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KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts

Kündigungsschutzgesetz

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 440/25
20. März 2026
7 Ca 440/25 20. März 2026
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 5 AS 4/25
28. Januar 2026
5 AS 4/25 28. Januar 2026
Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (22. Kammer) - 22 Ca 10849/25
27. Januar 2026
22 Ca 10849/25 27. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 616/25
9. Januar 2026
10 SLa 616/25 9. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 615/25
9. Januar 2026
10 SLa 615/25 9. Januar 2026
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (10. Kammer) - 10 SLa 614/25
9. Januar 2026
10 SLa 614/25 9. Januar 2026
Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 1228/25
17. Dezember 2025
3 Ca 1228/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 SLa 381/25
16. Dezember 2025
9 SLa 381/25 16. Dezember 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 SLa 109/25
16. Dezember 2025
4 SLa 109/25 16. Dezember 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (15. Berufungskammer) - 15 SLa 550/25
2. Dezember 2025
15 SLa 550/25 2. Dezember 2025