Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 797/15
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum bis zum 14.08.2015 zu gewährende Gesamtentschädigung auf 1.080 € festgesetzt wird.
Der weitergehende Antrag des Beteiligten zu 1) wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird im Übrigen verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1) ist ehrenamtlicher Richter in dem vor der 9. großen Strafkammer des Landgerichts B. anhängigen Strafverfahren gegen die drei Angeklagten. Mit Schreiben vom 03.09.2015 beantragte er die gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG und bemängelte, dass ihm durch die Anweisungsstelle
41) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeiten,
52) sowie eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für Sitzungstage, die in seine Elternzeit fielen, versagt worden sei, und dass
63) die einzelnen Sitzungstage minutengenau abgerechnet worden seien, ohne die im Gesetz vorgeschriebene Rundung auf die letzte volle angefangene Stunde.
7Zur Begründung führte er aus, er arbeite nach dem Ende seiner Elternzeit in Teilzeit von 28 Stunden pro Woche und führe darüber hinaus gemeinsam mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau den Haushalt, in dem zwei Kinder (8 Monate und 2 Jahre) lebten.
8Von Seiten der Anweisungsstelle und der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht B. wurde den Anträgen entgegengetreten. Mit Beschluss vom 27.10.2015 übertrug der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG auf die Kammer. Diese setzte durch den angefochtenen Beschluss vom 26.10.2015 die Gesamtentschädigung für die Zeitversäumnis nach §§ 15, 16 JVEG auf 1.080 € und für Nachteile bei der Haushaltsführung nach §§ 15, 17 JVEG auf 98 € fest und ließ die Beschwerde zu. Im Einzelnen gab sie den Anträgen 1) und 3) des Beteiligten zu 1) statt und lehnte den Antrag zu 2) ab. Letzterem sei nicht stattzugeben, da der Beteiligte zu 1) Elterngeld bezogen habe und dieses ein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 17 S. 2 JVEG darstelle, wodurch eine Entschädigung gemäß § 17 JVEG ausgeschlossen sei. Dagegen habe der Beteiligte zu 1) zu Recht moniert, dass die Anweisungsstelle § 15 Abs. 2 S. 2 JVEG, nach dem die letzte bereits begonnene Stunde der Heranziehung voll gerechnet werde, unzutreffend angewendet habe. Die Regelung sei nicht nur auf den letzten Tag der Schöffentätigkeit bzw. des jeweiligen Prozesses, sondern auf jeden einzelnen Sitzungstag anzuwenden. Darüber hinaus habe der Beteiligte zu 1) auch Anspruch auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG, da er dargelegt habe, dass er den Haushalt gemeinsam mit seiner Ehefrau führe. Soweit der ursprüngliche Sinn der Vorschrift es gewesen sei, nichterwerbstätigen Hausfrauen, denen die Haushaltsführung vollständig übertragen gewesen sei, eine Kompensation für die Einbußen ihrer Arbeitszeit im Haushalt zu gewähren, könne daran in Bezug auf Entschädigungen für Teilzeitbeschäftigte nicht festgehalten werden. Gerade dann, wenn die Reduktion einer Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeit erfolge, um den gemeinsamen Haushalt mit zwei kleinen Kindern gemeinsam zu entlasten, sei die die Teilzeitarbeit überschießende Zeit regelmäßig durch die Mitführung des gemeinsamen Haushalts geprägt. Es entspreche dem Wesenskern der Vorschrift, bei Teilzeitbeschäftigen ein arbeitsteiliges gemeinsames Führen des Haushaltes für die Gewährung der Entschädigung ausreichen zu lassen.
9Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht vom 13.11.2015, mit der beantragt wird, die Entschädigung des Beteiligten zu 1) auf 1.014 € festzusetzen, und in der an der ursprünglichen Rechtsauffassung festgehalten wird.
10Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2015 nicht abgeholfen.
11II.
121. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 4 Abs. 3 Alt. 2 JVEG, da sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Der Senat entscheidet über sie in der Besetzung mit drei Richtern, weil der angefochtene Beschluss nicht durch einen Einzelrichter erlassen worden ist (§ 4 Abs. 7 S. 1 2. Hs. JVEG; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.02.2009 – 4 Ws 267/08, zitiert nach juris).
132. Die Beschwerde hat einen Teilerfolg. Sie ist begründet, soweit das Landgericht dem Beteiligten zu 1) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zugebilligt hat. Im Übrigen ist sie dagegen unbegründet.
