Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 AuslA 33/18
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 33/18 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den A., […] z. Zt. unbekannten Aufenthaltes hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Rohloff-Brockmann am 09. November 2018 beschlossen: I. Es wird gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i, 100e Abs. 1, Abs. 3 und 4 StPO die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs betreffend die nachfolgend bezeichneten Mobilfunkanschlüsse für die Dauer von drei Monaten ab Beschlusserlass angeordnet: […] Endzeitpunkt der Maßnahme ist der 08.02.2019, 24.00 Uhr. II. Es wird gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 100i Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i, 100e Abs. 1, Abs. 3 StPO angeordnet, dass für die Dauer von drei Monaten ab Beschlussfassung durch technische Mittel der Standort der von dem Verfolgten A. verwendeten Mobilfunkendgeräte (Mobiltelefone mit den Rufnummern […]) ermittelt werden darf. Endzeitpunkt der Maßnahme ist der 08.02.2019, 24.00 Uhr.
2 III. Die Maßnahmen zu I. und II. werden angeordnet aufgrund des Tatvorwurfs des Menschenhandels (§ 100e Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Die durch die Maßnahmen zu I. und II. zu erhebenden Informationen sind von Bedeutung für das Verfahren zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung seiner Auslieferung an die Französische Republik (§ 100e Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StPO). GRÜNDE 1. Der Verfolgte ist von der Französischen Republik im Schengener Informationssystem zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung ausgeschrieben worden, wobei der Ausschreibung ein Europäischer Haftbefehl des Landgerichts Toulouse (Tribunal de Grande Instance) vom 26.06.2018 zugrunde liegt. Dem Verfolgten wird danach der Vorwurf des Menschenhandels zur Last gelegt. […] Das Landgericht Toulouse hat am 26.06.2018 daneben auch einen Europäischen Haftbefehl gegen den Beschuldigten B. erlassen, der darin als weiterer Beteiligter der dem Verfolgten A. vorgeworfenen Tat des Menschenhandels benannt wird. Der Beschuldigte B. wurde am 18.10.2018 in Bremen aufgrund der gegen ihn ergangenen Festnahmeausschreibung festgenommen und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 19.10.2018 gegen ihn beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zum Aktenzeichen […] den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beantragt. Eine Festnahme des Verfolgten A. ist noch nicht erfolgt und sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Antrag vom 24.10.2018 die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zur Feststellung des Aufenthalts des Verfolgten A. beantragt. 2. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ist für die Anordnung der beantragten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen im vorliegenden Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten örtlich und sachlich zuständig. a. Nach § 14 Abs. 1 IRG sind örtlich zuständig im Auslieferungsverfahren das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Der Verfolgte ist allerdings bisher nicht ergriffen worden und auch in Bremen nicht einmal mehr polizeilich mit einer Wohnadresse gemeldet, so dass er hier auch noch nicht als ermittelt gilt. Vorliegend ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aber aus § 14 Abs. 2 IRG: Wenn mehrere Verfolgte
3 wegen Beteiligung an derselben Tat ausgeliefert werden sollen und diese in Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt werden, richtet sich nach dieser Bestimmung die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst war. Da gegen den wegen derselben Tat verfolgten Beschuldigten B., der am 18.10.2018 in Bremen festgenommen wurde, durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 19.10.2018 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beantragt wurde, ergibt sich hieraus mithin eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auch im Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten A., selbst wenn dieser nicht im hiesigen Bezirk zu ermitteln oder zu ergreifen sein sollte. Eine frühere Ergreifung oder Ermittlung weiterer Beteiligter in dem Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts war nicht festzustellen. b. Die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls erstreckt sich als Annexkompetenz auch auf die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung. aa. Die Annahme einer solchen Annexkompetenz