Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ausl A 23/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 23/15 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den rumänischen Staatsangehörigen […], geboren am […] in […], zurzeit in der Justizvollzugsanstalt […], Beistand: Rechtsanwalt […] Rechtsanwalt […] hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx am 08. Dezember 2015 beschlossen: I. Dem europäischen Gerichtshof werden gemäß § 267 des Vertrags über die Arbeits- weise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor- gelegt: 1. Ist Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Euro- päischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass eine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstre-

2 ckung unzulässig ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haft- bedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Grundrechte der betroffenen Person und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen oder ist er so auszulegen, dass der Vollstreckungsstaat in diesen Fällen die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung von einer Zusicherung der Einhaltung von Haftbedingungen abhängig machen kann oder muss? Kann oder muss der Vollstreckungsstaat dazu konkrete Mindestanforderungen an die zuzusichernden Haftbedingungen formulieren? 2. Sind Art. 5 und Art 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mit- gliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass die ausstellende Justizbehörde auch berechtigt ist, Zusicherungen über die Einhaltung von Haftbedingungen zu machen oder verbleibt es insoweit bei der innerstaatlichen Zuständigkeitsordnung des Aus- stellungsmitgliedstaates? II. Es wird beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. III. Das Verfahren über die Entscheidung der Zulässigkeit der Auslieferung des Ver- folgten wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausge- setzt. GRÜNDE [1] I. Notwendigkeit der Entscheidung im Eilverfahren Der Antrag, das Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 23a der Satzung des Ge- richtshofs der Europäischen Union und in Art. 107 der Verfahrensordnung des Ge- richtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen, wird wie folgt begründet: Die Auslegungsfrage bezieht sich auf die Vorschriften zum „Raum der Freiheit, der Si- cherheit und des Rechts“ im Kapitel 4 d es Titel V des Dritten Teils des AEU- Vertrages (Art. 82 ff. AEUV). Zu diesen gehört der auf Grundlage von Art. 82 AEUV erlassene Rahmenbeschluss (2002/584/JI) (vgl. Streinz/Satzger, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 20, 24). Der Verfolgte wurde aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ausstellungsmitgliedsstaats Rumänien vorläufig festgenommen. Derzeit befindet er sich aufgrund des Auslieferungshaftbefehlts des Hanseatischen Oberlandesgerichts

3 in Bremen (1 Ausl. A 23/15), Beschluss vom 11.11.2015, in Haft. Die Berechtigung zur Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats vom Gerichtshof die Möglichkeit einer Zusi- cherung von konkreten Haftbedingungen verneint, so bestünde ein Verfolgungshin- dernis, so dass der Beschuldigte nicht inhaftiert werden könnte (vgl. § 15 Abs. 2 IRG). Dieses Verfolgungshindernis wäre auch in anderen Auslieferungsverfahren betreffend Rumänien zu beachten, die bis zur Entscheidung in dieser Sache zu bescheiden sind. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit ge- geben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 107 der Verfahrens- ordnung des Gerichtshofs rechtfertigt. II. Der Sachverhalt Dem Vorabentscheidungsersuchen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Amtsgericht F (Rumänien) hat mit Datum vom 29.10.2015 gegen den Verfolgten einen Europäischen Haftbefehl erlassen und ihn im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausschreiben lassen. Am 08.11.2015 wurde er in Bremen festgenom- men. Am selben Tag hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhal- teanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Nach den Informationen, die dem Begleitpapier zur Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem und dem vorliegenden Europäischen Haftbefehl vom 29.10.2015 des Amtsgerichts F (Aktennummer: 4885/226/2014) zu entnehmen sind, wurde der Verfolgte in Rumänien am 16.04.2015 durch das Amtsgericht in F wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Rumänien, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach den Urteilsgründen steuerte der Verfolgte am 05.08.2014 ein Fahrzeug, um mit diesem von F nach G zu seinem Vater zu gelangen. Bei einer Polizeikontrolle wurde das Fehlen der Fahrerlaubnis für jede Fahrzeugart festgestellt. Das Urteil ist durch den Strafbescheid Nr. 698/Ap des Beru- fungsgerichts B vom 15.10.2015 rechtskräftig. In jenes Urteil wurde eine zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Fahrens ohne Fahrer- laubnis in zwei weiteren Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 17.12.2013 (422/2013) einbezogen. [2] Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Datum vom 09.11.2015 beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

