Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 24/14

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2014 in Ziff. 2 des Tenors wie folgt

e r g ä n z t :

Im Uneinbringlichkeitsfalle tritt an die Stelle von jeweils 10.000 EUR ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Strafgerichts Nr. 3 in A./Spanien vom 10. Juni 2013 - Urteil Nr. 204/13 - wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die öffentliche Gesundheit gemäß §§ 368, 369.5 des spanischen Strafgesetzbuches zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Tag und der Geldstrafe von 40.000 EUR verurteilt; für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe wurden vier weitere Tage Haft verhängt. Daneben wurde die Einziehung des bei dem Verurteilten sichergestellten Fahrzeugs der Marke BMW 525 D mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen … und der sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich Haschisch mit einem Gewicht von 5.979 g, angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Dem Beschwerdeführer wird in dem Urteil zur Last gelegt, am 18. Februar 2013 gegen 10.15 Uhr im Hafen von A. in Spanien in dem soeben genannten Fahrzeug in einem doppelten Boden der hinteren Lautsprecherabdeckplatte versteckt 5.979 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 28,1 % und einem Marktwert von 35.814 EUR bei sich geführt zu haben, welches für den nachfolgenden Vertrieb an Dritte bestimmt gewesen sei.
Die Strafe ist in Spanien bereits teilweise vollstreckt: Der Beschwerdeführer befand sich dort am 18. Februar 2013 in Polizeigewahrsam, vom 19. Februar 2013 bis zum 9. Juni 2013 in Untersuchungshaft. Seit 10. Juni 2013 wird die verhängte Freiheitsstrafe als Strafhaft vollstreckt.
Der Beschwerdeführer, der die deutsche Staatsbürgerschaft hat, hat beantragt, zur weiteren Vollstreckung der Strafe nach Deutschland überstellt zu werden. Mit Schreiben vom 24. September 2013 hat das spanische Justizministerium um Vollstreckung der Strafe in der Bundesrepublik Deutschland ersucht. Mit Antrag vom 23. Dezember 2013 hat die für den früheren Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland zuständige Staatsanwaltschaft Heilbronn beantragt, die Vollstreckung aus dem genannten Urteil des Strafgerichts Nr. 3 in A. in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären, entsprechend dem genannten Urteil gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Tag sowie eine Geldstrafe von 40.000 EUR festzusetzen und die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs der Marke BMW 525 D mit dem amtlichen Kennzeichen … und der sichergestellten Betäubungsmittel anzuordnen. Außerdem sei zu beschließen, dass auf die festzusetzende Sanktion der Teil der Sanktion, der in Spanien bereits gegen den Verurteilten wegen der Tat vollstreckt worden sei, anzurechnen ist.
Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen den antragsgemäß ergangenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Heilbronn vom 24. Januar 2014, soweit darin die im spanischen Urteil vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen für den Fall der Nichtbezahlung der Geldstrafe nicht übernommen wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Die im Exequaturverfahren getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist weitgehend rechtsfehlerfrei getroffen, insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach §§ 48 ff. IRG unzweifelhaft vor. Insbesondere lässt § 41 StGB auch im deutschen Strafrecht die Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe zu.
Zu ergänzen war der angefochtene Beschluss auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers lediglich insoweit, als die Übernahme des Umrechnungsmaßstabes für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe aus dem spanischen Straferkenntnis unterblieben ist.
Bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß den Regelungen des Überstellungsübereinkommens in Verbindung mit §§ 48 ff. IRG ist das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 4 ARs 9/13, zitiert nach juris). Da es sich um eine reine Vollstreckungshilfe handelt, bei der die ausländische Sanktion in die ihr von der Art her am ehesten vergleichbare deutsche Sanktion umgewandelt wird, darf die Umwandlung nicht in einer Art und Weise geschehen, die sich als Strafzumessung deutscher Gerichte darstellt, weil diese allein dem Urteilsstaat vorbehalten ist (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 54 Rn. 8b a.E.). Obschon die Geldstrafe aus dem spanischen Straferkenntnis nicht dem Tagessatzsystem des deutschen Strafrechts entspricht, scheidet damit eine Anpassung des Strafmaßes nach deutschem Strafzumessungsrecht aus (Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 54 Rn. 7). Die Geldstrafe ist mithin als Gesamtbetrag auszuweisen, wie geschehen.
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Es liegt auf der Hand, dass dies Schwierigkeiten bei der Vollstreckung der Strafe in Deutschland verursacht, die nach § 57 IRG wiederum dem deutschen Recht unterworfen ist. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist zur Vermeidung eines Leerlaufs in der Vollstreckungsübernahme infolge weiterer Beweiserhebung im Sinne des § 52 IRG deshalb tunlichst bereits bei der Entscheidung über die Zulässigkeit ein Umrechnungsmaßstab festzusetzen, soweit das Vollstreckungsgericht diesen ermitteln kann (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, Rn. 11; Grützner/Pötz/Kress, aaO; OLG Frankfurt NStZ 1999, 640; OLG Hamm Rechtspfleger 2000, 351).
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Vorliegend ist durch das spanische Ersuchen klargestellt, dass der Umrechnungsmaßstab für zu verbüßende Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe einen Tag Freiheitsstrafe je 10.000 EUR vorsieht. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb weitere Ermittlungen bei den spanischen Behörden erst in das weitere Vollstreckungsverfahren verschoben werden sollten, wie die Staatsanwaltschaft meint. Die Ermittlungsmöglichkeit des § 52 IRG soll gerade der Vorbereitung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung dienen und ihr nicht nachfolgen. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen um den Umrechnungsmaßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 43 StGB zu ergänzen. Die Höhe des sich hieraus konkludent ergebenden „Tagessatzes“ von 10.000 EUR bewegt sich noch in dem nach deutschem Recht durch § 40 Abs. 2 StGB eröffneten Rahmen, weshalb der Festsetzung vorliegend auch § 54 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 IRG nicht entgegensteht.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO.

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