Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 AR (Ausl) 26/21

Tenor

Hat das Oberlandesgericht gemäß § 29 IRG zu entscheiden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung für nicht bewilligungsfähig hält?

Gründe

I.

1

Die p. Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Koszalin vom 14. Dezember 2020 (Az.: II Kop 47/20) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung.

2

Das zugrundeliegende Tatgeschehen wird in dem Europäischen Haftbefehl vom 14. Dezember 2020 wie folgt beschrieben:

3

„Der Verfolgte stahl am 30. November 2010 in M. (Bundesrepublik Deutschland) das ihm anvertraute Geld für die Erfüllung des Vertrags Nr. 2/2010/RCW. Der Vertrag wurde am 22. November 2010 abgeschlossen zwischen der Firma „P.“ s.j. R. i s. mit Sitz in J. und der Firma „M.“ sp. z .. mit Sitz in P. für den Verkauf und die Lieferung eines einwelligen Schneckenwasserabscheiders TRIO TSW 5434 für einen Betrag von 153.238,89 PLN. Der Verfolgte handelte dabei zum Schaden der von J. Z.-S. vertretenen Firma „M.“ sp. z .. mit Sitz in P..“

4

Der Verfolgte hat keine Kenntnis von dem Auslieferungsverfahren.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hält die Auslieferung des Verfolgten wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 IRG für erkennbar unzulässig.

6

Es liege ein Fall der konkurrierenden Gerichtsbarkeit vor, da der Europäische Haftbefehl M. als Tatort angebe. Nach deutschem Recht sei die Tat spätestens mit Ablauf des 30. November 2020 verjährt.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft, die nach § 79 IRG für die Bewilligungsentscheidung über die Auslieferung zuständig ist, sieht sich indes an einer eigenständigen Nichtbewilligung der Auslieferung aufgrund des Urteils des EuGH vom 24.11.2020 in der Rechtssache C - 510/19 gehindert und beantragt, festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Koszalin vom 14. Dezember 2020 (Az.: II Kop 47/20) bezeichneten Tat unzulässig ist.

8

Soweit der Senat sich zu einer entsprechenden Entscheidung nicht berufen fühle, werde die Vorlage an den BGH beantragt.

II.

1.

9

Der Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 IRG zur Entscheidung über die im Beschlusstenor bezeichnete Rechtsfrage vor.

10

Die Vorlage erfolgt nach beiden Alternativen des § 42 Abs.1 IRG. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich jederzeit wieder stellen kann, außerdem beabsichtigt der Senat, von Entscheidungen anderer Obergerichte abzuweichen. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft die Vorlage an den BGH nach § 42 Abs. 2 IRG beantragt.

a)

11

Nach § 29 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht über die beantragte Zulässigkeit der Auslieferung, wenn sich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Nach § 29 Abs. 2 IRG kann die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch dann die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 32 IRG durch Beschluss. Nach der gesetzlichen Systematik des IRG hat vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 29 IRG im Falle des Auslieferungsverkehrs mit der Europäischen Union zunächst die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 IRG zu ergehen, ob Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden sollen.

12

Bewilligungsbehörde ist die Generalstaatsanwaltschaft. Grundlage dieser – den Mitgliedstaten nach Art. 6 RB-EuHB möglichen – Übertragung der Bewilligungszuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit EU-Staaten auf die Generalstaatsanwaltschaften ist eine – auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 IRG erfolgte – Zuständigkeitsübertragung durch den Bund auf die Länder und weitergehend auf die Generalstaatsanwaltschaften.

13

Nach § 79 Abs. 2 IRG wird die Bewilligung in einen Vorabentscheid über die Nichtgeltendmachung von Hindernissen nach § 83b IRG (1. Stufe) und eine abschließende Entscheidung, in die auch über § 83b IRG hinausgehende Erwägungen einfließen (4. Stufe) aufgespalten; dazwischen liegen die in den Verantwortungsbereich des Oberlandesgerichts fallende Überprüfung der Vorabbewilligungsentscheidung und die Zulässigkeitsentscheidung auf der 2. und 3. Stufe (Zimmermann/Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 79 IRG Rn. 2).

14

Bislang konnte die Generalstaatsanwaltschaft als Bewilligungsbehörde die Auslieferung ablehnen, wenn sie offensichtlich unzulässig war oder Bewilligungshindernisse bestanden. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgte in diesen Fällen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht sich nunmehr an einer eigenständigen Entscheidung über die Nichtbewilligung der Auslieferung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 - C -510/19, gehindert, weil sie als weisungsabhängige Behörde nicht „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB sei. Es sei daher erforderlich, dass der Senat als unabhängige Justizbehörde über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 29 IRG entscheide.

b)

15

Der Senat beabsichtigt mit den Oberlandesgerichten München und Saarbrücken ((vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, - 1 AR 285/20-, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2021, - OLG Ausl (A) 4/2021) - bislang nicht veröffentlicht) die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Koszalin vom 14. Dezember 2020 (Az.: II Kop 47/20) zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären.