4 [3] Der Beistand des Verfolgten hat beantragt, den Antrag der Generalstaatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Die Auslieferung sei unverhältnismäßig. [4] Mit Beschluss vom 11.11.2015 hat der Senat die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass diese nicht von vorn- herein unzulässig erscheine (§ 15 Abs. 2 IRG) und die Gefahr bestehe, dass sich der Verfolgte dem Verfahren zu seiner Auslieferung nach Rumänien entziehen werde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). [5] Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 20.11.2015 beantragt, die Ausliefe- rung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Dazu hat sie unter anderem ausgeführt, dass das Amtsgericht F auf Nachfrage nicht mittei- len könne, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall der Auslieferung nach Rumänien inhaftiert würde. [6] Der Verfolgte hat trotz Gelegenheit dazu keine Stellung genommen. [7] III. Begründung der Vorlagefragen Der Senat hält die Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlass seiner Ent- scheidung, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien für zulässig zu erklären, für erforderlich. Sie sind entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder über- tragbare Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 – 2 BvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 – 2 BvR 1561-1564/12, juris, Rn. 178). Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 23.07.2015 (1 Ausl. A 3/15) ein Vorabentscheidungsersuchen mit gleichlauten- den Fragen gestellt. Das Verfahren wird beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-404/15 (PPU) Pál Aranyosi/Generalstaatsanwaltschaft Bremen ge- führt. Eine Entscheidung in der Hauptsache wurde bisher noch nicht zugestellt. Im Streitfall hängt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung von einer Auslegung des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)

5 ab. Vor einer Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist des- halb das Verfahren auszusetzen und gemäß § 267 Abs. 1 lit.a, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Der Senat geht dabei von Folgendem aus: [8] Der Senat hat gemäß §§ 29, 32 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (IRG) über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Nach § 29 Abs. 1 IRG entscheidet das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn sich der Verfolgte nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat. Die Ent- scheidung erfolgt gemäß § 32 IRG durch Beschluss. [9] Mit dem europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts F (Rumänien) vom 29.10.2015 wird beantragt, den Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung festzunehmen und zu übergeben. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 20.11.2015 beim Han- seatischen Oberlandesgericht in Bremen beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen ausgeführten Straftat für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat sich mit seiner Auslie- ferung nach Rumänien nicht einverstanden erklärt. [10] Die an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG) werden durch das Ersuchen erfüllt. Danach kann ein Ausländer, der in einem auslän- dischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Vollstreckung ausgeliefert werden. Der Verfolgte ist rumänischer Staatsangehöriger. Der Europäische Haft- befehl des Amtsgerichts F. genüg den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG. Weiterer Auslieferungsunterlagen bedarf es nicht. Die Voraussetzungen des § 81 IRG liegen ebenfalls vor. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist ausliefe- rungsfähig. Sie ist sowohl nach dem Recht des Auslieferungsstaates (Art. 86 des ru- mänischen Gesetzes Nr. 195 von 2002) als auch nach dem Recht der Bundesrepub- lik Deutschland (§ 21 StVG) strafbar. Die gemäß § 81 i. V. m. § 3 Abs. 1 IRG zu prü- fende beiderseitige Strafbarkeit ist mithin gegeben. Die nach § 81 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 IRG bei einer Auslieferung zur Strafvollstreckung erforderliche Mindestvollstre- ckungsdauer von vier Monaten ist überschritten. Zu vollstrecken ist in Rumänien noch die vollständige Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

6 Weitere Gründe, die der Auslieferung nach den Bestimmungen des IRG (§ 82 IRG i.V.m. §§ 6 Abs. 2, 8, 9, 73 Satz 2, 83 IRG) oder des EuAlÜbk entgegenstehen könn- ten, sind derzeit nicht ersichtlich. [11] Die Auslieferung wäre vorliegend für unzulässig zu erklären, wenn ein Ausliefe- rungshindernis gemäß § 73 IRG besteht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzu- lässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspre- chen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leis- tung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertra- ges über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“ [12] In Art. 6 EUV erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind. Die Grundrechte, wie sie in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrech- te und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dazu gehört auch das Verbot menschenunwürdiger Behandlung in der Haft. Dieses Verbot gilt absolut und unterliegt keinen Beschränkungen. Um den Tatbestand des Art. 3 EMRK zu erfüllen, muss eine Misshandlung jedoch ein Mindestmaß an Schwere er- reichen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes hängt von der Summe aller Umstän- de des Einzelfalles ab, wie z.b. die Dauer der Behandlung und ihre physische und psychische Wirkung (EGMR, Urteil vom 16.12.1997 – Ranien ./. Finnland, Nr. 20972/92 Rn. 55; Urteil vom 13.03.2003 – Öcalan ./.Türkei, Nr. 46221/99, Rn. 195). [13] Nach der aktuellen Auskunftslage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass beachtliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 EMRK und die Grundrechte des Verfolgten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegt sind, verletzen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteilen vom 10.06.2014 Rumänien u.a. we-

