Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war Kommanditist der inzwischen aufgelösten
und vollbeendeten ... & Co. KG (nachfolgend: KG 2), an deren
Kapital er neben ... weiteren Personen zu ... % beteiligt war
(F-Akte 2008, Bl. 5, Rückseite). Die KG 2 betrieb eine .... Sie war
zu ca. ... % am Stammkapital der ... AG (nachfolgend: AG) beteiligt
(vgl. Bilanz 2008). Zwischen der KG 2 und der AG bestand in den
Streitjahren eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche
Organschaft. Die AG war ihrerseits Kommanditistin der ... & Co.
KG (nachfolgend: KG 1).
In ihren Feststellungserklärungen für 2008 und 2009 wies
die KG 2 unter anderem einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag aus
der KG 1 sowie hierauf entfallende tatsächlich gezahlte
Gewerbesteuer aus der KG 1 aus, und zwar wie folgt (F-Akte 2008 Bl.
22, 2009 Bl. 23):
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2008
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2009
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Anteil am
Gewerbesteuer-Messbetrag:
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... EUR
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... EUR
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Tatsächlich gezahlte GewSt
hierauf:
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... EUR
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... EUR.
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Hierauf entfielen ausweislich der Erklärung folgende
Anteile auf den Kläger (F-Akte 2008 Bl. 24, 2009 Bl. 25, jeweils
rückseitig):
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2008
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2009
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Anteil am
Gewerbesteuer-Messbetrag:
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... EUR
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... EUR
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Tatsächlich gezahlte GewSt
hierauf:
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... EUR
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... EUR.
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Der Beklagte folgte dem zunächst im Wesentlichen für das
Jahr 2008 und stellte (u.a. für den Kläger) entsprechende Anteile
aus der KG 1 mit Bescheid vom ... 2010, der unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erging, mit ... EUR (Messbetrag)
bzw. ... EUR (zu zahlende Gewerbesteuer) fest (F´-Akte 2008, Bl. 31
f.).
Unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg
erließ der Beklagte am ... 2010 einen auf § 164 Abs. 2 AO gestützten
Änderungsbescheid, in dem er die vorgenannten anteiligen Beträge aus
der KG 1 nicht mehr in die Feststellung einbezog (F´-Akte 2008, Bl.
42 ff.). Auch in seinen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 vom
... 2011 bezog der Beklagte die entsprechenden Anteile am
Gewerbesteuer-Messbetrag und der gezahlten Gewerbesteuer aus der KG
1 nicht ein (Rbh Bl. 186 ff.). Der Kläger sowie die übrigen an der
KG 2 Beteiligten legten hiergegen Einsprüche ein und verwiesen zur
Begründung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, die
dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg entgegenstand. Da gegen die
Entscheidungen der beiden Finanzgerichte Revisionen anhängig waren,
ruhte das Einspruchsverfahren zunächst.
Mit Bescheid vom ... 2014 wurden auf Ebene der KG 1 der
auf die AG als Mitunternehmer entfallende Anteil am
Gewerbesteuermessbetrag und der zu zahlenden Gewerbesteuer
einheitlich und gesondert festgestellt (vgl. Bl. 34). Der Kläger und
die weiteren Beteiligten der KG 2 beantragten mit Schreiben vom ...
2014, die Feststellungsbescheide 2008 und 2009 auf Ebene der KG 2
gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Diesen Antrag lehnte der
Beklagte am ... 2014 ab, wogegen der Kläger und die weiteren
Beteiligten der KG 2 Sprungklage zum Finanzgericht erhoben, welche
mangels Zustimmung des Beklagten nach Beschluss des Senats vom ...
2014 im Verfahren 1 K ..../14 als Einspruchsverfahren weitergeführt
wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom ... 2014 (Bl. 8 ff.) wies der
Beklagte die Einsprüche gegen die Bescheide über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 und
2009 sowie gegen die Bescheide über die Ablehnung der
Änderungsanträge gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO als unbegründet
zurück.