14a) Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Auslegung des § 15 Abs. 2 S. 2 JEVG durch das Landgericht richtet. Der Senat teilt die Auffassung, dass die in der Vorschrift vorgesehene Rundung auf die volle Stunde an jedem einzelnen Sitzungstag vorzunehmen ist (so auch OLG Oldenburg NStZ-RR 1999, 94; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 15 JVEG, Rn. 4). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, in denen zu Recht auf den Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 JEVG („jedoch für nicht mehr als zehn Stunden am Tag“) abgestellt worden ist, der eine Anknüpfung an den jeweiligen Sitzungstag nahelegt. Für dieses Verständnis spricht auch der Sinn und Zweck der Norm. Die Vorschrift soll offenbar auch der Vereinfachung der Berechnung der Entschädigung gerade im Interesse der Anweisungsstelle dienen. Diesem Anliegen wird sie aber letztlich nur bei der hier vertretenen Auffassung gerecht, da ansonsten eben doch minutengenaue Abrechnungen erforderlich wären, falls ein Schöffe in einer Fortsetzungssache nach jedem einzelnen Sitzungstag seine Entschädigung geltend machte. Soweit in Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern, 25. Auflage 2011, § 15, Rn. 15.3 aE, die Auffassung vertreten wird, die Rundung beziehe sich auf die letzte Stunde der gesamten Dienstleistung des Schöffen, erscheint dem Senat dies danach nicht überzeugend, zumal diese Auffassung nicht begründet wird.
15Das Landgericht hat die dem Beteiligten zu 1) danach nach § 15 JVEG zustehende Entschädigung auch rechnerisch zutreffend ermittelt.
16b) Dagegen ist die Beschwerde begründet, soweit das Landgericht dem Beteiligten zu 1) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 JVEG zugebilligt hat. Der Senat folgt der – soweit ersichtlich – zumindest ganz überwiegenden Auffassung, nach der die Entschädigung nach § 17 JVEG nur dem zustehen kann, der den Haushalt überwiegend führt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 21 JVEG, Rn. 4; SG Leipzig, Beschluss v. 18.06.2009, S 1 SF 87/09 ERI, zitiert nach juris; in diesem Sinne auch OLG Nürnberg Rpfleger 1979, 234; SG Dresden, Beschluss v. 27.05.2003, S 1 AR 11/03, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010, L 2 SF 159/09, zitiert nach juris; Meyer/Höver/Bach a.a.O., § 21, Rn. 21.3).
17aa) Für diese Auffassung sprechen zunächst Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung, die – wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat – ursprünglich nicht dazu dienen sollte, bei gemeinsamer Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren.
18§ 2 Abs. 3 ZuSEG, die Vorgängerregelung des § 21 JVEG, der mit § 17 JVEG übereinstimmenden Regelung für die Entschädigung von Zeugen, wurde vielmehr eingeführt, um nichterwerbstätigen Frauen, die ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, durch die Führung des Haushaltes erfüllten, eine höhere Entschädigung zukommen zu lassen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.05.2010, L 2 SF 159/09, zitiert nach juris). Dem lag der Gedanke der Gleichberechtigung zugrunde, nämlich der rechtlichen Unterbewertung der Arbeit der Frau im Haushalt und Familie ein Ende zu setzen und ihr eine gerechte Berücksichtigung zu sichern (BVerfGE 49, 280; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 15.02.2011 – L 6 SF 47/09 ERI, zitiert nach juris). Haushaltsführung bedeutete dabei in Anlehnung an den früher verwendeten Begriff der Hausfrau die vollverantwortliche und selbständige Leitung des Haushalts mit einer Vielzahl von Funktionen (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1979, 234). Vorausgesetzt war dabei eine Vollzeittätigkeit des Anspruchsstellers im Haushalt (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).
