Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
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JVEG § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeugin
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 19 M 21.5366
15. Februar 2022
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M 19 M 21.5366 | 15. Februar 2022 |