16

Er würde mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Frankfurt am Main und Nürnberg abweichen, wonach für eine gerichtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch nach der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 kein Raum ist, wenn eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht erfolgt sei (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 1 AR (Ausl.) 17/20 –, Rn. 20, juris, OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021 - OLGAusl 258/20 –, Rn. 6, juris). Für den Antrag bestehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2021 – 1 AR 4/21 –, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, -Ausl AR 79/20-, nicht veröffentlicht, OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. April 2021, - 2 AuslA 263/20-, nicht veröffentlicht).

2.

17

Die Beantwortung der Rechtsfrage ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung.

18

Die Auslieferung des Verfolgten ist, wie die Generalstaatanwaltschaft Celle zutreffend ausführt, unzulässig.

a)

19

Der Europäische Haftbefehl liegt in deutscher Übersetzung vor und enthält alle nach § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben. Auch die Auslieferungsfähigkeit der Straftat ist gegeben.

20

Das Tatgeschehen, das dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegt, ist sowohl nach deutschem Recht (§ 246 StGB) als auch nach polnischem Recht (Art. 284 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs) strafbar. Beiderseitige Strafbarkeit liegt damit vor.

21

Die dem Verfolgten vorgeworfene Tat ist nach polnischem Recht mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG). Die Höchststrafe liegt nach Art. 284 des polnischen Strafgesetzbuchs bei 5 Jahren Freiheitsstrafe.

b)

22

Es liegt allerdings ein Auslieferungshindernis nach § 9 IRG vor.

23

§ 9 Nr. 2 IRG bestimmt, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und die Verfolgung nach deutschem Recht verjährt ist. Die Vorschrift gilt auch für den Anwendungsbereich des EuHB und entspricht insoweit Art. 4 Nr. 4 RB-EuHB.

24

Vorliegend ist in dem Europäischen Haftbefehl M. in der Bundesrepublik Deutschland als Tatort angegeben. Damit zählt M. als Handlungsort zu den Tatorten im Sinne des § 9 StGB und eröffnet die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts. Es liegt damit ein Fall der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach § 9 IRG vor. Nach polnischem Recht tritt Verjährung mit Ablauf des 30. November 2033 ein. Allerdings tritt nach deutschem Recht Verjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren ein und damit am 30. November 2015. Auch bei Zugrundelegung möglicher Unterbrechungs- und Ruhetatbeständen wäre spätestens mit Ablauf des 30. November 2020 die absolute Verjährung eingetreten. § 9 IRG gilt dabei auch im Auslieferungsverkehr mit Polen (vgl. hierzu Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 9 IRG, Rn. 40).

3.

25

Nach Auffassung der Oberlandesgerichte Braunschweig, Dresden, Brandenburg, Nürnberg und Frankfurt am Main (a.a.O). wäre der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 29 IRG für unzulässig zu erklären, bereits unzulässig.