19Die Regelung ist zwar ebenso wie diejenige in § 2 Abs. 2 S. 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, der Vorgängerregelung des § 17 JVEG, mehrfach neu gefasst worden, ohne dass damit nach Auffassung des Senats jedoch eine inhaltliche Änderung im Sinne einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises verbunden wäre. Dies gilt insbesondere auch für die Aufnahme der Regelung über Teilzeitbeschäftigte. Denn diese erhalten eine Entschädigung nur für die Zeit, in der sie regelmäßig nicht arbeiten, sondern bei typisierender Betrachtung den Haushalt zu führen hätten. Daran zeigt sich, dass durch den Gesetzgeber daran festgehalten wurde, dass die Haushaltsführung die zum Heranziehungszeitraum eigentlich prägende Tätigkeit des Anspruchstellers gewesen sein muss (so auch LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Der Regelfall der nicht erwerbstätigen Person, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, ist weiterhin der Fall des nicht erwerbstätigen Ehegatten, der durch die Haushaltsführung statt durch Erwerbsarbeit seine Verpflichtung erfüllt, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 S. 2 BGB), während der erwerbstätige Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch das Erwerbseinkommen erfüllt (OVG NW NVwZ-RR 2014, 708).
20bb) Die Auffassung des Landgerichts, daran sei angesichts einer veränderten Lebenswirklichkeit in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nicht mehr festzuhalten, überzeugt nicht. Sie steht im diametralen Widerspruch zu dem Sinn und Zweck der Vorschrift, führte zu ungerechten Ergebnissen und hätte problematische praktischen Konsequenzen. Im Ergebnis verlässt sie die Grenzen der Auslegung und bewegt sich in den Bereich der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Normsetzung.
21Unzutreffend ist zunächst die Auffassung des Landgerichts, seine Auslegung der Norm entspreche ihrem vom Gesetzgeber intendierten „Wesenskern“. Wie oben dargelegt, sollte die Vorschrift die Unterbewertung der Arbeit der nicht erwerbstätigen Person, die den Haushalt führt, beenden, nicht generell die Haushaltstätigkeit aufwerten. Falls dies, wie das Landgericht meint, beabsichtigt gewesen wäre, wäre nicht nachvollziehbar, warum der Anspruch bei Vollzeiterwerbstätigen auch dann ausgeschlossen ist, falls sie den Haushalt alleine führen oder warum die Haushaltsführung überhaupt nur entschädigt werden kann, falls mehrere Personen versorgt werden.
22Des Weiteren lässt die Beschlussbegründung zwar offen, was das Landgericht unter der „gemeinsamen Haushaltsführung“ überhaupt versteht. Die Ausführungen deuten jedoch darauf hin, dass dem Landgericht letztlich jede Mitarbeit des (Teilzeit-) Erwerbstätigen ausreichte, um einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen. Denn der Beteiligte zu 1) arbeitet immerhin 28 Stunden pro Woche und kann für die Führung des Haushaltes schon aus diesem Grund zwangsläufig nur eingeschränkt zur Verfügung stehen, während seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist und – trotz ihrer Erkrankung – jedenfalls die meisten Aufgaben im Haushalt wohl auch wahrnehmen kann. Ein solches Verständnis des Begriffs des Führens eines Haushaltes steht dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift jedoch diametral entgegen. Das Landgericht übersieht dabei auch, dass es schon nach bisherigem Verständnis nichts an der Führung des Haushaltes durch einen Partner ändert, dass der andere einzelne Aufgaben punktuell übernimmt (SG Dresden, Beschluss v. 27.05.2003 – S 1 AR 11/03, zitiert nach juris), so dass das Gesetz nicht etwa voraussetzt, dass einer der Partner überhaupt keine Tätigkeit im Haushalt entfaltet. Dennoch wird der Entschädigungsanspruch nur einem der beiden zugebilligt.
23Festzuhalten bleibt ferner, dass das von dem Beteiligten zu 1) und seiner Ehefrau gewählte Familienmodell im Grundsatz dem klassischen „Einverdiener-Modell“, das dem ursprünglichen Normgeber vor Augen stand, gerade entspricht: Der Beteiligte zu 1) arbeitet, seine Ehefrau kümmert sich um den Haushalt und die Kinder. Ausdruck einer veränderten Lebenswirklichkeit ist dieses Familienmodell also im Grundsatz nicht. Die Tätigkeit des Beteiligten zu 1) in Teilzeit hat in diesem Zusammenhang nicht die Bedeutung, die das Landgericht ihr offenbar beimisst und worauf es in der Begründung wesentlich abgestellt hat. Ohne diese Reduzierung der Arbeitszeit wäre ein Entschädigungsanspruch des Beteiligten zu 1) wegen seiner Erwerbstätigkeit nach § 17 S. 1 JVEG selbst dann ausgeschlossen, falls er den Haushalt alleine führte. Die Beschäftigung des Beteiligten zu 1) in Teilzeit eröffnet die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs überhaupt erst, begründet ihn aber bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht.
