Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (22. Kammer) - 22 Ca 10849/25

Leitsatz

Ein Urteil nach Lage der Akten (§ 251a Absatz 1 und 2 ZPO) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn die Parteien zuvor nur im Rahmen eines Termins zur Güteverhandlung mündlich verhandelt haben. Auch bei einer nach dem Gütetermin erfolgten Klageänderung oder -erweiterung darf eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen, sofern sie sich als solche auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 49.971,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

2

Die Beklagte betreibt eine Werbe- und Kommunikationsagentur. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2024 als „Geschäftsführerin“ zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich weiterer Leistungen beschäftigt.

3

Der schriftliche „Leitender Angestellter Vertrag“ der Parteien (Kopie Anlage K 1; Bl. 8-16 d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:

4

1. Position und Aufgaben:

5

Geschäftsführerin

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Die wesentlichen Aufgaben sind:

7

- Eigenverantwortliche Führung der Kommunikations- und Service- Units inklusive betriebsfinanzwirtschaftlicher (einschließlich laufender Aktualisierung und Kontrolle der Business- Pläne) und administrativer Leitung sowie Personalaus- und -fortbildung

8

- [...]

9

2. Arbeitsort: Berlin, abgesehen vom Zeitraum zwischen dem 12.12. bis 31.3., wo die Mitarbeiterin remote von einem von ihr gewählten Ort in Europa tätig ist.

10

[...]

11

2. Kündigungsfrist (beidseitig):

12

- Der Arbeitgeber kann die Kündigung frühestens zum 30.10.2027 aussprechen. Sollte vor Ablauf dieser Frist festgestellt werden, dass ein Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich ist, weil es beiderseitig nicht passt, wird eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart.

13

- [...]

14

Die Klägerin verfügt über ein Nutzerkonto (Account) bei dem sozialen Netzwerk A. Dort verfolgen über 2.500 Personen als „Follower“ ihre Beiträge. Auf ihrem Profil verweist die Klägerin auf ihre Tätigkeit für die Beklagte und schreibt über sich:

15

Info

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Ich liebe den Umgang mit Sprache und kann zu jedem Produkt, zu jeder Marke und zu jeder Persönlichkeit eine Geschichte erzählen - wenn ich von diesem Produkt, der Marke und der Persönlichkeit überzeugt bin.

17

Das Profil ist als sogenannte Service-Seite ausgestaltet und ermöglicht der Klägerin dadurch das Angebot von Serviceleistungen. Dazu heißt es seitens der Klägerin:

18

Serviceleistungen

19

Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Interesse an guter Kommunikationsarbeit haben. Nehmen Sie über dieses Formular Kontakt auf und schreiben Sie mir Ihre Anforderungen und Anliegen.

20

Alternativ können Sie mir auch direkt eine A Nachricht schreiben.

21

Ich freue mich, Sie kennenzulernen!

22

[...]

23

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24

Wegen des näheren Inhalts des A-Profils der Klägerin wird auf die Anlage … 2 (Bl. 117-119 d. A.) Bezug genommen.

25

Am 28.07.2025 erhielt der Vorstand der Beklagten Kenntnis vom Inhalt des A-Profils der Klägerin.

26

Mit Schreiben vom 30.07.2025 (Kopie Anlage K 3; Bl. 17 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise die Kündigung zum 31.07.2026 aus. Dabei erhob die Beklagte den Vorwurf des „inakzeptablen, Illoyalen Verhaltens der Klägerin“ und verwies hierzu auf die „A Seite“ der Klägerin und ihre „dortigen Angebote und Posts“.

