Beschluss vom Landgericht Magdeburg (1. Zivilkammer) - 1 S 161/24, 1 S 161/24 *098*

Verfahrensgang

vorgehend AG Wernigerode, 10. September 2024, 10 C 92/24, Urteil

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

wird darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 10.09.2024 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat zurecht entschieden, dass der der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 Abs. 1 u. 2 StVG, 115 VVG zustehende Schadensersatzanspruch auch die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. 639,36 € umfasst.

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Unstreitig hat die Beklagte das geltend gemachte Sachverständigenhonorar dem Grunde nach zu ersetzen, weil dies zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehört.

3

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die vom Amtsgericht zuerkannte Höhe der Forderung.

4

Es kann dahinstehen, ob die Parteien eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es an einer wirksamen Honorarvereinbarung fehlt, kann die Klägerin die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen.

5

Fehlt es sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19 Rn. 22, juris). Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat bereits in den Berufungsverfahren 2 S 151/24 und 2 S 202/24, in denen die Beklagte beteiligt gewesen ist, entschieden, dass die erforderlichen Sachverständigenkosten auf Grundlage der Honorarbefragung des „Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.“ (BVSK) geschätzt werden können. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung in vollem Umfang an.

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Die Honorarbefragung des BVSK 2022, die hier aufgrund des am 20.12.2023 stattgefundenen Unfalls zugrunde zu legen ist, weist ein Grundhonorar auf, das sich nach den prognostizierten Nettoreparaturkosten richtet. Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem die Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen merkantilen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist Bemessungsgrundlage für das Sachverständigenhonorar der Wiederbeschaffungswert brutto. Diese Honorarbefragung ist nach der herrschenden Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, eine geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO (nicht beanstandet von BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2024 – 3 U 7/24 – Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2023 – 7 U 99/22 –, juris).

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Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Honorarbefragung des BVSK sei bereits deswegen keine geeignete Schätzgrundlage, weil das Honorar in Abhängigkeit von den Reparaturkosten bemessen werde.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, bestehen gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an der Schadenshöhe keine Bedenken (BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17 –, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/16, juris). Auch im Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22 – geht der BGH davon aus, dass der Sachverständige das Honorar nach der Schadenshöhe berechnen kann.

9

Demgegenüber hat der BGH der Auffassung der Beklagten, es sei angebracht, die Vergütung des Privatsachverständigen nach den Grundsätzen des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger zu ermitteln, im Hinblick auf das Grundhonorar eine klare Absage erteilt. So hat der BGH im Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ausgeführt:

10

Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann.“

11

An dieser Auffassung hat der BGH im Urteil vom 26.10.2016 (Rn. 20) ausdrücklich festgehalten und erneut klargestellt, dass die Bestimmungen des JVEG lediglich eine geeignete Schätzgrundlage für die abgerechneten Nebenkosten jedoch nicht für die Kosten für die vom Sachverständigen erbrachte Ingenieurleistung (Grundhonorar) sind.

12

Die BVSK Honorarbefragung wäre nur dann keine geeignete Schätzgrundlage, wenn die Beklagte, die diese als unangemessen angreift, konkret darlegt und beweist, dass die Honorarbefragung die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt (OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15 –, juris). An einer derartigen konkreten Darlegung der Beklagten fehlt es jedoch. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass im Landgerichtsbezirk Magdeburg ganz überwiegend auf Grundlage eines Zeithonorars abgerechnet wird. Es ist vielmehr kammerbekannt, dass die Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen. Die Kammer weiß auch aus anderen Verfahren, dass die ... ihre für Privatpersonen erstellten Kfz-Gutachten nicht, wie die Beklagte behauptet, ausschließlich nach einem klassischen Zeithonorar abrechnet, bei dem eine bestimmte Stundenzahl mit einem Stundensatz multipliziert wird. So hat sich im Dezernat der Berichterstatterin das Beschwerdeverfahren -1 T 14/25 befunden, in dem die ...m Auftrag des Geschädigten ein Schadensgutachten erstellt hat. In der Honorarrechnung vom 22.08.2023 werden für bestimmte Arbeiten, die bezeichnet sind mit „Schadenskalkulation“ und „Ausarbeitung des Dienstleistung“ Beträge berechnet, die nicht auf einer Zeitabrechnung basieren. Die Rechnung enthält weder Zeitangaben noch Stundensätze. Da die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, welche Sachverständigen im Landgerichtsbezirk überhaupt ein Zeithonorar berechnen, ist über ihre Behauptung, diese Abrechnungsweise sei im Landgerichtsbezirk Magdeburg üblich, auch kein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies würde auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverständigen hinauslaufen. Derartiger Vortrag ist der Beklagten auch zuzumuten, da sie auch im Landgerichtsbezirk Magdeburg in einer Vielzahl von Verkehrsunfallangelegenheiten involviert ist und sich deswegen einen Überblick über die Abrechnungsweise der von den Geschädigten beauftragten Sachverständigen verschaffen kann.