26

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig habe die Bewilligungsbehörde die Entscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 1, § 83b Abs. 1 IRG nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung vor der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung zu treffen. Sei eine Bewilligung letztlich nicht beabsichtigt – und sei dementsprechend eine für den Verfolgten nachteilige Vorabentscheidung weder erfolgt, noch solle sie nachgeholt werden – stehe § 79 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr mit EU-Staaten dem Zulässigkeitsverfahren nach § 29 IRG entgegen. Selbst wenn die Generalstaatsanwaltschaften nicht länger als Bewilligungsbehörden herangezogen werden könnten – und dementsprechend nicht länger für die Vorabentscheidungen gemäß § 79 Abs. 2 IRG zuständig wären –, würde dies mangels entsprechender Regelung nicht dazu führen, dass diese Kompetenz auf die Oberlandesgerichte übergehen würde(OLG Braunschweig, aaO).Das OLG Dresden führt weiter aus, dass § 29 IRG die gerichtliche Entscheidung auch allein über einen „Antrag über die Zulässigkeit der Auslieferung“ vorsehe, nicht dagegen über einen Antrag auf „Feststellung der Unzulässigkeit“. Sei die Bewilligungsbehörde dagegen bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder habe sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, bestehe für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Dresden, aaO unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 20 OLGAusl 21/15 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 – 1 Ausl 14/07 -, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 1 ARs 23/07 -, Rn. 6, juris). Dieser Auffassung folgt auch das Oberlandesgericht Nürnberg, wonach im Falle einer negativen Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde die Entscheidung weder dem mit § 29 IRG intendierten Schutz der verfolgten Person diene, noch das Vorgehen der Verfahrensökonomie entspreche (vgl. OLG Nürnberg, aaO). Das OLG Frankfurt führt weiter aus, dass eine Beendigung des Auslieferungsverfahrens auch bei einer Nichtbewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft eintrete. Denn der Verfolgte werde in diesem Fall weder angehört, noch werde er an den ersuchenden Staat überstellt. Vor diesem Hintergrund bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung durch das Oberlandesgericht. Soweit nach der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 nunmehr im Falle einer Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung entgegen der Grundkonstruktion des § 29 IRG das im Rahmen der Bewilligungsentscheidung ausgeübte Ermessen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich durch die Oberlandesgerichte zu überprüfen und eine Zulässigkeitsentscheidung zu treffen sei (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – Ausl 301 AR 173/20 –, juris, mwN), sei eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Konstellation nicht gegeben, weil in diesem Fall ein Eingriff in die Freiheitsrechte des Verfolgten vorliege. Im Fall der gänzlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit erfolge ein solcher Eingriff in die Freiheitsrechte des Verfolgten jedoch nicht. Es sei zudem nicht Aufgabe der Oberlandesgerichte, die Regelungsdefizite des IRG, die auf der fehlenden Weisungsunabhängigkeit der Staatsanwaltschaften beruhten, zu kompensieren (vgl. OLG Frankfurt aaO).

4.

27

Der Senat beabsichtigt, sich der Auffassung der Oberlandesgerichte München und Saarbrücken (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, - 1 AR 285/20-, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2021, - OLG Ausl (A) 4/2021) - bislang nicht veröffentlicht), wonach auch im Falle der beabsichtigten Nichtbewilligung der Auslieferung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung besteht und das Oberlandesgericht für eine Entscheidung nach § 29 IRG zuständig ist, anzuschließen und dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung zu entsprechen.

a)

28

Schon der Wortlaut des § 29 IRG steht der Entscheidung nicht entgegen. Denn gemäß § 29 Abs. 1 IRG ist der Antrag auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts darauf gerichtet, „ob“ und nicht „dass“ die Auslieferung zulässig ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, aaO). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig steht auch § 79 IRG der Entscheidung nicht entgegen. Denn § 79 IRG bezieht sich auf Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG, es können jedoch auch weitere Gründe vorliegen, die einer Auslieferung nach dem IRG entgegenstehen. So hält die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend die Auslieferung aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen von § 9 IRG für erkennbar unzulässig. Ist die Auslieferung bereits unzulässig – etwa im Hinblick auf § 9 IRG - ist das Vorliegen von Bewilligungshindernissen nach § 83 b IRG nicht zu prüfen und der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 IRG somit gar nicht eröffnet.

29

Aber auch im Fall des Vorliegens von fakultativen Bewilligungshindernissen nach § 83 b IRG stünde § 79 Abs. 2 IRG der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn der Wortlaut von § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG, auf den § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG Bezug nimmt, betrifft die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, während in solchen Fallkonstellationen aber gerade Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden. § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG verlangt lediglich eine Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde. Dies kann auch eine für den Verfolgten positive Entscheidung sein. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Unzulässigkeit der Auslieferung bei Vorliegen (auch) fakultativer Bewilligungshindernisse schließt der Wortlaut von § 79 Abs. 2 IRG damit gerade nicht aus.

b)

30

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Entscheidung nach § 29 IRG. Der Verfolgte, der nicht als reines Objekt internationalen Rechts behandelt werden darf, hat einen Anspruch auf Rechtssicherheit (vgl. OLG München a. a.O.). Er hat jedoch kein eigenes Antragsrecht, so dass insoweit ein Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu stellen ist (vgl. § 77 IRG i. V. m. § 296 Abs. 2 StPO).

(1)

31

Die Bewilligungsbehörde ist aufgrund ihrer fehlenden Unabhängigkeit gegenüber dem ersuchenden Staat nicht mehr in der Lage, eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen, die auch gegenüber dem ersuchenden Staat Außenwirkung und für den Verfolgten Rechtssicherheit entfaltet.