7 gen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.06.2014 Ap- plication nos. 22015/10 Voicu/Rumänien, 13054/12 Bujorean/Rumänien, 79857/12 Mihai Laurentiu Marin/Rumänien, 51318/12 Constantin Aurelian Burlacu/Rumänien). Der Gerichtshof sah es als erwiesen an, dass der rumänische Staat mit der Unter- bringung in den Haftanstalten Poarta Alba und Magineni (no. 22015/10) den Gefan- genen in zu kleinen und überbelegten Haftzellen (unter 4 qm) ohne ausreichende Be- heizung gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe. Im Verfahren no. 13054/12 wurde der Verstoß gegen Art. 3 EMRK durch die Unterbringung des Gefangenen in den Haftzel- len der Haftanstalt Botosani in kleinen, überbelegten und verdreckten Haftzellen (klei- ner 2 qm pro Häftling) ohne ausreichend warmes Wasser zum Duschen begründet. Ähnliches galt im Verfahren no. 22015/10 und no. 51318/12 für die Haftanstalt Rahova. Die Gefangenen mussten sich Haftzellen von 9 qm mit 10 Insassen teilen und Haftzellen von 24 qm wurden mit 10 Betten belegt. Der Gerichtshof bezog sich auf den Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 24.11.2011, nachdem die in Rumänien vorhandenen 42 Haftanstalten eine Kapazität von 16.898 Plätzen aufwiesen. Darin seien zu Beginn des Jahres 2010 15.543 und im August 2010 26.971 Häftlinge untergebracht gewesen. Jedem Häftling müsse ein eigener Schlaf- platz zustehen, dem Einzelnen müsse ein Haftraum von mindestens vier qm zustehen und jedem Häftling müsse zwischen den vorhandenen Einrichtungsgegenständen ei- ne freie Bewegungsmöglichkeit in der Haftzelle gewährleistet sein. Der begrenzte Platz, erschwert durch einen Mangel an In-timsphäre, die eingeschränkten Schlaf- möglichkeiten, schlechte Belüftung und Beheizung stellten bei der anzustellenden Gesamtschau der Auswirkungen eine entwürdigende Behandlung dar. [14] Auch aus dem Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 24.09.2015 (CPT/inf (2015) 32 – im Folgenden: CPT-Bericht) ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Rumänien ausgesetzt sein könnte, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. Diese Wertung bezieht sich insbesondere auf die massive Überbelegung der Zellen, die bei den Besuchen vom 5. bis 17.06.2014 fest- gestellt worden sind. Nach dem Bericht standen einem Häftling in zahlreichen Zellen nur zwischen 1 und etwa 2 m² Lebensraum zur Verfügung. Die Haftzellen seien stark renovierungs- und sanierungsbedürftig, das Mobiliar und die Matratzen müssten aus- getauscht werden, die künstliche und natürliche Beleuchtung der Zellen seien unzu- reichend ebenso wie die Belüftung. Der EGMR hat dagegen mehrfach entschieden,