Am 4. Dezember 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage
erhoben (Bl. 1). Nachdem der Beklagte zwischenzeitlich die
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 zuletzt mit Bescheid
vom ..... 2015 (Bl. 71 ff.) und für 2009 zuletzt mit Bescheid vom
... 2011 (Rbh Bl. 192) in hier nicht maßgeblichen Punkten geändert
hat, beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß (Bl. 40),
unter
Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die ... (KG 2) für 2008
vom ... 2015 und für 2009 vom ... 2011, letzterer in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom ... 2014, die auf den Kläger entfallenden
Anteile am Gewerbesteuermessbetrag um ... EUR (2008) bzw. ... EUR (2009)
sowie die anteilige tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer um ... EUR
(2008) bzw. ... EUR (2009), die aus der Beteiligung an der ... (KG 1)
resultieren, zu erhöhen,
sowie – hilfsweise - (Bl. 124),
die Gewinne der KG 1 im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung für 2008 und 2009 bei der KG 2 als
nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei festzustellen.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Feststellung des auf
ihn entfallenden Anteils gem. § 35 Abs. 2 EStG aus der KG 1 sei
zwingend. Der Beklagte stütze sich bei seiner ablehnenden Haltung
zwar auf die Entscheidungen des BFH vom 22. September 2011, wonach
in einem gleich gelagerten Fall wie dem vorliegenden eine
entsprechende – auch hier begehrte - Feststellung gemäß § 35 Abs. 2
Satz 5 EStG versagt und auch eine Gewährung der Steuerermäßigung
gemäß § 35 EStG wegen sachlicher Unbilligkeit abgelehnt worden sei.
Der BFH-Rechtsprechung, die im Übrigen auch im Schrifttum scharf
kritisiert worden sei, sei jedoch nicht zu folgen (Bl. 42).
Unstreitig sei, dass die anteilige Vermittlung des
Gewerbesteuermessbetrags einer Personengesellschaft durch eine
Organgesellschaft (wie vorliegend der AG) im Gesetzeswortlaut des §
35 EStG keinen Ausdruck gefunden habe. Denn dort sei lediglich die
Weiterleitung des festzustellenden Anteils bei mehrstöckigen
Personengesellschaften angesprochen (Bl. 43).
Der aus den Gesetzesmaterialien unmissverständlich
hervorgehende Normzweck, nämlich die Entlastung bei der
Einkommensteuer des Gesellschafters, erfordere entgegen der
Rechtsprechung des BFH die Ausfüllung der vorhandenen Regelungslücke
und zwar dergestalt, dass auch in Fallkonstellation wie der
vorliegenden bei den "Schlussgesellschaftern" die entsprechende
Feststellung vorzunehmen sei. Die vom BFH in seinen Entscheidungen
vom 22. September 2011 angeführten Begründungen zu der Aussage, es
liege keine gewollte regelungsbedürftige Gesetzeslücke vor,
überzeugten in keiner Weise. Es könne nicht positiv festgestellt
werden, dass der Gesetzgeber eine Beschränkung der Art getroffen
haben wolle, dass für Einkünfte einer Organgesellschaft aus einer
Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft die Steuerermäßigung des §
35 EStG nicht greifen solle (Bl. 46).
Der Normzweck des § 35 EStG sei, die Belastungswirkung
der Gewerbesteuer dahingehend zu vermeiden, dass den Gemeinden die
Gewerbesteuer als Steuerquelle zwar erhalten bleibe, zu Lasten der
Gläubiger der Einkommensteuer der Gesellschafter, bei denen nämlich
eine entsprechende Entlastungswirkung eintrete. Für
Kapitalgesellschaften sei das gleiche Ziel durch Anpassung der
Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
schrittweise verwirklicht worden, nämlich mithilfe der Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes auf zuletzt 15 % durch das
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008. Dadurch sei deutlich, dass § 35
EStG immer dort zur Anwendung kommen müsse, wo auf
einkommensteuerpflichtigen Einkünften eine Belastung mit
Gewerbesteuer ruhe (Bl. 49 f.). So heiße es in der BT-Drs. 14/2683
ausdrücklich: "Alle Unternehmen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieben
erzielen und der Gewerbesteuer unterliegen, werden durch eine
Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer entlastet" (Bl.
50). Man habe damit gewerbliche Einkünfte mit solchen aus
selbständiger Arbeit in etwa gleichstellen wollen.
Auch die Begründung des BFH, der Durchleitung anteiliger
Gewerbesteuermessbeträge durch eine Kapitalgesellschaft stehe die
Abschirmwirkung der Organgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern
entgegen, und diese stelle einen sachlichen Differenzierungsgrund
für eine andere Behandlung dar, überzeuge in keiner Weise.