27

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2025 (Kopie Anlage … 21; Bl. 180 f. d. A.) hörte die Beklagte die Klägerin zu dem Vorwurf an, sie habe eine E-Mail-Umleitung eingerichtet oder für sich einrichten lassen. Diese habe bewirkt, dass sämtliche an ihren dienstlichen E-Mail-Account gerichteten E-Mails bereits bei Eintreffen auf dem Server der Beklagten an die private E-Mail-Adresse der Klägerin umgeleitet worden seien. Die Klägerin wies den Vorwurf mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2025 (Kopie Anlage … 22; Bl. 183 d. A.) zurück, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2025 (Kopie Anlage K 4; Bl. 155 d. A.) vorsorglich eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärte.

28

Wegen des Inhalts des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 24.11.2025 (Bl. 152 ff. d. A.) Bezug genommen.

29

Mit einem am 01.08.2025 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 11.08.2025 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben und die Parteien haben am 22.08.2025 im Rahmen der Güteverhandlung das Streitverhältnis erörtert. Nach Ausspruch der Kündigung vom 10.11.2025 hat die Klägerin ihre Klage mit einem am 24.11.2025 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten spätestens am 26.11.2025 zugestellten Schriftsatz erweitert. Im Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 13.01.2026 hat die Klägerin keinen Antrag gestellt.

30

Schriftsätzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.07.2025 hinaus fortbesteht;

32

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 11.11.2025 hinaus fortbesteht;

33

3. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.10.2027 hinaus ungekündigt fortbesteht;

34

4. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 3 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.11.2025 nicht beendet worden ist, sondern über den 30.10.2027 hinaus ungekündigt fortbesteht;

35

5. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2 aber nicht mit dem Antrag zu 3 oder nicht mit dem Antrag zu 4 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, längstens jedoch bis zum 30.10.2027 zu unveränderten Bedingungen als Geschäftsführerin am Standort Berlin bzw. im Zeitraum zwischen dem 12.12. und dem 31.03. an einem von der Klägerin gewählten Ort in Europa weiter zu beschäftigen;

36

6. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 3 und 4 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Geschäftsführerin am Standort Berlin bzw. im Zeitraum zwischen dem 12.12. und dem 31.03. an einem von der Klägerin gewählten Ort in Europa weiter zu beschäftigen;

37

7. im Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1 oder 2, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 9.692,31 Euro brutto abzurechnen und auszuzahlen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen, dabei hinsichtlich des Antrags zu 1 im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten und hinsichtlich der weiteren Klageanträge durch Versäumnisurteil.

40

Die Beklagte wirft der Klägerin unter anderem eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit sowie rufschädigendes Verhalten über ihr A-Profil vor. Wegen des näheren Inhalts des Vorbringens der Beklagten wird dabei auf ihre Schriftsätze vom 16.10.2025 (Bl. 33 ff. d. A.) und 15.12.2025 (Bl. 166 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage hat keinen Erfolg.

42

I. Über den Klageantrag zu 1 konnte die Kammer gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 495 Absatz 1, § 331a Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach Lage der Akten entscheiden.

43

1. Die Klägerin hat im Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer am 13.01.2026 gemäß § 333 ZPO nicht verhandelt und die Beklagte hat anstelle eines nach § 330 ZPO – auch insoweit – möglichen Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinsichtlich des Klageantrags zu 1 eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

44

2. Über den mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Klageanspruch haben die Parteien auch zuvor nach § 331a Satz 2 in Verbindung mit § 251a Absatz 2 Satz 1 ZPO in einem früheren Termin mündlich verhandelt. So kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung nach Lage der Akten im Termin zur streitigen Verhandlung (§ 57 ArbGG) bereits dann ergehen, wenn zuvor lediglich ein Termin zur Güteverhandlung stattgefunden hat (Landesarbeitsgericht – LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2020 – 17 Sa 11/19 –, juris, Rn. 57; ebenso GMP/Schleusener, 10. Auflage, § 55 ArbGG Rn. 18; andere Ansicht LAG Köln, Urteil vom 10.01.2019 – 7 Sa 266/18 –, juris, Rn. 51 ff.). Denn während im Zivilprozess gemäß § 278 Absatz 2 Satz 1 ZPO die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung vorausgeht, beginnt die mündliche Verhandlung im Arbeitsgerichtsprozess gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 ArbGG mit der Güteverhandlung. Insofern ist auch vorliegend ausreichend, dass die Parteien im Termin zur Güteverhandlung am 22.08.2025 die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 30.07.2025 erörtert haben.