der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zur Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 – (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98), juris Ls., NStZ-RR 1997, 350; Beschluss vom 11.02.2000 – (2) 4 Ausl. 67/00, juris Rn. 6 f., NStZ 2000, 666; Beschluss vom 24.02.2009 – (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09), juris Rn. 4 ff., NStZ 2009, 347; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 03.12.2001 – (4) Ausl A 582/01 (189/01), juris Rn. 3). Diese Auffassung wird auch in der Literatur vielfach geteilt (siehe Ambos/König/Rackow-König, Rechtshilferecht in Strafsachen, § 13 IRG Rn. 155; Löwe/Rosenberg-Hauck, 26. Aufl., § 100b StPO Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 100e StPO Rn. 4; Münchener Kommentar-Günther, 1. Aufl., § 100i StPO Rn. 33; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 13 IRG Rn. 4). bb. Der Senat schließt sich dieser Auffassung weiterhin an, wie dies bereits in seiner früheren Rechtsprechung erfolgt ist (siehe die Entscheidung des Senats in
4 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26.01.2018 – 1 AuslA 4/18). (1) Allerdings ist dazu festzustellen, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Kompetenzzuweisung in Auslieferungssachen zugunsten der Oberlandesgerichte für die Frage der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten fehlt. Dies steht im Gegensatz dazu, dass für den Fall der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG in § 169 StPO ausdrücklich eine Kompetenz auch des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts für den Erlass von Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren neben derjenigen der Amtsgerichte bestimmt wird. Fehlt es im IRG an einer entsprechenden Regelung, könnte dies als ein gewichtiges gegen die Annahme einer ungeschriebenen Annexkompetenz der Oberlandesgerichte für die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sprechendes Argument angesehen werden. (2) Zumindest Zweifel gegenüber der vorzitierten herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ließen sich auch daraus ableiten, dass die Systematik der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten im Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen einen gegenteiligen Schluss jedenfalls nahelegen könnte. So ließe sich insbesondere die im Kontext zum Auslieferungsverfahren stehende Regelung in § 18 S. 4 IRG zu den zulässigen Fahndungsmaßnahmen zur Sicherung der Festnahme und Auslieferung eines Verfolgten, die lediglich auf die entsprechende Anwendung der §§ 131 bis 132 StPO verweist, dahingehend verstehen, dass andere Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthalts des Verfolgten im Auslieferungsverfahren nicht gesondert vorgesehen sind, so dass es insoweit bei den allgemeinen Regelungen zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen verbleiben müsste. Dafür spricht auch insbesondere, dass nach der Gesetzesbegründung (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 13.02.2002, BT-Drucks. 14/8527, S. 100), der neugefasste § 18 IRG im Bereich des Auslieferungsrechts eine klare Rechtsgrundlage zur Anordnung von Fahndungsmaßnahmen schaffen sollte. Dies legt es nahe, dieser Regelung einen abschließenden Charakter zuzusprechen. Zudem gilt als allgemeiner Grundsatz, dass im Bereich der Internationalen Rechtshilfe zwischen der innerstaatlichen Leistungsermächtigung einerseits (den rein rechtshilferechtlichen Voraussetzungen des „Ob“ der Leistung der Rechtshilfe
5 gegenüber dem ersuchenden Staat) und der innerstaatlichen Vornahmeermächtigung andererseits (den Voraussetzungen dafür, die jeweilige Maßnahme nach innerstaatlichem Recht als Eingriff zu Lasten des Betroffenen vorzunehmen) zu unterscheiden ist, wobei sich die Kompetenzzuständigkeit für die innerstaatliche Vornahmehandlung grundsätzlich nach dem Gegenstand des Ersuchens richtet und in der Regel bei der Behörde liegt, die innerstaatlich für die betreffende Maßnahme zuständig ist (siehe Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., Vor § 59 IRG Rn. 6 ff). Diese allgemeine Zuständigkeitsverteilung ist auch von der Einführung der Vorschriften in den §§ 91 ff. IRG zum sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unberührt geblieben, da dort keine insoweit vorrangigen Sonderregelungen eingeführt wurden (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom 04.10.2007, BT-Drucks. 