Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (15. Berufungskammer) - 15 SLa 550/25

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. März 2025 – 8 Ca 174/23 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 7. Juni 2023 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiterzubeschäftigen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die im Oktober 1977 geborene Klägerin schloss mit der „A gGmbH" am 12. Mai 2007 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (BI. 78, 79 d.A.) über eine Beschäftigung ab dem 1. Mai 2009.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (BI. 6 d.A.) kündigte die „A gGmbH" das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristlos. Eine weitere fristlose Kündigung erklärte die „A gGmbH" mit Schreiben vom 7. Juni 2023 gegenüber der Klägerin.

Gegen die Wirksamkeit dieser beiden Kündigungen richten sich die von der Klägerin erhobenen Klagen, die jeweils am 16. Juni 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingegangenen sind. Als beklagte Partei richteten sich die Klagen ausweislich der Klageschriften jeweils gegen die „B gGmbH". Den Kündigungsschutzklagen waren jeweils die auf dem Briefpapier der „A gGmbH" gefertigten und von deren alleiniger Geschäftsführerin C unterzeichneten Kündigungserklärungen beigefügt. Die „B gGmbH" und die „A gGmbH" haben unterschiedliche Geschäftszwecke, teilweise unterschiedliche Geschäftsführer und ihren Sitz unter für beide Gesellschaften identischer Adresse (vgl. Bl. 80, 81 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klageschriften jeweils am 21. Juni 2023 der „B gGmbH“ zugestellt.

Auf die Klageschriften jeweils erwidert wurde auf dem Briefpapier der „A gGmbH“ mit dem jeweils einleitenden Satz „… wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beklagten nicht um die Arbeitgeberin der Klägerin handelt – es ist die falsche Beklagte.“ Den Unterschriften der beiden Klageerwiderungsschriftsätze ist jeweils der Zusatz „i.A. D Assessorin jur. Justitiarin“ beigefügt. Die Gütetermine nahm auf Beklagtenseite jeweils jedenfalls Frau D war. Sie reichte in beiden Verfahrensakten eine von der Geschäftsführerin C ausgestellte Vollmacht zu den Akten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Parteistellung in einem Prozess ergebe sich nicht allein aus der formellen Bezeichnung der Partei in der Klageschrift. Sie hat gemeint, weil den Kündigungsschutzklagen jeweils die Kündigungsschreiben beigefügt worden seien, sei ersichtlich, wer von Anfang an als Partei gemeint gewesen sei. Deswegen sei eine Berichtigung des Rubrums möglich. Die Kündigungen hat sie für unwirksam gehalten.

Die beklagte B gGmbH hat gemeint, sie sei die falsche Beklagte, weil sie nicht die Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sei. Eine Rubrumsberichtigung sei nicht möglich. Zu den Kündigungsgründen der Arbeitgeberin der Klägerin trage sie nur vorsorglich vor.

Im Kammertermin am 1. November 2023 war Frau C, die Geschäftsführerin sowohl der „A gGmbH“ als auch der „B gGmbH“ ist, anwesend.

Ein gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung am 14./15. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt im April 2024 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 214 d.e.A.d.ArbG).

Das Arbeitsgericht hat zunächst die beiden Kündigungsschutzklagen verbunden und sie mit Urteil vom 1. November 2023 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Hessische Landesarbeitsgericht das vorgenannte Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Offenbach am Main zurück - (Urteil vom 22. Oktober 2024 - 15 SLa 278/24 - ). Das Berufungsgericht nahm an, wahre Beklagte des wegen der beiden Kündigungen geführten Kündigungsrechtsstreits sei von Anfang an die „A gGmbH". Die unzutreffende Parteibezeichnung durch die Klägerin sei unschädlich. Wegen des bisher noch nicht zustande gekommenen Prozessrechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der „A gGmbH" als der wahren Beklagten sei der Rechtsstreit ausnahmsweise zurückzuverweisen und das Arbeitsgericht habe zunächst das Passivrubrum zu berichtigen sowie die Zustellung der Klageschriften an die „A gGmbH" zu bewirken und dann in der Sache zwischen diesen beiden Parteien über die Wirksamkeit der Kündigungen zu entscheiden.

