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KSchG § 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit

Kündigungsschutzgesetz

(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.

(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde.

(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 476/16
27. Juli 2017
2 AZR 476/16 27. Juli 2017
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 867/15
15. Dezember 2016
2 AZR 867/15 15. Dezember 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Sa 135/16
13. Juni 2016
9 Sa 135/16 13. Juni 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 6 Sa 206/16
3. Juni 2016
6 Sa 206/16 3. Juni 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 326/05
16. Juni 2005
5 Sa 326/05 16. Juni 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 125/01
19. Februar 2002
I-24 U 125/01 19. Februar 2002