16/6563, S. 15). Daher bleibt es grundsätzlich bei dem allgemeinen Grundsatz, dass über die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und der Erhebung von Verkehrsdaten sowie weiteren Daten bei Mobilfunkendgeräten nach den §§ 100a, 100e, 100g, 100i StPO aufgrund des § 162 StPO durch den Ermittlungsrichter beim Amtsrichter zu entscheiden ist. Eine besondere abweichende Zuständigkeitsregelung, die das IRG z.B. in § 67 Abs. 3 IRG für die örtliche Zuständigkeit bei Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen vorsieht, ist dagegen für Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 IRG, der den Erlass gerichtlicher Entscheidungen der Kompetenz des Oberlandesgerichts zuweist, lediglich auf die im Zweiten Teil des IRG vorgesehenen Entscheidungen wie derjenigen über die Zulässigkeit einer Auslieferung, den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls und die Bestellung eines Beistands beschränkt und hierin nicht zugleich im Wege einer ungeschriebenen Annexkompetenz die Grundlage für weitere Maßnahmen zur Sicherung der Auslieferung und des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls sieht. Auch aus § 61 IRG ergibt sich nichts anderes, da danach zwar die Oberlandesgerichte über die Zulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe durch die Amtsgerichte entscheiden können; dies setzt aber einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht (§ 61 Abs. 1 S. 1 IRG) oder einen
6 Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtshilfe (§ 61 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IRG) voraus. (3) Im Ergebnis erweisen sich die vorgenannten Erwägungen allerdings nicht als durchschlagend und es ist der Auffassung beizupflichten, wonach sich die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls als Annexkompetenz auch auf die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung erstreckt. Maßgeblich streitet für diese Auffassung bereits, dass das Ergebnis der Gegenauffassung nicht sachgerecht wäre: Verbliebe es aufgrund der Verneinung einer entsprechenden Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei der grundsätzlichen Kompetenz der Amtsgerichte für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dann würde dies dazu führen, dass der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht inzident auch die Zulässigkeit der Auslieferung zu prüfen hätte. Nur dann, wenn eine Auslieferung tatsächlich zulässigerweise in Betracht kommt, könnte berechtigterweise die Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten in Betracht kommen; das Amtsgericht ist aber nicht zur sachlichen Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung berechtigt (§§ 13, 23 IRG). Der Gleichklang der Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Auslieferung und des Erlasses von Anordnungen zur Sicherung der Auslieferung, hier durch Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten, ist also nur herzustellen, indem auch die Kompetenz für die letztgenannten Maßnahmen als eine Annexkompetenz der Oberlandesgerichte zu ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls angesehen wird. Die demnach sachlich gebotene Annahme einer entsprechenden Annexkompetenz der Oberlandesgerichte findet ihre normative Grundlage darin, dass die Reichweite der Zuständigkeitszuweisungen nach dem IRG nicht notwendigerweise mit derjenigen einzelner Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO gleichzusetzen ist. Dies bedeutet, dass die gesonderte Regelung einer Ermittlungsmaßnahmen in der StPO nicht notwendigerweise dazu führt, dass die Kompetenz zur Anordnung einer entsprechenden Maßnahme im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht auch als
7 Annexkompetenz in einer sachlich verwandten bzw. übergeordneten Zuständigkeitsregelung des IRG gesehen werden könnte. Folglich kann aufgrund der gerade nicht vollständig deckungsgleichen Systematik von IRG und StPO die Zuständigkeitsregelung des § 13 IRG, die die gerichtlichen Entscheidungen im Bereich der Auslieferung in die Kompetenz der Oberlandesgerichte verweist, diese Regelung in der nach den vorstehenden Ausführungen sachlich gebotenen Weise auch dahingehend ausgelegt werden, dass dies auch die Anordnung solcher Maßnahmen erfasst, die im engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Zulässigkeit der Auslieferung und des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls stehen und die deren Durchführung sichern sollen. Demnach kann auf dieser Grundlage dem § 13 IRG als Annexkompetenz der Oberlandesgerichte auch eine Zuständigkeit für die Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Auslieferung entnommen werden. Mit diesen Erwägungen ist zugleich der oben beschriebene Gegenschluss aus § 169 StPO