In dem darauf vom Arbeitsgericht fortgeführten Rechtsstreit (vgl. Bl. 168 d.e.A.d.ArbG) hat es zunächst die „A gGmbH“ als Beklagte zu 2 am Rechtsstreit beteiligt (vgl. B. 169 d.e.A.d.ArbG) und die Klageschriften und die Schriftsätze vom 20. Oktober 2024 und 5. Dezember 2024 an diese am 10. Januar 2025 wirksam zugestellt (Bl. 169 A und B d.e.A.d.ArbG). Im Güte-/Kammertermin am 26. März 2025 hat es sodann das Beklagtenrubrum „insoweit berichtigt, als Beklagte nur noch … die A gGmbH“ ist (Bl. 220, 221 d.e.A.d.ArbG).

Die Klägerin hat gemeint, den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage habe sie nur vorsorglich gestellt. Sie hat nach wie vor die Auffassung vertreten, beide Kündigungsschutzklagen seien begründet, denn weder die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023, noch vom 7. Juni 2023 sei wirksam und damit auch nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wirksam zu beenden. Die Beklagte habe auf ihren tatsächlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 nicht erwidert. Neben der nicht ordnungsgemäßen Anhörung der Mitarbeitervertretung fehle es hinsichtlich der Kündigung vom 31. Mai 2023 für die außerordentliche Kündigung an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB und dem für die Verdachtskündigung erforderlichen dringenden Tatverdacht und betreffend die Kündigung vom 7. Juni 2023 habe die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Sie hat zudem gemeint, die außerordentlichen Kündigungen hielten auch der Interessenabwägung nicht stand.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Kündigungsschutzklage vom 16. Juni 2023 gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023 und die Kündigungsschutzklage vom 15. Juni 2023 gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7. Juni 2023 gegen die „A gGmbH“ gem. § 5 Abs. 1 KSchG (vorsorglich nach § 233 ZPO) nachträglich zuzulassen,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023 nicht beendet wird,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

4. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen,

5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7. Juni 2023 nicht beendet wird,

6. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

7. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 4. und/oder zu 5., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, da die Zustellung der Klage und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses zu ihr – damals noch als Beklagte zu 2 – erst im Januar 2025 bewirkt worden sei, sei dies weit außerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG bezogen auf die Kündigungen vom 31. Mai 2023 und vom 7. Juni 2023 erfolgt.

Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. März 2025 - 8 Ca 174/23 - ergänzend Bezug genommen (Bl. 225 – 227 d.e.A.d.ArbG).

Das Arbeitsgericht hat mit dem vorgenannten Urteil die Anträge auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklagen „als unzulässig zurückgewiesen“, die Klage abgewiesen und noch tenoriert: „Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ Es hat angenommen die Kündigungsschutzklagen seien abzuweisen, weil die Kündigungen vom 31. Mai und 7. Juni 2023 gemäß §§ 4 S. 1, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG iVm. § 167 ZPO als von Anfang an rechtswirksam gelten. Die am 10. Januar 2025 mehr als eineinhalb Jahre später erfolgte Zustellung der Klagen an die „richtige“ Beklagte sei nicht mehr „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Es hat außerdem angenommen, der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zum einen bereits unbegründet. Es heißt in dem Urteil dazu: “Durch das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessvertretung, ist die Klageschrift an eine Partei zugestellt worden, die nicht Arbeitgeberin der Klägerin war. Erst im Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 – wenige Tage vor dem Kammertermin erster Instanz - hat die Klägerin schriftsätzlich die aus ihrer Sicht gegebene Möglichkeit der Berichtigung des Beklagtenrubrums verlangt. Selbst eine etwaig daraufhin durch das Arbeitsgericht veranlasste Zustellung der Klage an die Arbeitgeberin hätte an den für die Klägerin nachteiligen Rechtsfolgen des § 167 ZPO nichts mehr ändern können. Damit kommt es auf die durch das Gericht erster Instanz erfolgte Klagezustellung an die Arbeitgeberin, die der Klägerin nicht zuzurechnen ist, nicht mehr an.“ Zum anderen sei der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklagen auch unzulässig, weil er nicht rechtzeitig gestellt worden sei. So habe das Gericht die Parteien bereits im Gütetermin vom 14. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass bei einer möglichen Rubrumsberichtigung die Grenze der Nämlichkeit einer Partei zu beachten sei, nachdem festgestellt worden sei, dass die in der Klageschrift angegebene beklagte Partei tatsächlich existiert. Damit habe jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt Anlass genug bestanden, die Klage subjektiv auf die Parteibezeichnung der Arbeitgeberin zu erweitern und ggf. bereits dann einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklagen zu stellen. Die Klageanträge zu 3. und 6. seien mangels Rechtsschutzinteresse abzuweisen und der Antrag zu 6. sei noch wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Über die Hilfsanträge zu 4. und 7. sei mangels innerprozessualen Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 91 Abs. 1 ZPO; 46 Abs. 2 ArbGG, da die Klägerin im Rechtsstreit vollständig unterlegen sei. Zu einer Kostenentscheidung über die Kosten der Berufung sehe sich das Gericht gegenwärtig noch außerstande, da eine Rubrumsberichtigung grundsätzlich rückwirkende Wirkung auslöse und somit – bei ggf. dann anzunehmender Parteiidentität der beklagten Partei – im Falle der Einlegung einer (weiteren) Berufung das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein würde; ggf. könne es hierzu noch durch Ergänzungs- oder Schlussurteil entscheiden.