13

Es kann auch dahinstehen, ob das von der Klägerin beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro ... Mitglied im BVSK ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde dies einer Schätzung des Honorars auf Grundlage der BVSK-Befragung nicht entgegen stehen. Nach den Ausführungen in der Honorarbefragung 2022 müssen die Mitglieder des BVSK eine Ausbildung zum Kfz-Ingenieur, - Techniker oder - Meister, sowie den Nachweis einer darüber hinaus gehenden besonderen Sachkunde als Sachverständiger im Rahmen einer öffentlichen Bestellung oder Vereidigung oder einer vom BVSK anerkannten Zertifizierung haben. Damit soll eine besondere Sachkunde gewährleistet werden. Es ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Sachverständige ... von der ... diesen fachlichen Anforderungen eines BVSK-Mitgliedes nicht gerecht wird. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass das Gutachten Mängel aufweist, die auf eine fehlende fachliche Qualifikation des Sachverständigen hinweisen und deswegen gegen eine Vergütung auf Grundlage der BVSK-Befragung sprechen könnten.

14

Es mag auch sein, dass die übliche Vergütung auch auf Grundlage eines Zeithonorars geschätzt werden könnte. § 287 ZPO gibt dem Gericht die Art der Schätzgrundlage aber nicht vor. Somit steht es dem Gericht auch frei, die Schätzung nach Tabellenwerken, wie der BVSK-Befragung, vorzunehmen.

15

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Unfalldatums 20.12.2023 die BVSK-Honorarbefragung 2022 zugrunde zu legen, weil diese die größte zeitliche Nähe zum Unfallereignis hat. Diese unter www.bvsk.de einzusehende Befragung weist für den hier maßgeblichen Reparaturaufwand von 4583,45 € im HB-V-Korridor einen Betrag von 678,00 € bis 753,00 € aus. Das von dem Sachverständigen abgerechnete Grundhonorar von 721,28 € bewegt sich in dieser Spanne und ist deswegen von dem nach § 287 ZPO eröffneten richterlichen Schätzungsermessen gedeckt.

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Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen die zuerkannten Nebenkosten. Die abgerechneten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die abgerechneten Schreibkosten nicht vom Grundhonorar abgedeckt, weil mit diesem allein die sachverständige Beurteilung, also die eigentliche Sachverständigentätigkeit vergütet wird.

17

Für die in Streit stehenden Nebenkosten kann nach der Rechtsprechung des BGH das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50 / 15 –, juris).

18

Schreibkosten können entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit 0,90 € je angefangenen 1000 Anschlägen abgerechnet werden. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Eine vollständig beschriebene Seite kann mit 1800-2000 Anschlägen geschätzt werden, also mit 1,62-1,80 € (Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG/FamGKG, JVEG, § 12 JVEG Rn. 12, BGH, Beschluss vom 07.11.2006 – X ZR 138/04–, juris). Als Schätzgrundlage kann auch die Normseite der VG Wort zugrunde gelegt werden, auf welche die amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten-und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (BT.-Drs. 19/23484) Bezug nimmt. Danach entsprechen 1500 Zeichen inklusive Leerzeichen bzw. 1000 Anschlägen exkl. Leerzeichen einer Seite (LG Saarbrücken, Urteil vom 14.03.2024 – 13 S 35/23 –, juris). Das Gutachten enthält 10 beschriebene Seiten. Dafür können Schreibkosten von 1,50 € je Seite veranschlagt werden, was einen Betrag von 15,00 € ergibt.

19

Das Gutachten besteht aus weiteren 14 Seiten, die ausgedruckt worden sind für das Originalgutachten. Für diese Seiten können je Seite 0,50 € Druckkosten in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG abgerechnet werden und somit 7,00 €. Die erforderlichen Schreib-und Druckkosten werden somit gemäß § 287 ZPO auf 22,00 € geschätzt, sodass die vom Amtsgericht zu erkannten 21,60 € nicht zu beanstanden.

20

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Berechnung eines Betrages von 22,53 € für gestiegene Energiekosten durch den Sachverständigen nicht zu beanstanden ist. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, diese Kosten seien Bestandteil des Grundhonorars. Dem Sachverständigen als Unternehmer steht die betriebswirtschaftliche Entscheidung zu, ob er derartige Kosten gesondert ausweist oder als interne Kosten in das Grundhonorar einpreist (BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 –, juris).

21

Ohne Erfolg macht die Beklagte zudem geltend, die Klägerin könne allenfalls Zahlung an den Sachverständigen Zug um Zug gegen Abtretung eines Rückforderungsanspruches gegen den Sachverständigen verlangen. Wie die Beklagte selbst in der Berufungsbegründung ausführt, hat der BGH entschieden, dass dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, gegenüber dem Sachverständigen bei überhöhter Rechnung Regress zu nehmen. Aus den obigen Ausführungen der Kammer ergibt sich jedoch, dass die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen nicht überhöht ist.

22

Die Berufung der Beklagten hat demnach keine Erfolgsaussicht.

23

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert und zudem eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

24

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen gegeben.


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