widerlegt: Wegen der unterschiedlichen Struktur von IRG und StPO ist es keineswegs zwingend, dass solche Maßnahmen, die nach der StPO den Oberlandesgerichten nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Kompetenzregelung zugewiesen sind, nicht im Rahmen des IRG als Gegenstand einer ungeschriebenen Annexkompetenz angesehen werden könnten. Das Verhältnis zu § 18 IRG schließlich lässt sich dahingehend auflösen, dass das Erfordernis einer gesonderten Verweisung in § 18 S. 4 IRG auf die Regelungen der §§ 131 bis 132 StPO insbesondere damit begründet wurde, dass diese Fahndungsmaßnahmen nicht als Verfahrensvorschriften der StPO anzusehen sind, so dass sie von der allgemeinen Verweisung des § 77 IRG nicht erfasst waren (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 13.02.2002, BT-Drucks. 14/8527, S. 100), was zur Folge hatte, dass unklar war, ob solche Fahndungsmaßnahmen im Bereich des Auslieferungsverkehrs mit anderen Staaten möglich waren. Dagegen sind die Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der StPO als Teil der Vorschriften über die Ermittlungsmaßnahmen geregelt und daher von der allgemeinen Verweisung des § 77 IRG erfasst, so dass ihre Verfügbarkeit im Auslieferungsverfahren keiner gesonderten Regelung in § 18 IRG bedurfte. Sind nach den vorstehenden Ausführungen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung im
8 Rahmen der Annexkompetenz der Oberlandesgerichte im Auslieferungsverfahren anzuordnen, ist allerdings festzustellen, dass eine solche Entscheidung lediglich der Sicherung der Auslieferung zu dienen bestimmt ist. Insbesondere eine Grundlage für die Leistung einer weitergehenden Rechtshilfe mit den aus dieser Maßnahme gewonnenen Informationen, die über die Festnahme des Verfolgten, den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls und eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hinausginge, ist hiermit nicht gegeben. 3. Für die Anordnung der Vornahme von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zum Zweck der Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten auf der Grundlage der Annexkompetenz der Oberlandesgerichte im Auslieferungsverfahren ist kein über das Auslieferungsersuchen hinausgehendes Rechtshilfeersuchen des ausländischen Staates erforderlich. Im vorliegenden Fall ist daher neben dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Toulouse vom 26.06.2018 kein weiteres Rechtshilfeersuchen der Französischen Republik für die beantragte Anordnung der Vornahme von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung erforderlich. a. Es entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung, dass es eines gesonderten auf die die Vornahme von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gerichteten Rechtshilfeersuchens des ausländischen Staates nicht bedarf, wenn diese Maßnahmen im ersuchten Staat zum Zweck der Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung der beantragten Auslieferung angeordnet werden (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 – (2) 4 Ausl 419/97 (30/98), juris Ls., NStZ-RR, 1998, 350; Beschluss vom 11.02.2000 – (2) 4 Ausl 67/00, juris Rn. 6, NStZ 2000, 666). b. Auch dieser Auffassung schließt sich der Senat weiterhin an, womit er zugleich seine frühere Rechtsprechung hierzu bestätigt (siehe die Entscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26.01.2018 – 1 AuslA 4/18). Maßgeblich spricht hierfür, dass die zur Sicherung der Auslieferung angeordnete Telekommunikationsüberwachung als eine eigene Entscheidung der Behörden des ersuchten Staates erfolgt, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die beantragte Rechtshilfe in Form der Auslieferung des Verfolgten zu leisten. Im Ergebnis geht daher der Umfang der dem ersuchenden Staat geleisteten Rechtshilfe nicht über die beantragte Auslieferung des Verfolgten hinaus. § 18 S. 2 IRG bestätigt in allgemeiner Hinsicht, dass eine solche im ersuchten Staat getroffene Maßnahme zur Sicherung der eigentlich mit der Rechtshilfe beabsichtigten
