JGG § 54 Urteilsgründe

Jugendgerichtsgesetz

(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.

(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 109/21
26. Oktober 2021
4 RVs 109/21 26. Oktober 2021
Beschluss vom Amtsgericht Pirmasens - 1 VRJs 91/17 jug
30. Januar 2018
1 VRJs 91/17 jug 30. Januar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 11/14
29. April 2014
1 RVs 11/14 29. April 2014