Maßgeblich sei nach der aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden
gesetzgeberischen Zielsetzung allein, ob und inwieweit auf Ebene des
Organträgers die mit Gewerbesteuer belasteten Einkünfte der
Einkommensteuer unterlägen. Dem stehe auch die Freistellung des
Einkommens von Gewerbesteuer auf der Ebene der Organgesellschaft
nicht entgegen. Es sei augenscheinlich, dass der BFH bei seiner
Argumentation zu sehr auf die Diskussionsthemen zu der früheren
Tarifbegünstigung des § 32c EStG abgestellt habe. Aus der
Gesetzeshistorie werde aber deutlich, dass im Zusammenhang mit § 35
EStG gerade keine vergleichbare Problematik wie bei § 32c EStG
gegeben sei. Denn bei § 32c EStG seien Organschaftsfälle
ausdrücklich ausgenommen. Hingegen seien sie infolge der Zurechnung
des Einkommens beim Organträger nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG von der
Begünstigung des § 35 EStG erfasst (Bl. 57).
Auch die Begründung des BFH zur Ablehnung einer Analogie
zu § 35 EStG überzeuge nicht. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage
und der klaren Vorgaben in den Gesetzesmaterialien sei es als eine
verdeckte Gesetzeslücke anzusehen, dass der Fall der Beteiligung
einer Organgesellschaft an einer Personengesellschaft nicht in die
Regelung einbezogen sei. Dass der Gesetzgeber sie nicht geregelt
habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie vor Beendigung des
Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr in den Blick geraten sei (Bl.
58).
Soweit § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG regele, dass anteilige
Gewerbesteuermessbeträge, die aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammten, in die einheitliche und gesonderte
Feststellung bei der Träger-Personengesellschaft einzubeziehen
seien, sei unter „Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft“ nach
der gebotenen (normspezifischen) Auslegung nicht nur eine
unmittelbare Beteiligung, sondern auch eine solche zu sehen, die von
einer Organtochter der Träger-Personengesellschaft gehalten werde
(hier AG - Bl. 59 ff.). Denn nach dem Wortlaut seien alle
Beteiligungen an einer Mitunternehmerschaft hierdurch erfasst. Dass
der BFH keinen Anhaltspunkt dafür sehe, den Begriff der
Mitunternehmerschaft in § 35 EStG anders zu verstehen als in § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (als nur solche mittelbaren Beteiligungen,
die über eine oder mehrere Personengesellschaften gehalten würden),
könne angesichts der gebotenen normspezifischen Auslegung nicht
nachvollzogen werden.
Es ergäben sich auch keine verfahrensrechtlichen
Hindernisse für die hier begehrte Feststellung. Eine einheitliche
und gesonderte Feststellung auf der Ebene der
Tochter-Personengesellschaft sei auch für eine Organgesellschaft als
Mitunternehmer bindend. Da aber die mittelbar gehaltenen
Beteiligungen in § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG einzubeziehen seien, ergebe
sich auch materiell eine Bindungswirkung für die
Organträger-Personengesellschaft.
Sollte das Gericht der Argumentation des Klägers nicht
folgen wollen, werde angeregt, ein Normenkontrollverfahren nach Art.
100 Abs. 1 GG einzuleiten. Denn bei anderem Verständnis liege eine
mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung vor, da
gegen das Gebot der Folgerichtigkeit verstoßen worden sei (Bl. 62
ff.).
Seinen mit Schriftsatz vom ... 2017 (Bl. 123 ff.)
