Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 563/12.KO

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

2

Der Kläger wurde am ... 1983 geboren und lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist Vater eines am ... 2008 geborenen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Zeitraum zwischen dem 16. September 1997 und dem 9. März 2007 verfügte der Kläger durchgehend über eine Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 1. März 2007 hin wurden ihm bis zum 8. Januar 2009 mehrere Fiktionsbescheinigungen, teilweise mit einigen Tagen Unterbrechung, ausgestellt. Seit dem 21. Januar 2009 besitzt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis.

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Am 10. Juni 2010 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung. Die daraufhin von dem Beklagten beim Bundesamt für Justiz eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16. November 2010 enthielt eine Eintragung. Danach wurde gegen den Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 27. März 2007, rechtskräftig seit dem 10. April 2007, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt.

4

Darüber hinaus erlangte der Beklagte nach eigenen Angaben aus der Ausländerakte des Klägers Kenntnis davon, dass dieser durch Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 28. November 2002, rechtskräftig seit dem 14. Juli 2003, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe entgegen § 39 Waffengesetz bei öffentlichen Veranstaltungen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein von 10. August 2005 war der Strafmakel gemäß § 100 JGG als beseitigt erklärt worden.

5

Mit Bescheid vom 11. April 2011, zugestellt am 13. April 2011, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach dessen Anhörung mit der Begründung ab, es sei bekannt geworden, dass der Kläger zu verschiedenen Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Laut Auskunft des Bundesamtes für Justiz trete die Tilgungsreife bei weiterer Straffreiheit erst am 27. März 2017 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Einbürgerung nicht möglich.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. April 2011 Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die letzte Verurteilung läge mehr als vier Jahre zurück und es sei nur zu einer ganz geringen Verurteilung gekommen. Der schwerwiegendste Fall sei im Jahr 2002 gewesen. Er sei damals im jungen Alter von 19 Jahren gewesen. Nunmehr sei er Vater und in einem gesetzten Alter.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2012, dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. Mai 2012 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, auf die das Begehren nur gerichtet sein könne, da die bisherige Staatsangehörigkeit noch aufgegeben werden müsse, stehe gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten auf Bewährung entgegen. Ein Außerachtlassen dieser Verurteilung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheide aus, da weder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten noch eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel im Sinne des JGG vorläge. Auch eine Einzelfallentscheidung im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG komme nicht in Betracht, da bei einer Jugendstrafe von 10 Monaten nicht von einer geringfügigen Überschreitung des Rahmens nach § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG gesprochen werden könne - unabhängig von der Frage, ob eine Jugendstrafe eine Freiheitsstrafe im Sinne von § 12a Abs. 1 StAG sei. Obwohl der Strafmakel der Verurteilung zu der Jugendstrafe gemäß § 100 JGG beseitigt worden sei und gemäß § 41 Abs. 3 BZRG den Einbürgerungsbehörden nicht mehr übermittelt werde, hindere diese die Einbürgerung. Zwar bestehe gemäß § 51 Abs. 1 BZRG ein Verwertungsverbot, wenn die Eintragung getilgt worden oder zu tilgen sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung über die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG beschränke lediglich den Umfang der Auskunftserteilung aus dem Register und verkürze die Tilgungsfrist, stehe dieser aber nicht gleich und bewirke nicht, dass die Verurteilung nicht mehr zu berücksichtigen sei. Ebenso scheitere ein Einbürgerungsanspruch aus § 8 StAG an der noch zu berücksichtigenden Jugendstrafe gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG, da auch hier aus den bereits genannten Gründen § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht eingreife. Darüber hinaus sei weder aus Gründen des öffentlichen Interesses, noch zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG abzusehen. Ein Anspruch auf Einbürgerungszusicherung scheide auch aufgrund des Fehlens ausreichender Sprachkenntnisse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG aus.

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Der Kläger hat am 21. Juni 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren nunmehr gerichtlich weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, die Verurteilung zur Jugendstrafe habe gemäß § 41 Abs. 3 BZRG nicht mehr den Einbürgerungsbehörden übermittelt werden dürfen, da der Strafmakel gemäß § 100 JGG beseitigt sei. Die hierauf gestützte Verweigerung der Einbürgerung sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus verweist er auf den von ihm im Klageverfahren vorgelegten Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Form des Zertifikats B1 und ist der Meinung, im Rahmen des Ermessens sei die Einbürgerung zu erteilen.