8 dass die Überbelegung einer Zelle als solche schon dann für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausreiche, wenn dem Einzelnen in der Haftzelle weni- ger als 3 m² zur Verfügung stehen (vgl. die Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 561). Auch bei Unterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs- , Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität – etwa aufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge – hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562; Hans. OLG, Beschluss vom 13.02.2014 – 1 Ausl. A 20/13). Der Bericht vom 24.09.2015 zeichnet auch im Hinblick auf diese und andere in der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte ein Bild von desolaten Zuständen in Gefängnissen in Rumänien. Der Ausschuss ist zu der Bewertung gekommen, dass die Bedingungen in rumänischen Gefängnissen als menschenunwürdig und erniedri- gend angesehen werden können. [15] Der Senat sieht sich auf der Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschluss (2002/584/JI) gesetzten Grenzen zulässig ist. Die Entschei- dung des Senats in diesem Verfahren hängt wesentlich von der Frage ab, ob das in Rede stehende Auslieferungshindernis im Einklang mit dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) (noch) durch eine Zusicherung seitens des Auslieferungsstaats über- wunden werden kann oder nicht. Kann das Auslieferungshindernis nicht durch eine derartige Zusicherung überwunden werden, wäre die Auslieferung im vorliegenden Fall unzulässig. [16] Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage bisher nicht eindeutig beantwortet, allerdings erklärt, dass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) einen zwingenden Cha- rakter habe. Das nationale Gericht habe zwar sämtliche Vorschriften des nationalen Rechts zu berücksichtigen, ihre Auslegung sei aber so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) auszurichten (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2005 – C-105/03, HRRS 2006 Nr. 1 Rn. 34-43). Der Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) soll, wie sich insbesondere aus seinem Artikel 1 Abs.1 und 2 sowie sei- nen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehör- den von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeute nach Artikel 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses (2002/584/JI), dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich

9 verpflichtet seien, einen Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Auch wenn der Systematik des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu Grunde liege, bedeute diese Anerkennung jedoch keine uneinge- schränkte Verpflich-tung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (EuGH, Ur- teil vom 05.09.2012 –C-42/11, zit. nach juris Rn. 28-30). [17] Nach der Regelung des Art. 1 Abs. 3 RB-EUHb berührt der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsät- ze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Nach der Regelung des Art. 5 RB-EUHb kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstre- ckende Justizbehörde nach dem Recht dieses Staates im Fall eines Abwesenheitsur- teils (Nr. 1), im Fall der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslan- gen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung (Nr. 2) und im Fall der Strafverfol- gung eines Staatsangehörigen des Vollstreckungsmitgliedsstaates oder dessen Wohnsitzes in diesem (Nr. 3) an die dort genannten Bedingungen geknüpft werden. Darüber hinaus sieht der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) allerdings keine Fälle vor, in denen die Zulässigkeit der Auslieferung an Bedingungen geknüpft werden kann. Es stellt sich daher die Frage, ob die Auslieferung auch in nicht unter Art. 5 RB-EUHb genannten Fällen an Bedingungen oder Zusicherungen geknüpft werden kann. [18] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dieser Frage im Zu- sammenhang mit der Überwindung von Abschiebungshindernissen im Asylrecht ge- widmet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Abschiebungshindernis bestehen, wenn bei Durchführung einer Abschiebung der Verfolgte Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werfen. Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Frage der Zulässigkeit von Abschiebungen im Asylverfahrens- recht, ob das Bestimmungsland diplomatische Zusagen gemacht hat, die eine derar- tige Behandlung ausschließen. Er hält diese jedoch nur für einen wichtigen Gesichts- punkt, der berücksichtigt werden müsse. Sie reichten allein nicht aus, um angemes- sen gegen die Gefahr von Misshandlungen zu schützen. Ihr Gewicht hänge in jedem Fall von den dort zur maßgebenden Zeit herrschenden Verhältnissen ab und davon, ob die allgemeine Menschenrechtslage ausschließe, solche Zusagen zu berücksichti- gen. Für die Beurteilung der Verlässlichkeit der Zusage seien verschiedene Kriterien zu berücksichtigen wie der Wortlaut der Zusage, die Person und die Funktion der die Zusage erteilenden Person, Erteilung der Zusage durch einen Konventionsstaat, Dauer und Bedeutung der bilateralen Beziehungen, das Einhalten von Zusagen in der Vergangenheit, objektive Überprüfbarkeit der Einhaltung der Zusagen auf diplomati-