9 Leistung keines gesonderten Ersuchens des ersuchenden Staates bedarf. Dieser Grundsatz ist auch nicht seinem Anwendungsbereich nach auf die Fahndungsmaßnahmen beschränkt, auf die § 18 S. 4 IRG verweist: Wie vielmehr bereits vorstehend dargelegt wurde, ist die gesonderte Verweisung in § 18 S. 4 IRG auf die §§ 131 bis 132 StPO vielmehr damit zu begründen, dass diese Bestimmungen zuvor nicht von der allgemeinen Verweisung nach § 77 IRG auf die Verfahrensregelungen der StPO umfasst waren. Auch im Interesse der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe erschiene es nicht sachgerecht, auf einem gesonderten Rechtshilfeersuchen der Behörden des ersuchenden Staates zu bestehen: Dies würde gegebenenfalls einen weiteren zeitraubenden Schriftwechsel zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat erfordern, der in der Sache wenig neue Erkenntnisse liefern würde, gegebenenfalls aber durch den Zeitverlust den Erfolg der Fahndungsmaßnahme in Frage stellen könnte (siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 – (2) 4 Ausl 419/97 (30/98), juris (Ls.), NStZ-RR, 1998, 350, auf S. 351). Zudem kann allgemein angenommen werden, dass in dem Ersuchen um Auslieferung zugleich auch ein nicht ausgesprochener Wille des ersuchenden Staates erkannt werden kann, dass der ersuchte Staat alle zulässigen und ihm zur Verfügung stehenden Fahndungsmaßnahmen ausschöpfen möge (so auch OLG Hamm, a.a.O.). Sofern im Einzelfall seitens des ersuchenden Staates ein Interesse daran bestehen sollte, dass etwa wegen zeitgleich laufender verdeckter Maßnahmen der ersuchte Staat bestimmte Ermittlungsmaßnahmen nicht ergreifen soll, könnte diese Zusatzinformation unschwer zwischen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden ausgetauscht werden. Schließlich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch die Regelung in § 91d Abs. 1 IRG den vorstehenden Erwägungen nicht entgegensteht: Zwar ist nach dieser Vorschrift vorgesehen, dass im Anwendungsbereich des Zehnten Teils des IRG zum sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der insbesondere auch im Rahmen der Rechtshilfe geleistete Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung einschließt, die Verwendung der Formulare nach der Richtlinie 2014/41/EU vom 03.04.2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen verpflichtend ist. Der hierdurch neu eingeführte Formzwang in diesem Bereich der Internationalen Rechtshilfe (hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 28.09.2016, BT-Drucks. 18/9757, S. 65) kann aber in der vorliegenden Konstellation schon deswegen keine Anwendung finden, weil die Anordnung der Vornahme von
10 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gerade nicht auf einem Ersuchen des ersuchenden Staates beruht, sondern vom ersuchten Staat in eigener Verantwortung angeordnet wird, um dessen Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe in Form der Auslieferung zu sichern. 4. Ist die Telekommunikationsüberwachung in Ausübung der Annexkompetenz des Oberlandesgerichts im Auslieferungsverfahren anzuordnen, dann setzt die Anordnung dieser Maßnahme durch das Oberlandesgericht wie bei dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 15 Abs. 2 IRG voraus, dass die Auslieferung zumindest nicht als von vornherein unzulässig erscheint. Wenn die Auslieferung als von vornherein unzulässig erscheint, fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zum Zweck der Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung einer späteren Auslieferung anzuordnen. Vorliegend erscheint die Auslieferung des Verfolgten an die Französische Republik zur Strafverfolgung nicht von vornherein unzulässig in entsprechender Heranziehung der Maßstäbe des § 15 Abs. 2 IRG. a. Mit dem Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt. Weiterer Auslieferungsunterlagen wie sonst nach § 10 IRG bedarf es bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht. b. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG sind erfüllt. Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG ist nach § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen. Für die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat ist nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 nach französischem Recht eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren vorgesehen, so dass das Erfordernis einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren nach dem Recht des ersuchenden Staates erfüllt ist. Zudem zählt die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat des Menschenhandels zu den Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHB. Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht als Menschenhandel nach § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB strafbar wäre. Mit dem nach französischem Recht vorgesehenen Höchstmaß einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren ist zugleich das Erfordernis nach §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 81 Nr. 1 IRG erfüllt, wonach eine Auslieferung zur Verfolgung nur dann zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist.