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Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2012 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, beantragt er nunmehr,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2012 zu verpflichten, ihm eine auf zwei Jahre befristete Einbürgerungszusicherung zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag, soweit er auf § 8 StAG gestützt ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten einschließlich der Ausländerakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Sie hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

16

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und wird daher durch den Bescheid des Beklagten vom 11. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2012 nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

17

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht bzw. sieben Jahren (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes ist, auf seinen Antrag einzubürgern, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 StAG vorliegen. Der Kläger erfüllt zwar das Erfordernis, sich seit sieben Jahren rechtmäßig im Inland aufzuhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seit dem Jahr 2009 über eine bestandskräftige Niederlassungserlaubnis verfügt, die ihrerseits gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt. Auch geht die Kammer - ebenso wie der Beklagte - davon aus, dass die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6 und 7 StAG vorliegen, zumal der Kläger nunmehr im Klageverfahren einen Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse vorgelegt hat.

18

Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung gehört allerdings nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG auch, dass der Betroffene weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Dieses so genannte Unbescholtenheitserfordernis erfüllt der Kläger derzeit (noch) nicht.

19

Er wurde zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 27. März 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Zudem hatte ihn das Amtsgericht Bingen am Rhein am 28. November 2002 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe entgegen § 39 WaffG bei öffentlichen Veranstaltungen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt. Die Tilgungsreife tritt nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz und wie der Kreisrechtsausschuss des Beklagten bereits im Widerspruchsbescheid dargelegt hat, für beide Taten gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 a) in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 a), § 47 Abs. 3 Satz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) bei weiterer Straffreiheit am 27. März 2017 ein.

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Die beiden genannten Taten bleiben bei der Einbürgerung auch nicht gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG außer Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei einer Jugendstrafe um eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG handelt. Da Jugendstrafen nach § 18 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) mindestens sechs Monate betragen, sind sie immer beachtlich (vgl. auch BT-Drs. 16/5065, S. 230). Selbst wenn man die Jugendstrafe als Strafe einstuft, kommt eine Außerachtlassung der Straftaten nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG im Einzelfall ebenfalls nicht in Betracht, da die Summe der Straftaten (vgl. § 12a Abs. 2 Satz 2 StAG) den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nur geringfügig überschreitet.

21

Die Verurteilung des Klägers zu der auf Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe aus dem Jahr 2002 kann seinem Einbürgerungsbegehren auch noch entgegengehalten werden. Nach Auffassung der Kammer besteht insoweit vorliegend kein Verwertungsverbot.

22

Ein solches ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Strafmakel der gegen den Kläger im Jahr 2002 verhängten Jugendstrafe als beseitigt erklärt wurde und eine derartige Verurteilung den Einbürgerungsbehörden gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG nicht mehr mitgeteilt werden darf.

23

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG nicht dazu, dass die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfte. Diese Entscheidung führt lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung gemäß § 41 Abs. 3 BZRG und zu einer Verkürzung der Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 f) BZRG (BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 1997 - 1 B 5/97 -, juris; vgl. ferner Urt. v. 17. März 2004 - 1 C 5/03 -, juris, Rn. 12; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12. September 2002 - 13 S 880/00 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 20. September 2006 - 16 K 1862/06 -, juris).

24

Die Kammer schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an. Gleichzeitig vermag sie der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland (Urteil vom 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 -, juris, rechtskräftig) nicht zu folgen.

25

Dabei ist zunächst von dem Grundsatz des § 26 Satz 1 VwVfG auszugehen, wonach die Behörde sich der Beweismittel bedient, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Nach Satz 2 Nr. 1 VwVfG dieser Norm kann die Behörde insbesondere Auskünfte jeder Art einholen. § 24 Abs. 2 VwVfG bestimmt, dass die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat. Für das gerichtliche Verfahren sieht § 108 VwGO vor, dass das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Einschränkungen dazu, welche Informationen bei der Entscheidung verwertet werden dürfen, enthalten die Vorschriften nicht.