10 schem Wege oder über andere Überwachungsmechanismen. Diese Kriterien seien Gegenstand einer freien Überprüfung durch den Gerichtshof (EGMR, Urteil vom 17.01.2012 – 8139/09, NVwZ 2013, 487, Rn. 187 – Othmann [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich m.w.N.; EGMR, Urteil vom 15.11.1996 – 70/1995/576/662, NVwZ 1997, 1093, Rn. 97). [19] Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass vor diesem Hintergrund eine le- diglich pauschale Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaates, dem Verfolgten Haft- bedingungen zu gewähren, die den Vorgaben der EMRK und den sonstigen in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) entsprechen, nicht genügen dürfte. Denn dazu ist er als Mitglied der Europäischen Union und des Europarates ohnehin bereits verpflichtet. Erforderlich sein wird eher eine Zusicherung konkreter Haftbedin- gungen für die jeweils verfolgte Person. [20] Sollte man das Auslieferungshindernis durch eine Zusicherung oder Bedingung überwinden können, stellt sich die weitere Frage nach der Zuständigkeit einer konkre- ten Stelle für die Erteilung einer solchen im Ausstellungsmitgliedstaat als auch nach dem zuständigen Adressaten im Vollstreckungsmitgliedstaat. [21] Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) enthält lediglich in Art. 6 eine Bestimmung der zuständigen Behörden. Danach ist ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstel- lung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staa- tes zuständig ist für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Jeder Mitglied- staat hat die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde dem Generalsekretariat des Rates mitzuteilen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mitgeteilt, dass zuständi- ge Justizbehörden nach Art. 6 die Justizministerien des Bundes und der Länder sind. Die Länder haben die Ausführung ihrer aus dem Rahmenbeschluss (2002/584/JI) fol- genden Befugnisse zur Stellung ausgehender Ersuchen in der Regel auf die Staats- anwaltschaften der Länder und die Landgerichte und die Befugnisse zur Bewilligung eingehender Ersuchen in der Regel auf die Generalstaatsanwaltschaften der Länder übertragen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäischen Union, 12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom 18.09.2009, Rat der Europäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EUROJUST 54 ). Rumänien hat mit Art. 78 des Gesetzes Nr. 302/2004 die zuständigen Behörden im Sinn des Art. 6

11 festgelegt. Die zuständigen Justizbehörden für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls sind die jeweiligen Gerichtsinstanzen; für die Vollstreckung ist es das je- weilige Berufungsgericht (Tolstiuk, Das heutige rumänische Gerichtssystem, Kompa- tibilitätsprobleme bei der Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen im Zuge des Beitritts zur Europäischen Union im Jahre 2007 am Beispiel des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabever- fahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI), S. 60; Übermittlungsvermerk vom 01.12.2008, Rat der Europäischen Union, 16285/08, COPEN 237 EJN 78 EU- ROJUST 104). Darüber hinaus wird mit Art. 7 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) jedem Mitgliedstaat erlaubt, eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, meh- rere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden zu be- stimmen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht (vgl. Graf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 7 Rn. 1); Rumänien hat das Justizministerium bestimmt (vgl. Tolstiuk aaO). [22] Eine ausdrückliche Bestimmung der allgemeinen Zuständigkeit für die Erteilung von Zusicherungen und Bedingungen und deren Überprüfung enthalten die Vorschrif- ten des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) nicht. [23] Demgegenüber enthält Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (im Folgenden EuAlÜbk) die allgemeine Bestimmung, das (Auslieferungs-)Ersuchen schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden. Ein ande- rer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden. Das Zweite Zusatzprotokoll zum Übereinkommen enthält die Regelung, dass Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk dahingehend ersetzt wird, dass das Ersuchen schriftlich abge- fasst und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizminis- terium der ersuchenden Vertragsparteien gerichtet wird; der übliche diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden. [24] Der Bundesgerichtshof hat für das EuAlÜbk wie auch schon für das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: EuRHÜbk) ent- schieden, dass sich die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung vorliege, nach der Zuständigkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht im Vollstreckungsstaat richte (BGHZ 87, 385, 390f.; BGH, Urteil vom 13.01.1987 – 4 Ars 22/86, NStZ 1987, 414). Ein völkerrechtlicher Vertrag begründe grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der