11 c. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in Bezug auf eine Auslieferung an die Französische Republik keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a, 73 und 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. 5. Auch die weiteren materiellen Anordnungsvoraussetzungen für die beantragten Maßnahmen sind gegeben. Auch als Maßnahmen im Rahmen der Annexkompetenz zur Auslieferungsentscheidung sind die beantragten Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Maßnahmen nach deutschem Recht gegeben sind (siehe den Grundsatz der Erforderlichkeit der innerstaatlichen Zulässigkeit der Vornahmehandlung nach § 59 Abs. 3 IRG). a. Gemäß § 100a Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete schwere Straftat begangen hat (§ 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO), die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Aus dem Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 ergibt sich der Verdacht, dass der Verfolgte eine Tat eines bandenmäßigen Menschenhandels begangen hat. Diese Tat ist nach französischem Recht strafbar und die entsprechende deutsche Strafbestimmung des § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB ist in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i StPO als Katalogtat benannt. Angesichts der Begehung der Tat als Mitglied einer Bande und der mehrjährigen Dauer der Tat handelt es sich auch um eine Tat, die im Einzelfall schwer wiegt. Die Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten ohne Überwachung seiner Telekommunikation wäre wesentlich erschwert oder aussichtslos. Sein Aufenthalt ist nicht bekannt. […] Anlaufpunkte, die der Verfolgte aufsuchen müsste, sind ebenfalls nicht bekannt. Angesichts der ihm bekannten Festnahme des weiteren Beschuldigten B. wird der Verfolgte A. damit rechnen, dass nach ihm gefahndet wird und sich verborgen halten. b. Wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen hat,
12 insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, darf gemäß § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO durch technische Mittel der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht der sich aus dem Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 ergebende Verdacht, dass der Verfolgte eine Tat eines bandenmäßigen Menschenhandels begangen hat, einer in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i StPO als Katalogtat bezeichneten Straftat nach § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB. Im Hinblick auf die Begehung als Mitglied einer Bande und die mehrjährige Dauer der vorgeworfenen Tat ist diese Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung und es ist für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten erforderlich, durch technische Mittel den Standort des vom Verfolgten genutzten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Antragsschrift vom 24.10.2018 ausgeführt hat, soll die Standortermittlung mit Hilfe eines sog. IMSI-Catchers erfolgen. Dessen Einsatz ist im vorliegenden Fall zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Verfolgten erforderlich, weil andernfalls darauf vertraut werden müsste, dass der Verfolgte seinen Standort in einem überwachten Telefongespräch benennt oder nach § 113b TKG übermittelte Standortdaten für längere Zeit aktuell bleiben, was bei Einsatz eines Mobiltelefons unsicher ist. c. Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf die Begehung der dem Verfolgten nach dem Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 vorgeworfenen Tat als Mitglied einer Bande und die mehrjährige Dauer der Tat. Zudem sollen die angeordneten Maßnahmen nach ihrer Zielsetzung lediglich der Aufenthaltsermittlung dienen, was die Erwartung einer nur kurzfristigen Dauer begründet. d. Gemäß §§ 77 Abs. 1 IRG, 33 Abs. 4 StPO wird von einer vorherigen Anhörung des Verfolgten und der Bekanntgabe dieser Entscheidung abgesehen, weil dies deren Zweck zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung vereiteln würde. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Rohloff-Brockmann
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Referenzen
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- StPO § 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c 3x
- StPO § 100g Erhebung von Verkehrsdaten 1x
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- IRG § 13 Sachliche Zuständigkeit 6x
- IRG § 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten 1x
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- §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG 1x (nicht zugeordnet)
- IRG § 8 Todesstrafe 1x
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