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IRG § 67 Beschlagnahme und Durchsuchung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 AuslA 33/18
9. November 2018
1 AuslA 33/18 9. November 2018
Beschluss vom Landgericht Kiel (10. Große Strafkammer) - 10 Qs 57/14
21. November 2014
10 Qs 57/14 21. November 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ausl S 184/11
23. Januar 2012
1 Ausl S 184/11 23. Januar 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03
16. September 2004
Ausl 27/03 - 5/03 + 18-27/03 16. September 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - Ausl 92/04
27. Juli 2004
Ausl 92/04 27. Juli 2004