32

Denn der EuGH hat entschieden, dass es bei dem Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstreckt, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, bei der Ausübung ihrer der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln und ihre Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens ausüben, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügt (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19 –, juris). Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es sich bei dem Staatsanwalt eines Mitgliedstaats, der zwar an der Rechtspflege mitwirkt, aber im Rahmen der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnis eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, nicht um eine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmungen handelt (EuGH a. a. O). Dabei hat der EuGH zwischen einer positiven Entscheidung und einer ablehnenden Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde gerade nicht unterschieden. Dies hätte aber nahegelegen, wenn nach Ansicht des EuGH eine unterschiedliche Behandlung der vorgenannten Fallkonstellationen zu erfolgen hätte. Der EuGH hat vielmehr allgemein entschieden, dass eine weisungsgebundene Staatsanwaltschaft keine vollstreckende Justizbehörde sein kann. Auch hat der EuGH bereits entschieden, dass die deutsche Staatsanwaltschaft, die Einzelweisungen der Exekutive enthält, nicht als weisungsunabhängige Justizbehörde anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18–, juris zum Begriff der ausstellenden Justizbehörde nach Art. Art. 6 Abs. 1 des vorgenannten Rahmenbeschlusses).

33

Dass vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung auch im Fall der Unzulässigkeit der Auslieferung nur die Entscheidung einer vollstreckenden Justizbehörde für den Verfolgten die erforderliche Rechtssicherheit bieten kann, ergibt sich für die vorliegende Fallkonstellation schon aus Art. 4 Nr. 4 RB-EuHB. Denn Art. 4 Nr. 4 RB-EuHB bestimmt, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern kann, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Die Verweigerung der Auslieferung gegenüber dem ersuchenden Staat kann somit nach der Rechtsprechung des EuGH nur durch eine weisungsunabhängige Justizbehörde erfolgen. Diese Ansicht ist für den Senat bindend. Damit kann an der Auffassung, dass für eine Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil mit der Nichtbewilligungsentscheidung ein Abschluss des Auslieferungsverfahrens erfolgt, nicht mehr festgehalten werden. Denn nur die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde kann das Auslieferungsverfahren abschließen und damit Rechtssicherheit schaffen.

(2)

34

Für diese Auffassung spricht auch, dass die Bewilligung einer Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der zuvor einer vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, wegen der auch als „vollstreckende Justizbehörde“ fehlenden Unabhängigkeit der Generalstaatsanwaltschaft nunmehr gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht unterliegt und der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung bedarf (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – Ausl 301 AR 173/20 –, juris; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2021, 91; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 Ausl AR 55/20 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 – 2 AR (Ausl) 48/20).

35

Auch ist das der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Vorabbewilligung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesetzlich in §§ 79, 83a IRG zugebilligte Bewilligungsermessen rahmenbeschlusskonform dahingehend auszulegen, dass dieses wegen der Weisungsabhängigkeit und fehlenden Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung und gerichtlichen Bestätigung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2020 – Ausl 301 AR 167/19 –, juris im Anschluss an EuGH, Urteile vom 27. Mai 2019 - C-508/18 und C-82/19 PPU, NJW 2019, 2145 ff.). Diese Überprüfung enthält eine eigenständige Entscheidung, die über die bloße Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Vorabbewilligung hinausgeht, so wie der EuGH sie verlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2019 –C– 489/19 PPU- RN 47, juris).

36

In beiden vorgenannten Fallkonstellationen erfolgt damit eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung der Vorschriften des IRG und eine Überprüfung der beabsichtigten Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EuGH. Es überzeugt insoweit nicht, dass für den Fall der Unzulässigkeit der Auslieferung eine Überprüfung der Nichtbewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft gerade nicht erfolgen soll. Vielmehr ist § 29 IRG auch im vorliegenden Fall bei beabsichtigter Nichtbewilligung der Auslieferung rahmenbeschlusskonform auszulegen, um so eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der weisungsabhängigen Behörde zu erreichen und dem Rechtsschutzbedürfnis des Verfolgten gerecht zu werden.

(3)

37

Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19 –, Rn. 52, juris). Ein solcher Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen ist aber vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH zur Erlangung von Rechtssicherheit für den Verfolgten nunmehr auch bei einer Nichtbewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft gegeben.

5.

38

Es handelt sich dabei bei der Vorlagefrage auch nicht um eine dem Unionsrecht unterfallende Rechtsfrage, zu deren Entscheidung allein der EuGH berufen ist.

39

Denn die Frage, ob Entscheidungen, die die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls betreffen, durch eine weisungsunabhängige Justizbehörde zu treffen sind, ist durch die vorgenannte Rechtsprechung des EuGH geklärt. Es kommt vielmehr auf die Auslegung von § 29 IRG an.

 


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