26

Der Gesetzgeber hat allerdings, was die Verwertung von Verurteilungen wegen einer Straftat betrifft, in § 51 BZRG ausdrücklich ein Beweisverwertungsverbot normiert. Danach dürfen getilgte oder tilgungsreife Eintragungen über eine Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr entgegen gehalten werden. § 51 BZRG betrifft damit lediglich getilgte oder tilgungsreife Eintragungen, aber gerade nicht solche Vorgänge, über die aus dem Register nur beschränkt Auskunft erteilt werden darf (vgl. BVerwG, a.a.O.). § 41 Abs. 3 BZRG normiert im Gegensatz zu § 51 BZRG kein Beweisverwertungsverbot. Nach dieser Vorschrift dürfen Verurteilungen zu Jugendstrafen, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach Satz 2 abgesehen - nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. § 41 Abs. 3 BZRG regelt damit lediglich den zulässigen Inhalt einer Registerauskunft. Zur Verwertbarkeit von Informationen trifft die Norm hingegen keine Aussage (ähnlich im Hinblick auf § 61 Abs. 1 BZRG VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19. Mai 2009 - 13 S 116/09 -, juris, m.w.N.).

27

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die rechtswidrige Erhebung oder Verwendung von Informationen - auch ohne ausdrücklich normiertes Verwertungsverbot - aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. unter dem Aspekt des Grundrechtsschutzes unter Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (vgl. zum Strafverfahren BVerfG, Beschl. d. Zweiten Senats v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 120 ff., m.w.N.).

28

Diese Rechtsprechung findet hier jedoch keine Anwendung. Denn der Beklagte ist auf rechtmäßigem Wege an die Information hinsichtlich der Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe aus dem Jahre 2002 gelangt.

29

Festzuhalten ist zunächst, dass der Beklagte vorliegend nicht entgegen § 41 Abs. 3 BZRG durch Registerauskunft von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat. Die hier in Bezug auf den Kläger eingeholte Registerauskunft enthielt zu Recht lediglich die Eintragung hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahre 2007.

30

Der Beklagte hat indessen, wie dessen Vertreter insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, über die beigezogene Ausländerakte des Klägers von der Jugendstrafe Kenntnis erlangt, in der sich das Urteil aus dem Jahr 2002 befindet. Dies stellt sich nicht als rechtswidrige Informationserhebung dar, sondern steht mit der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StAG im Einklang. Danach haben öffentliche Stellen den Einbürgerungsbehörden auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich sind. Zu den personenbezogenen Daten in diesem Sinne gehören auch Angaben über strafbare Handlungen und Verurteilungen (so auch OVG Saarland, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 1 A 246/11 -, Rn. 58 f.). Das Urteil aus dem Jahr 2002 ist auch in zulässiger Weise der Ausländerbehörde zur Kenntnis gegeben worden. Denn nach Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) ist in Strafsachen gegen Ausländer der Ausgang des Verfahrens an die örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.

31

Die Rechte des Betroffenen werden durch die Unterrichtung der Einbürgerungsbehörden durch die Ausländerbehörden nicht verkürzt, denn das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG wirkt gegenüber der Ausländerbehörde unabhängig davon, auf welche Weise sie die entsprechenden Informationen erhalten hat. Daneben tritt der Löschungsanspruch gemäß § 91 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wonach Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, unverzüglich zu vernichten sind (so zur parallelen Problematik von nicht im Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen an die Ausländerbehörde BVerwG, Urt. v. 23. September 2009 - 1 B 16/09 -, juris, m.w.N.). Weshalb es im Hinblick auf die Rechtsstellung des Ausländers, der seine Einbürgerung begehrt, einen Unterschied begründen soll, dass ein derartiger Löschungsanspruch nur gegenüber der Ausländerbehörde, nicht jedoch gegenüber der Einbürgerungsbehörde besteht (so OVG Saarland, Urt. v. 12. Oktober 2011, a.a.O.), ist nicht ersichtlich.