12 Vertragsparteien, also der beteiligten Staaten untereinander, überlasse jedoch dem einzelnen Vertragsstaat deren Umsetzung in das innerstaatliche Recht (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. GG Artikel 25 Rn. 28). Dieser Grundsatz gelte auch für das Europäische Auslieferungsübereinkommen, wie sich schon aus dessen Art. 1 ergebe, der Sinn und Zweck des Übereinkommens aufzeige und damit “generelle Be- deutung für das Übereinkommen als Ganzes” habe. Danach hätten sich die Vertrags- parteien verpflichtet, einander gemäß den einzelnen Vorschriften und Bedingungen des Übereinkommens die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des Auslieferungsstaates verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel ge- sucht werden. Daraus folge, dass das Übereinkommen grundsätzlich nur Rechte und Pflichten der Vollstreckungsstaaten begründen wolle, ohne deren Umsetzung in das innerstaatliche Recht regeln zu wollen. Das gelte auch, soweit es sich um die inner- staatliche Zuständigkeit für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag handele. Da zu deren Regelung für die Vertragsstaaten im Hinblick auf das mit dem Übereinkommen verfolgte Ziel keine Veranlassung bestehe, komme hierfür auch kei- ne Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht. Das EuAlÜbK habe nun damit in- soweit die gleiche Reichweite wie das EuRHÜbk, für das der Bundesgerichtshof diese Frage bereits so entschieden habe (BGHZ 87, 385, 390f.). Wie der Bundesgerichts- hof weiter ausführt, sei dies auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts welches - zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terro- rismus (EuTerrÜbk), jedoch unter gleichzeitigem Hinweis auf Art. 3 II EuAlÜbk - er- klärt, wenn in diesen Bestimmungen vom “ersuchten Staat" die Rede sei, so sei damit zwar dessen handelndes Organ, also die Regierung gemeint, dies bedeute aber nur, dass - wie im völkerrechtlichen Verkehr üblich - die Regierungen die Erklärungen ab- geben und Adressat der völkerrechtlichen Verpflichtungen seien; “in das innerstaatli- che Zuständigkeitsgefüge, aus dem sich ergibt, welche staatlichen Stellen dazu beru- fen sind, die hier maßgebenden Fragen zu beantworten”, könne und wolle der völker- rechtliche Vertrag dagegen “nicht eingreifen" (BVerfGE 63, 215, 227). [25] Der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) knüpft an die bestehenden Auslieferungs- übereinkommen des Europarates und der Europäischen Union sowie Titel III Kapitel 4 des Schengener Durchführungsübereinkommen an. Zugleich zielt er auf die Abschaf- fung des förmlichen Verfahrens der Auslieferung zur Strafvollstreckung und Be- schleunigung der Auslieferung zur Strafverfolgung ab. Raum für die Anwendung der bestehenden Übereinkommen ist seit der Entscheidung des Europäischen Gerichts- hofs vom 12.08.2008 zwar nur noch sehr eingeschränkt (EuGH, Urteil vom 12.08.2008 C-296/08, NJW 2009, 657 – Ingacio Pedro Santesteban Goicoechea).

13 Dort legt der Gerichthof dar, aus den Erwägungsgründen 5, 7 und 11 des Rahmenbe- schlusses (2002/584/JI) gehe hervor, dass dieser darauf abziele, zur Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den herkömmlichen Auslieferungsver- fahren innewohnten, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaa- ten durch ein Übergabeverfahren zwischen den Justizbehörden zu ersetzen. Dem- gemäß heiße es im elften Erwägungsgrund, dass „[d]er Europäische Haftbefehl … in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung er-setzen [soll]”. Der dritte und der vierte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) führen die Übereinkünfte auf, die zwischen der Gesamtheit der Mitglied-staaten oder zwischen einigen von ihnen anwendbar sind, sowie die Übereinkünfte, die von den Mitgliedstaaten gebilligt wurden und Teil des Besitzstands der Union sind, darunter auch das Übereinkommen von 1996. (EuGH aaO Rn. 48ff.). Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) regele daher, dass der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) die dort genannten Übereinkommen erset- ze, darunter auch das EuAlÜbk. Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei al- lerdings dahingehend auszulegen, dass er nur den Fall erfasse, dass die Regelung des Europäischen Haftbefehls anwendbar sei. Dieser Fall liege nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf Handlungen beziehe, die vor einem Zeitpunkt began- gen wurden, der von einem Mitgliedstaat in einer gem. Artikel 32 des Rahmenbe- schlusses (2002/584/JI) abgegebenen Erklärung genannt worden sei. Art. 32 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) sei dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union, errichtet durch Rechtsakt des Rates vom 27.09.1996 und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet, durch einen Vollstreckungsmitgliedstaat nicht entgegenstehe, auch wenn dieses Übereinkommen erst nach dem 01.01.2004 in diesem Mitgliedstaat anwendbar geworden ist (EuGH aaO Rn. 74ff.). [26] Die Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend dem Rat der Europäischen Union übermittelt, dass die in Art. 31 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten multilateralen Übereinkommen hilfsweise anwendbar bleiben, soweit sie die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beizutragen und der betref- fende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls weiter anwendet. Entsprechendes gilt für von der Bundesrepublik Deutschland mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossene bi- laterale Vereinbarungen (Übermittlungsvermerk vom 07.09.2006, Rat der Europäi- schen Union, 12509/06, COPEN 94 EJN 22 EUROJUST 43 und Vermerk vom