gestellten (als Hilfsantrag bezeichneten) weiteren Klageantrag
begründet der Kläger damit, dass der Ergebnisabführungsvertrag (EAV)
vom ... 2001, wonach die Höhe der Ausgleichsansprüche der
Minderheitsgesellschafter von der Ertragslage der Organgesellschaft
abhängig sei, nach der Rechtsprechung des BFH steuerlich nicht
wirksam und demzufolge die Organschaft zwischen der AG und der KG 2
für steuerliche Zwecke nicht anzuerkennen sei.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Er verweist im Wesentlichen auf seine
Einspruchsentscheidung. Diese entspreche der geltenden
BFH-Rechtsprechung (Bl. 68). Es seien nur solche
Gewerbesteuermessbeträge zu berücksichtigen, die aus einer
unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammten,
welche bei einer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft nach der
Entscheidung des IV. Senats des BFH nicht vorliege. Hierfür sprächen
der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck des Gesetzes sowie die
Systematik der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35
Abs. 2 EStG. Vorliegend stehe einer Durchleitung der entsprechenden
Beträge von der KG 1 an die KG 2 die Abschirmwirkung der die
Beteiligung vermittelnden Organgesellschaft (AG) entgegen.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die
Organschaft gemäß § 14 KStG berufen. Es sei Ausfluss der Systematik,
dass die Organgesellschaft wegen Verlagerung der Besteuerung auf die
Ebene des Organträgers gewerbesteuerlich freigestellt werde. Eine
gewerbesteuerliche Entlastung der Kapitalgesellschaft erübrige sich
und auch eine Entlastungsregelung für die Anteilseigner dieser
Kapitalgesellschaft sei hinfällig, da Maßstab der Steuerbelastung
nur die eigenständige und objektive Leistungsfähigkeit der
Kapitalgesellschaft sein könne (Bl. 14). Daran ändere auch die vom
Kläger im Rahmen seines Antrags auf Durchführung der mündlichen
Verhandlung angeführte BFH-Rechtsprechung nichts (Bl. 147).
Der weitere Klageantrag sei bereits unzulässig. Insoweit
folge der Beklagte dem Hinweis des Gerichts (Bl. 148).
Der Senat hat am 20. Dezember 2016 einen
Gerichtsbescheid erlassen, mit dem er die Klage als unbegründet
abgewiesen hat. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 23.
Dezember 2016 zugestellt (Bl. 102). Am 23. Januar 2017 hat der
Kläger den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
gestellt (Bl. 103). Er wendet im Wesentlichen ein, der Senat stütze
die Klageabweisung zu Unrecht auf das Trennungsprinzip, das jedoch
in seiner Bedeutung verkannt werde; denn inzwischen sei dieses
Prinzip aufgelockert und in die freie Wahl der Beteiligten gestellt,
die sodann selbst über die steuerlichen Verhältnisse und deren
Rechtsfolgen bestimmen könnten (Bl. 105). Darüber hinaus sei auch
die ablehnende Haltung des BFH, auf die sich der Gerichtsbescheid
ebenfalls stütze, durch Urteil vom 28. Mai 2015 (IV R 27/12)
inzwischen überholt bzw. widersprochen, so dass eine Divergenz
vorliege (Bl. 108).
Der Berichterstatter hat am 13. Februar 2017 einen
Hinweis an die Beteiligten erteilt, dass erhebliche Bedenken an der
Zulässigkeit des als Hilfsantrag bezeichneten klageerweiternden
Antrags vom 30. Januar 2017 bestehen. Der Kläger äußerte daraufhin
mit weiterem Schriftsatz vom 20. Februar 2017 seine Ansicht, der
Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sei
noch nicht bestandskräftig; zudem bleibe der „Hilfsantrag“ im Rahmen
des Rechtsschutzbegehrens, welches die Vermeidung einer kumulativen
Belastung mit Gewerbesteuer zum Ziele habe (zu den Einzelheiten vgl.
Bl. 167 ff.).
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche
Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 FGO verzichtet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsakten des
Beklagten (vgl. Bl. 78) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Die Klage ist, soweit sie die
Feststellung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2
und 3 GewStG betrifft, zulässig.
Insbesondere ist der Kläger diesbezüglich klagebefugt.
Seine Klagebefugnis ergibt sich zumindest aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO,
da die Frage des auf den Kläger entfallenden Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag eine solche ist, die ihn persönlich angeht.
Da die KG 2 bereits bei Klageerhebung vollbeendet war, schied eine –
an sich - notwendige Beiladung der KG 2 gem. § 60 Abs. 3 FGO aus.