45

3. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass sich durch den Schriftsatz der Klägerin vom 24.11.2025 der Inhalt der streitgegenständlichen Ansprüche zwischen dem Termin zur Güteverhandlung und dem für die Entscheidung nach Aktenlage maßgeblichen Zeitpunkt verändert hat.

46

a) Zwar muss bei einer Klageänderung oder -erweiterung im Sinne von § 263 ZPO die frühere streitige Verhandlung den gesamten Urteilsgegenstand umfasst haben (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 251a ZPO, Rn. 4; siehe auch Musielak/Voit/Stadler, 22. Auflage 2025, § 251a ZPO, Rn. 2 sowie BeckOK ZPO/Jaspersen, 58. Edition 01.09.2025, § 251a ZPO, Rn. 7). Hieraus folgt jedoch keine allgemeine Unzulässigkeit der Entscheidung nach Lage der Akten im Falle der Klageänderung oder -erweiterung. Unzulässig ist die Entscheidung nach Lage der Akten bei einer entsprechenden Fallgestaltung nur in Bezug auf die – nach dem ersten Termin – im Laufe des Prozesses erhobenen (erweiterten) Ansprüche im Sinne von § 261 Absatz 2 ZPO. Im Übrigen bleibt eine Entscheidung nach Lage der Akten möglich, sofern ein getrennter Streitgegenstand vorliegt. So bezweckt die in § 251a Absatz 2 Satz 1 ZPO geregelte Voraussetzung der mündlichen Verhandlung in einem früheren Termin lediglich, dass die Parteien ihre Standpunkte wenigstens einmal mündlich vortragen konnten (Zöller/Greger, a.a.O.; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O.; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., Rn. 6). Die wahrgenommene Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zum bisherigen Streitstoff und unmittelbarem Austausch hierüber mit dem Prozessgegner wird indes hinsichtlich des ursprünglichen Streitgegenstands nicht dadurch unbeachtlich oder rückwirkend entwertet, dass nach dem Termin weitere Klageansprüche rechtshängig werden.

47

b) Mit ihrem Schriftsatz vom 24.11.2025 hat die Klägerin nur die Anträge zu 3, 5, 6 und 7 geändert sowie ihre Klage um die Anträge zu 2 und 4 erweitert. Hingegen ist keine Änderung des mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs erfolgt.

48

II. Der zulässige Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 30.07.2025 aufgelöst worden.

49

1. Die Klägerin hat zwar innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 13 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die Kündigung nicht schon nach § 7 KSchG als wirksam gilt.

50

2. Jedoch ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben.

51

a) Nach der vorgenannten Vorschrift müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hierfür ist zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (Bundesarbeitsgericht – BAG, Urteil vom 08.05.2014 – 2 AZR 249/13 –, juris, Rn. 16 f.).

52

b) Durch ihr Verhalten hat die Klägerin der Beklagten einen an sich wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung geliefert. Die Einträge der Klägerin auf ihrem A-Profil sind als pflichtwidrige Konkurrenztätigkeit anzusehen.

53

aa) Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Absatz 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. Sie ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 23.10.2014 – 2 AZR 644/13 –, juris, Rn. 27). Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen (BAG, a.a.O., Rn. 28). Dabei ist die Schwelle von der zulässigen Vorbereitungshandlung zum unzulässigen Betrieb eines konkurrierenden Handelsgewerbes jedenfalls dann überschritten, wenn der Arbeitnehmer an Kunden seines Arbeitgebers mit dem Ziel herantritt, den Kunden für sich zu gewinnen. Ihre Grenze finden vorbereitende Maßnahmen dort, wo die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Das ist regelmäßig bei einer nach außen wirkenden werbenden Tätigkeit der Fall (BAG, Urteil vom 24.02.2021 – 10 AZR 8/19 –, juris, Rn. 104). Um eine solche handelt es sich wiederum bei einer in das Internet eingestellten Seite, die von jedermann besucht werden kann und auf der ein Leistungsspektrum angepriesen wird (BAG, a.a.O., Rn. 100).