24Die weitgehende Neuinterpretation der Vorschrift, wie sie das Landgericht damit vornimmt, verlässt den Bereich der Auslegung der Norm und ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. § 17 JVEG wurde indes letztmalig im Jahr 2013 geändert, ohne dass der Gesetzgeber an dem hier in Rede stehenden Teil der Regelung eine Korrektur vorgenommen hätte. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die Auslegung der Vorschrift in der Rechtsprechung und der Literatur sehr wohl bekannt war und er eingeschritten wäre, falls er sie ablehnte.
25Des Weiteren hat der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen, dass § 17 JVEG von vorneherein keine Grundlage für die Entschädigung aller einen Haushalt führenden ehrenamtlichen Richtern bietet. Gerade in dem von dem Landgericht angeführten Beispiel zweier zusammenlebender Teilzeitbeschäftigter bestünde ein Entschädigungsanspruch nicht: Wenn zwei in einem Haushalt zusammenlebende erwachsene Personen die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung gleichberechtigt und prinzipiell gleichgewichtig untereinander aufteilen, besteht kein Anspruch nach § 17 JVEG (vgl. SG Dresden a.a.O.).
26Auch einem ehrenamtlicher Richter, der eines oder mehrere Kinder allein erzieht und in Vollzeit arbeitet, steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kein Anspruch auf Ersatz der Nachteile in der Haushaltsführung zu. Eingängig ist dies angesichts der mit einer solchen Lebenssituation verbundenen immensen Belastungen nicht ohne weiteres, wenngleich der ehrenamtliche Richter in dem Fall Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG geltend machen könnte.
27Insbesondere der Vergleich mit dieser Fallgestaltung zeigt, dass die Auffassung des Landgerichts zu ungerechten Ergebnissen führt. Sie bevorzugt denjenigen ehrenamtlichen Richter, der sich als einer von zwei erwachsenen Familienmitgliedern in der privilegierten Lage befindet, als Alleinverdiener in der Familie auf einen Teil seines Einkommens verzichten zu können und billigt ihm im Gegensatz zu einem in Vollzeit arbeitenden Alleinerziehenden einen Entschädigungsanspruch zu, obwohl er den Haushalt nicht alleine führt und seine mit der Haushaltsführung verbundene Belastung daher deutlich geringer ist. Auch im Vergleich zu einem in Teilzeit arbeitenden Alleinerziehenden handelt es sich um eine unangemessene Privilegierung, da dieser den Haushalt vollverantwortlich alleine führen muss.
28Die Auffassung des Landgerichts hätte schließlich problematische praktische Konsequenzen in dem Fall, dass beide gemeinsam den Haushalt führenden Personen, etwa als Zeugen aufgrund der vergleichbaren Vorschrift des § 21 JVEG, einen Entschädigungsanspruch anmeldeten. Zu der dann anzuwendenden Verfahrensweise verhält der Beschluss sich nicht. Für eine anteilige Entschädigung findet sich in dem Wortlaut der Vorschrift aber ebenso wenig eine Grundlage wie dafür, die Entscheidung einem (welchem?) der beiden zuzugestehen.
29cc) Insgesamt folgt der Senat daher der Auffassung, nach der ein Entschädigungsanspruch nach § 17 JVEG nur in Betracht kommt, falls der Anspruchsteller den Haushalt zumindest überwiegend führt
30Diese Voraussetzung ist von dem Beteiligten zu 1) nicht schlüssig vorgetragen, wovon offenbar auch das Landgericht ausgegangen ist. Dem Antrag vom 03.09.2015 lässt sich zwar eine ganze Reihe von Tätigkeiten des ehrenamtlichen Richters im Haushalt entnehmen. Dass ihm der überwiegende Teil der Haushaltsführung obläge, ergibt sich daraus indes nicht: Nähere Angaben zu der Häufigkeit, mit der er diese Tätigkeiten ausübt, fehlen. Ebenso wenig lässt sich dem Antrag entnehmen, welcher Teil der Haushaltsführung von seiner Ehefrau geleistet wird. Zumindest die Betreuung der gemeinsamen Kinder, die der Beteiligte zu 1) selbst als sehr zeitintensiv ansieht, muss jedoch aufgrund seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden überwiegend von seiner nicht berufstätigen Ehefrau geleistet werden.
313. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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