Denn eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte
eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO oder zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG
sein und deshalb auch nicht mehr notwendig beigeladen werden. Die
Vollbeendigung hat vielmehr zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die
nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom
Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen
sind. Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen
Gesellschafter (Beteiligten) ist nicht geboten, wenn sie
steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind
(vgl. hierzu BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120;
vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; vom 11. Februar
2002 IX B 146/01, BFH/NV 2002, 796, jeweils m.w.N.). Da der Kläger
lediglich die Feststellung des auf ihn entfallenden Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag begehrt, sind weitere ehemalige
Gesellschafter hierdurch nicht betroffen, so dass auch ihre
Beiladung ausschied.
2. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
Der als Hilfsantrag bezeichnete weitere Klageantrag betrifft nicht
die Feststellung nach § 35 Abs. 2 und 3 EStG, sondern die
Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; er stellt
daher keinen echten Hilfsantrag, sondern eine Klageerweiterung
i.S.v. § 67 FGO dar, die nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§
47 Abs. 1 FGO) erfolgte.
2.1 Über die Frage, ob Teile des
festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der
Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen sind,
ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 EStG zu
entscheiden (z.B. BFH vom 15. April 2010 IV R 5/08, BStBl II 2010,
912). Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein - gegenüber der
Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO -
eigenständiges Feststellungsverfahren, auch wenn - wie im Streitfall
- die in den beiden Verfahren zu treffenden Feststellungen
äußerlich, d.h. formularmäßig, miteinander verbunden werden können
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 EStG; s. auch BFH vom 15. April 2010 IV R 5/08,
BStBl II 2010, 912). Auch wenn es sich also um ein einheitliches
Dokument handelt, enthält der Feststellungsbescheid im Sinne der §§
179, 180 AO einzelne, gesondert festgestellte
Besteuerungsgrundlagen, die – soweit sie eine rechtlich selbständige
Würdigung enthalten – einzeln und gesondert Streitgegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens sein können. So verhält es sich auch mit
der Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG (BFH vom 15. April 2010 IV R
5/08, BStBl 2010, 912; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BStBl II 2015,
837; vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner
Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des
finanzgerichtlichen Verfahrens machen will, ist durch Auslegung der
Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen
Schriftstücke zu ermitteln. Diese Besonderheiten des gerichtlichen
Rechtsschutzes gegen Feststellungsbescheide haben auch Bedeutung für
die Möglichkeit einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO, denn bei
einer Anfechtungsklage – wie vorliegend – ist die Änderung oder die
Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens nur innerhalb der
Klagefrist zulässig (vgl. auch FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K
1314/15 G,F, EFG 2017, 42). Die nicht innerhalb der Klagefrist
angefochtenen Feststellungen in einem Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen werden
formell bestandskräftig (vgl. BFH vom 9. Februar 2011 IV R 15/08,
BStBl II 2011, 764).
2.2. So verhielt es sich vorliegend.
Die Klageschrift war dahingehend zu verstehen, dass der Kläger
ausschließlich die Feststellung eines höheren Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag der KG 2 und der gezahlten Gewerbesteuer
begehrt; Streitgegenstand war damit diese Feststellung gem. § 35
Abs. 2 EStG und nicht die Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2
a AO. Hingegen bezieht sich sein als „Hilfsantrag“ betitelter
weiterer Klageantrag darauf, die Gewinne der KG 1 im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung für 2008 und 2009 bei der
KG 2 als nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei festzustellen.
Dieses Begehren betrifft die Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1
Nr. 2 a AO auf Ebene der KG 2 als solche. Eine Änderung dieser
Feststellung kann der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35
Abs. 2 EStG nicht erreichen. Dazu müsste er nach dem Dargestellten
den Gewinnfeststellungsbescheid angefochten haben, was allerdings
nicht der Fall war.
Die innerhalb der einmonatigen Klagefrist eingereichten
Schriftsätze ließen auch bei großzügiger Auslegung in keiner Weise
erkennen, dass der Kläger auch andere Feststellungen als die nach §
35 EStG würde angreifen wollen. Denn wäre eine andere Auslegung
möglich gewesen, hätten sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht
Konsequenzen ergeben.