54

bb) Die Klägerin hat auf ihrem für einen unbestimmten Personenkreis zugänglichen A-Profil öffentlich dafür geworben, die von ihr angebotenen Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Serviceleistungen entsprechen – unstreitig – in vollem Umfang dem Beratungsangebot der Beklagten.

55

c) Der Beklagten war es mit Blick auf die unerlaubte Konkurrenztätigkeit der Klägerin unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur vorübergehend fortzusetzen.

56

aa) Eine Abmahnung vor Kündigungsausspruch war dabei entbehrlich. Die Klägerin war als „Geschäftsführerin“ für die Führung der Kommunikations- und Service- Units der Beklagten zuständig. Als solche konnte die Klägerin erkennen, dass die von ihr auf eigene Rechnung angebotenen Serviceleistungen unmittelbar das Geschäftsfeld der Beklagten berühren. In diesem Zusammenhang musste die Klägerin auch wissen, dass ihre Konkurrenztätigkeiten von der Beklagten unter keinen Umständen hingenommen werden würden.

57

bb) Die abschließende Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Lasten der Klägerin aus. Das auf Seiten der Beklagten notwendige Mindestmaß an Vertrauen in die künftige Vertragstreue der Klägerin ist dauerhaft nicht mehr gegeben. Hierfür wiegt die Pflichtverletzung der Klägerin zu schwer. Auf der anderen Seite war die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt auch erst knapp neun Monate bei der Beklagten beschäftigt. Hinzu kommt, dass die Klägerin als „Geschäftsführerin“ bei der Beklagten eine herausgehobene Stellung mit besonderer Verantwortung innehatte. Dieser Umstand würde an sich sogar die Anlegung eines strengeren als des hier im Rahmen der Abwägung angelegten Maßstabs rechtfertigen (siehe dazu auch BAG, Urteil vom 04.07.1991 – 2 AZR 79/91 –, juris, Rn. 31 sowie Urteil der Kammer vom 20.09.2023 – 22 Ca 13070/22 –, juris, Rn. 190).

58

d) Einer Auseinandersetzung der Kammer mit dem seitens der Beklagten nachgeschobenen Kündigungsvorwurf der Umleitung von dienstlichen E-Mails der Klägerin an ihre private E-Mail-Adresse bedurfte es vor dem beschriebenen Hintergrund nicht.

59

3. Die Beklagte hat in Bezug auf die Kündigung vom 30.07.2025 auch die nach § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB geltende Kündigungserklärungsfrist gewahrt. Der kündigungsberechtigte Vorstand der Beklagten hat die nach § 626 Absatz 2 Satz 2 BGB für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis vom Inhalt des A-Profils der Klägerin erst am 28.07.2025 erlangt.

60

III. Hinsichtlich des ebenfalls noch zur Entscheidung anfallenden Klageantrags zu 7 war die Klage gemäß § 330 ZPO durch Versäumnisurteil abzuweisen, wobei insoweit gemäß § 313b Absatz 1 Satz 1 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen wird.

61

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Der nach § 63 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) gegebenenfalls noch gesondert festzusetzende Gebührenstreitwert beläuft sich dabei auf 49.971,30 Euro (= 13.426,33 Euro x 3 + 9.692,31 Euro). Die Entscheidung über die Wertfestsetzung in der Urteilsformel (Beschwerdewert) stützt sich auf § 61 Absatz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 2 ff. ZPO.


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