32

Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Urteil, mit dem gegenüber dem Kläger die Jugendstrafe verhängt wurde, gemäß § 91 Abs. 2 AufenthG zu Unrecht in der Ausländerakte befand. Es lässt sich nicht annehmen, dass die nicht tilgungsreifen Verurteilungen des Klägers einschließlich seiner Verurteilung zur Jugendstrafe auch in Zukunft ohne jegliche Relevanz für künftige ausländerrechtliche Entscheidungen sind. Zwar verfügt der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis und hat sich mehr als 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, womit er den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 AufenthG genießt. Es kann jedoch nicht schlechterdings ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer etwaigen Ausweisungsentscheidung die Vorstrafen des Klägers und damit auch seine Jugendstrafe im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. des Ermessens Bedeutung erlangen können.

33

§ 32 Abs. 2 StAG, wonach eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen bestehen, steht ebenfalls nicht der Annahme entgegen, dass die Einbürgerungsbehörde hier zu Recht von der Jugendstrafe des Klägers erfahren hat. Nach Auffassung der Kammer kann in § 41 Abs. 3 BZRG eine solche besondere gesetzliche Verwendungsregelung nicht erblickt werden (so wohl auch OVG Saarland, Urt. v. 12. Oktober 2011, a.a.O.). Besondere gesetzliche Verwendungsregelungen im Sinne des § 32 Abs. 2 StAG sind alle besonderen Amts- und Berufsgeheimnisse (vgl. Marx, in: GK-StAR, Stand: Juli 2012, § 32 Rn. 47). Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 enthält, wie bereits festgestellt, jedoch gerade keine allgemeine Regelung zur Zulässigkeit der Weitergabe bzw. Verwendung von Informationen hinsichtlich einer entmakelten Jugendstrafe, sondern regelt lediglich den Umfang der Mitteilungen aus dem Bundeszentralregister. Der Beklagte hat allerdings, wie bereits festgestellt, keine unzulässigen Informationen durch den Bundeszentralregisterauszug erhalten.

34

Der Beklagte ist mithin auf rechtmäßigem Wege an das Wissen über die Jugendstrafe gelangt (zu einer ähnlichen Konstellation, in der die Ausländerbehörde von einer Verurteilung, die nicht im Erziehungsregister eingetragen war, auf anderem, rechtmäßigem Wege Kenntnis erlangt hatte vgl. BVerwG, Beschl. v. vom 14. Februar 1984 - 1 B 10/84 -, juris).

35

Ein ungeschriebenes, übergesetzliches Verwertungsverbot ließe sich daher allein dann annehmen, wenn es aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten wäre, eine entmakelte, nicht tilgungsreife Jugendstrafe in einem Einbürgerungsverfahren außer Betracht zu lassen. Eine solche Schlussfolgerung vermag die Kammer jedoch - auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 100 JGG, die stigmatisierende Wirkung der Jugendstrafe zu mindern - nicht zu ziehen. Zwar berührt die Verwertung personenbezogener Informationen, wie hier die Verurteilung zu einer Jugendstrafe das durch Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2012, a.a.O., m.w.N.). Die Kammer hält allerdings einen solchen Eingriff zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen, nämlich zum Schutz der Gesellschaft vor gegen die Strafrechtsordnung verstoßende Personen, für gerechtfertigt. Insbesondere vermag sie nicht zu erkennen, dass die Verwertung der Jugendstrafe zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt, zumal dem Interesse des Betroffenen bereits über die Tilgungsregelungen im BZRG und der Vorschrift des § 51 BZRG Rechnung getragen wird.

36

Die Kammer verkennt nicht, dass zwar die Gefahr besteht, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 3 BZRG weitgehend bedeutungslos wird, wenn sich die Einbürgerungsbehörden auf anderem Wege als über die Auskunft aus dem Bundeszentralregister auf rechtmäßigem Wege Informationen über die Vorstrafen über den Einbürgerungsbewerber besorgen. Dies ist jedoch Folge der bestehenden gesetzlichen Regelungen. Die Lösung dieser Problematik obliegt allein dem Gesetzgeber.

37

Da der Kläger das Unbescholtenheitserfordernis nicht erfüllt, das gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ebenfalls Voraussetzung für eine Einbürgerung im Ermessenswege ist, bleibt auch seinem auf § 8 StAG gestützten Hilfsantrag der Erfolg versagt.

38

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

39

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -). Dabei orientiert sich die Kammer an Ziff. II.42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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