Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 456/15
Tenor
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Der Antrag des Adhäsionsklägers M. , ihm im Revisionsrechtszug Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren gemäß § 404 Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.
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1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253).
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2. Für den Revisionsrechtszug bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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a) Ein Fall des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, bei dem die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht mehr zu prüfen wären (vgl. BGH aaO), ist nicht gegeben, da der Angeklagte kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung im Adhäsionsverfahren eingelegt hat.
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b) Das Adhäsionsverfahren hat bezogen auf den Revisionsrechtszug keine Aussicht auf Erfolg. Es ist schon nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Da allein die Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil angefochten hat, ist im Revisionsverfahren über den zivilrechtlichen Anspruch nicht zu verhandeln (KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 406a Rn. 3).
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beeinflusst den zivilrechtlichen Teil des landgerichtlichen Urteils nicht; auch wenn auf die Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wird, bleibt eine mit der Verurteilung erfolgte Entscheidung über einen Adhäsionsantrag hiervon unberührt (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 15).
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c) Eine Entscheidung des Senats über den Adhäsionsantrag käme überhaupt nur in Betracht, wenn der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft in der Sache selbst entscheiden und den Angeklagten insoweit freisprechen würde (vgl. § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO) oder das Adhäsionsverfahren etwa gemäß § 81 JGG unzulässig gewesen wäre (vgl. Hilger aaO Rn. 13, 18); ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.
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Der Antrag des Adhäsionsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Revisionsrechtszug war daher abzulehnen.
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Sander Schneider Berger
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Bellay Feilcke
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Referenzen
- ZPO § 119 Bewilligung 2x
- StPO § 406a Rechtsmittel 1x
- 2 StR 477/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- JGG § 81 Entschädigung des Verletzten 1x
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 103/09 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 404 Antrag des Verletzten; Prozesskostenhilfe 3x