich der späteren Bewilligung eingeräumt.
332. Die Gegenvorstellung vom 05.01.2026 gegen den Beschluss des Senats vom 17.12.2025 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung der Haftfrage; die Auslieferungshaft hat aufgrund dessen fortzudauern. Dass die Auslieferung weiterhin gemäß § 15 Abs. 2 IRG nicht offensichtlich unzulässig ist, folgt aus den vorstehenden Ausführungen. Auch besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Für den Fall der Verurteilung wegen Beteiligung an dem Tötungsdelikt steht die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe im Raum; dies begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 20.11.2025 ausgeführt, erscheinen die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden sozialen Bindungen nicht ausreichend stark, um aufgrund ihrer davon auszugehen, dass sich der Verfolgte dem weiteren Auslieferungsverfahren zur Verfügung halten würde. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass weiterhin Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Rückkehr des Verfolgten in die Republik Türkei bestehen.
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Referenzen
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