Gegen dieses ihr am 13. Mai 2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2025 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Meinung, die Klage sei „demnächst“ an die Beklagte zugestellt worden. Insoweit sei die fehlerhafte Zustellung geheilt worden, weil die Klagen der Geschäftsführerin Beklagten tatsächlich zugegangen seien. Denn die Zustellung an eine Person, die in doppelter Eigenschaft tätig werde, sei auch dann als wirksam anzusehen, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück nicht die für den Rechtsakt maßgebende, sondern die weitere Eigenschaft angesprochen werde. Die Zustellung ergebe sich aus den Umständen der Einlassung und der Vollmachtserteilung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe mit seiner rein formalen Betrachtungsweise gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil es allein auf den Umstand abgestellt habe, dass nach der Rubrumsberichtigung eine erneute Zustellung nicht mehr „demnächst“ habe erfolgen können, ohne die tatsächlichen Umstände zu würdigen. Im Übrigen habe das Gericht nicht auf den Berichtigungsantrag warten dürfen, sondern von Amts wegen schon im Vorprozess tätig werden müssen. Wegen der Klagebegründung verweise sie auf den Vortrag in der Vorinstanz.

Sie beantragt zuletzt noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. März 2025 - 8 Ca 174/23 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2023 nicht beendet wird,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 7. Juni 2023 nicht beendet wird,

3. im Falle des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. oder 2., die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Pflegehelferin weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, es sei im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht spätestens am 14. Juli 2023 offenkundig gewesen, dass das Gericht jedenfalls ohne eine Erklärung der Klägerin nicht von sich aus die Klage an sie - die jetzige Berufungsbeklagte - zustellen würde. Die Prozessbevollmächtigte, die den ursächlichen und der Klägerin zurechenbaren Fehler durch die falsche Auswahl und Bezeichnung der beklagten Partei gesetzt habe, habe darauf nicht reagiert. Im Hinblick auf die „demnächstige Zustellung“ sie die Entscheidung – auch in der Kürze des Urteils – nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin eine Heilung im Zustellungsmangel annehme, lenke sie vom Sachverhalt ab.

Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 26 ff. d.e.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 39 ff. d.e.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 2. Dezember 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 26. März 2025 - 8 Ca 174/23 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Streit um den Bestand des Arbeitsverhältnisses eingelegt unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft. Die Klägerin hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

B. Die Berufung ist auch begründet. Weder die Kündigung vom 31. Mai 2023, noch die Kündigung vom 7. Juni 2023 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet. Keine der beiden Kündigungen gilt gemäß §§ 4, 7, 13 KSchG als von Anfang an wirksam. Auf einen etwaigen Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung iSv. § 5 KSchG kam es zu keinem Zeitpunkt an.

Die Feststellungsanträge der Klägerin sind zunächst ausweislich der für das Begehren gegebenen Begründungen als Kündigungsschutzanträge iSv. § 4 KSchG auszulegen. Dementsprechend und wegen der in der Vergangenheit erfolgten Kündigungen war zu tenorieren, dass das Arbeitsverhältnis „nicht aufgelöst worden ist“.

I. Die Kündigungen sind nicht nach § 7 KSchG rechtswirksam, denn die Kündigungsschutzklagen sind jeweils innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben worden.

1. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so liegt eine nach § 4 S. 1 KSchG rechtzeitige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Klageschrift eine andere Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 – Rn. 18, juris). Auch im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs für irrtümliche Bezeichnungen der Parteien oder des angefochtenen Urteils in Berufungsschriften (BAG 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03 –, Rn. 12 – 21 mwN., juris). Dies gilt auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist.

2. Die Kündigungsschutzklagen richteten sich von Anfang an gegen die Beklagte, die „A gGmbH“. Dies hat die erkennende Kammer bereits mit dem Urteil vom 22. Oktober 2024 - 15 Sa 278/24 – angenommen. Diese Entscheidung, mit der der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden musste, ist rechtskräftig.

3. Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO wurde bereits durch die Einreichung der Klageschriften am 16. Juni 2023 die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt, da die Zustellung demnächst erfolgt ist.

Zwar erfolgte die Zustellung an die B gGmbH. Deren Geschäftsführerin, Frau C, war jedoch personenidentisch mit der Geschäftsführerin der Beklagten und sie hat ausweislich der von ihr für die Beklagte erteilten Vollmachten die Klagen auch zur Kenntnis genommen. Es war damit sichergestellt, dass der Beklagten bzw. der auch für sie vertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Beklagten mit Zustellung der Klage an die B gGmbH die Tatsache der Klageerhebung bekannt wurde. Damit war dem Sinn der Klagefrist des § 4 KSchG Genüge getan. Durch die Frist soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung weiß, ob ein Kündigungsschutzverfahren auf ihn zukommt (BAG 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03 –, Rn. 12 – 21 mwN., juris). Dieser Zweck ist auch dann erreicht, wenn die Geschäftsführerin einer GmbH von der Klageerhebung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin einer Schwestergesellschaft Kenntnis erlangt. Dem entspricht es, dass nach dem Rechtsgedanken des § 189 ZPO die Zustellung an eine Person, die in doppelter Eigenschaft tätig wird, auch dann als wirksam angesehen wird, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück nicht die für den Rechtsakt maßgebende, sondern die weitere Eigenschaft angesprochen wird (BAG 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03 –, Rn. 12 – 21 mwN.; OLG Frankfurt – 16. Dezember 2022 – 13 U 308/21 – juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 189 ZPO, Rdnr. 6).

4. Die damit beantwortete Frage nach der „demnächstigen Zustellung“ ist mit der für die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses erforderlichen Zustellung, die hier nachzuholen war, nicht identisch.

II. Die Kündigungen haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Die Beklagte hat die Kündigungen nicht begründet. Sie hat auch im hiesigen Berufungsrechtszug zu den Gründen der Kündigungen nicht Stellung genommen.

Nur der Vollständigkeit halber weist die Berufungskammer darauf hin, dass im Rechtsstreit auch im Übrigen für die Kündigung vom 31. Mai 2023 keine ausreichenden objektiven Tatsachen dargelegt wurden, aus denen sich hinreichende Verdachtsmomente ergeben, dass die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt bzw. eine gegen eine Bewohnerin gerichtete strafbare Handlung begangen hat. Auch wenn die den Vorwurf der Körperverletzung gegenüber der Klägerin erhebende Bewohnerin - dem Vortrag der Beklagten entsprechend - nicht dement war, so ergeben deren in anderem Zusammenhang getätigte unstreitige Äußerungen über am 12. Mai 2023 an ihrem Körper vorhandene blaue Flecken, dass sie zumindest als verwirrt angesehen werden musste. Teilte sie doch einmal mit, es sei zu den blauen Flecken gekommen, weil sie der Taxifahrer mit einer Flasche geschlagen habe und ein anderes Mal berichtete sie, dass es zu denselben blauen Flecken gekommen sei, weil sie im Krankenhaus von den Ärzten geschlagen worden sei. Folge der daraus zumindest ableitbaren Verwirrtheit der - zwischenzeitlich verstorbenen - Bewohnerin für die Kündigung ist, dass die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung, nämlich das Vorliegen dringender, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören, nicht anzunehmen ist. Andere auf objektiven Tatsachen beruhende Erkenntnisquellen stehen der Beklagten für den erhobenen Verdacht nicht zur Verfügung. Für die Kündigung vom 7. Juni 2023 hat die Beklagte aus Sicht der Berufungskammer die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, denn im Rechtsstreit wurde diese Kündigung auf die Einlassung der Klägerin im Gespräch am 17. Mai 2023 gestützt, sie habe im Zimmer der die Vorwürfe später erhebenden Bewohnerin „die Klingel gezogen“. Gründe, die zeitlich nachfolgend eine Überprüfung aller Klingeln in der Einrichtung auf Defekt oder „gezogen worden sein“ geboten, sind nicht ersichtlich. Damit war die Frist des § 626 Abs. 2 BGB am 7. Juni 2023 bereits abgelaufen. Hinzukommt, dass nach Auffassung der Berufungskammer im Hinblick auf diesen Vorwurf der Ausspruch einer Abmahnung das erforderliche, aber auch ausreichende Mittel gewesen wäre.

C. Die Kostenentscheidung hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung auch des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens noch zu treffen.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.


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