JGG § 81 Entschädigung des Verletzten

Jugendgerichtsgesetz

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 456/15
11. Mai 2016
5 StR 456/15 11. Mai 2016