14 18.09.2009, Rat der Europäischen Union, 13361/09, COPEN 170 EJN 34 EU- ROJUST 54). Ausweislich des Anhangs II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVAST - Länderteil) hat Rumänien kei- ne Erklärung in Bezug auf Art. 31 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) abgegeben. Vor diesem Hintergrund lässt sich für den vorliegenden Fall nicht aus einer (ergän- zenden) Anwendung von Art. 12 EuAlÜbk der Schluss ziehen, dass Zusicherungen auf dem diplomatischen Weg erfolgen müssen. [27] Die Frage der Zuständigkeit ließe sich mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) dahingehend beantworten, dass auch die in Art. 6 genannten Behörden für die Erteilung von Zusicherungen zuständig sind, die über die in Art. 5 des Rah- menbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle hinausgehen. Ziel des Rahmenbe- schlusses (2002/584/JI) ist gerade die Vereinfachung des Auslieferungsverkehrs zwi- schen den Mitgliedsstaaten. Gegenüber der früheren Rechtslage unterscheidet sich die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls insbesondere dadurch, dass für viele Deliktsbereiche auf den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (vgl. § 3 Abs 1 IRG) verzichtet wird, Art. 2 Abs 2 RB- EUHb. Auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses(2002/584/JI) ist nunmehr auch im Auslieferungsverkehr grundsätzlich der direkte Geschäftsweg zwischen den beteilig- ten Justizbehörden eröffnet worden (Art. 10 Abs 1 RB-EUHb, Art. 15 Abs 3 RB- EUHb). Der im Auslieferungsverkehr zuvor übliche Geschäftsweg über die Justizmini- sterien der Mitgliedstaaten ist im Geltungsbereich des Europäischen Haftbefehls ent- fallen. Diesen ist nach deutschem Recht nur noch über Schwierigkeiten bei der Aus- lieferung zu berichten (§ 83i IRG, zu weiteren Berichtspflichten Rn 4). Schließlich trägt die Verwendung eines europaweit einheitlichen Formulars (Art 8 RB-EUHb und Anhang RB-EUHb) zu einer wesentlichen Vereinfachung des Europäischen Ausliefe- rungsverkehrs bei (vgl. Graf/Inhofer, Beck’scher Online-Kommentar StPO, RB (EU) 2002/584/JI Art. 1 Rn. 17). [28] Andererseits enthält der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) für über die in Art. 5 genannten Fälle hinaus keine Regelung über Zusicherungen und Art. 6 nimmt auf keine andere Bestimmung des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) inhaltlich Bezug. Der Senat hält daher die Erwägungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesver- fassungsgerichts, dass sich die Frage einer Zusicherung mangels ausdrücklicher an- derweitiger Regelung nach der Zuständigkeit gemäß dem innerstaatlichen Recht im Vollstreckungsstaat richte, auch für die Zulässigkeit der Vollstreckung von Europäi-

15 schen Haftbefehlen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) für zu- treffend. Im Ergebnis neigt der Senat daher dazu, auch im vorliegenden Fall anzunehmen, dass sich Art. 6 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) lediglich auf die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses (2002/584/JI) genannten Fälle bezieht mit der Folge, dass sich eine Zuständigkeit für die Abgabe und den Empfang diplomatischer Zusicherungen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht richtet und der Rahmenbeschluss (2002/584/JI) diesbezüglich keine Regelung trifft. Die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen unterliegt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Ausgangspunkt der Zuständigkeit des Bundes (§ 74 IRG). Bei der Bewilligung, Stellung oder Anregung von Ersuchen um Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten im Sinn von Art. 32 GG. Die Bundesregierung hat die Ausübung der Entscheidungsbefugnis und eine Subdelegationsbefugnis zwar auf die Länder übertragen, so dass vorliegend die Generalstaatsanwaltschaften diese Befugnisse ausüben. Dies führt indes nicht zu einer Befugnisverlagerung; der Bund bleibt Herr des Verfahrens. Im Regelfall ist für Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten innerhalb der Bun- desregierung das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem für die Pflege der auswärtigen Beziehungen verantwortlichen Auswärtigen Amt zuständig (vgl. Hans. Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.02.2014 – Ausl. A 20/13; Schom- burg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 74 IRG, Rn. 4, 11). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Helberg gez. Dr. Marx

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