Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
JGG § 81 Entschädigung des Verletzten
Jugendgerichtsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 456/15
11. Mai 2016
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5 StR 456/15 | 11. Mai 2016 |