An dieser Betrachtung ändert auch die vom Kläger
zitierte Literaturmeinung (Bartone, in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO,
21. Aufl. 2015, § 67 FGO, Rz. 10) nichts. Denn auch diese geht davon
aus, dass im Rahmen einer Klageänderung und -erweiterung die
Klagefrist einzuhalten ist (vgl. Bartone, in Kühn/von Wedelstädt,
AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 67 FGO, Rz. 8). Tatsächlich trug der
Kläger aber erst mit Schriftsatz vom ... 2017 (Bl. 123) sein
weiteres Anliegen vor, das von einer steuerlich unwirksamen
Organschaft ausgeht. Es handelte sich bei diesem Schriftsatz noch
nicht einmal um den ersten Schriftsatz nach Erlass des
Gerichtsbescheides vom 20. Dezember 2016; es ist damit
ausgeschlossen, dass der Kläger, nachdem er erstmals die Würdigung
seines Klagebegehrens durch das Gericht zur Kenntnis genommen hatte,
dies unmittelbar richtig stellen wollte. Denn in seinem ersten
Schriftsatz nach Bekanntgabe des Gerichtsbescheids beantragte der
Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung und beschränkte
seinen Vortrag allein auf die Thematik der Feststellung nach § 35
EStG. Erst mit weiterem Schriftsatz - nach Ladung des Rechtsstreits
zur mündlichen Verhandlung - brachte der Kläger den weiteren
Klageantrag in das Verfahren ein. Auch diese zeitliche Abfolge
zeigt, dass es dem Kläger bislang nur um die Feststellung nach § 35
EStG ging und eine andere Auslegung der Klageschrift weder geboten
noch möglich war.
Der Ansicht des Klägers, der „Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“
sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher sei auch die
Gewinnfeststellung noch nicht bestandkräftig, folgt der Senat nicht.
Sie steht der zitierten Rechtsprechung des BFH entgegen. Wie bereits
ausgeführt betraf das vorliegende Verfahren von Anfang an nur die
Feststellung nach § 35 EStG, ungeachtet der Bezeichnung des
Bescheides. Das Argument des Klägers, der „Hilfsantrag“ bleibe im
Rahmen des Rechtsschutzbegehrens (Vermeidung einer Doppelbelastung),
vermag den Senat angesichts der dargestellten verfahrensrechtlich
unterschiedlichen Feststellungen ebenfalls nicht zu überzeugen.
II. Soweit die Klage zulässig ist, ist
sie jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte in den
angefochtenen (hinsichtlich 2008 in zulässiger Weise gem. § 164 Abs.
2 AO geänderten) Feststellungsbescheiden keinen Anteil am
Gewerbesteuermessbetrag und an der zu zahlenden Gewerbesteuer nach §
35 Abs. 2 EStG für den Kläger als Mitunternehmer der KG 2
festgestellt.
1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
in der in den Streitjahren geltenden Fassung ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG, soweit sie
anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche
Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), und zwar bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder als persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG um das 3,8-fache des jeweils für den dem
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten
anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags. Der Abzug dieses
Steuerermäßigungsbetrages ist auf die tatsächlich zu zahlende
Gewerbesteuer des Unternehmens beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu
zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der
jeweilige Anteil des jeweiligen Mitunternehmers am
Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn
der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels (Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen). Bei der Feststellung sind anteilige
Gewerbesteuermessbeträge, die aus einer Beteiligung dieser
Mitunternehmerschaft an einer anderen Mitunternehmerschaft stammen,
einzubeziehen (§ 35 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 EStG).
Ob auch der Anteil an Gewerbesteuermessbeträgen und
gezahlter Gewerbesteuer solcher Tochter-Mitunternehmerschaften, die
nicht unmittelbar von der Mutter-Mitunternehmerschaft, sondern nur
über eine Kapitalgesellschaft gehalten werden, bei der
Mutter-Mitunternehmerschaft in die gesonderte Feststellung nach § 35
Abs. 2 Satz 1 EStG einzubeziehen sind, wird in der Rechtsprechung
und von Teilen der Literatur nicht einheitlich gesehen.
1.1. Nach der Rechtsprechung des BFH
(BFH vom 22. September 2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R
42/09, BFH/NV 2012, 236) ist
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (in
den Streitjahren: § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) dahin auszulegen, dass
nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen sind, die
aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
stammen (so auch die Vorinstanz im Verfahren IV R 42/09: FG Hamburg
vom 26. August 2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145). Hierfür sprächen
neben dem Wortlaut der Vorschrift auch deren Sinn und Zweck sowie
die Systematik der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §
35 Abs. 3 EStG 2002. Die Regelung solle eine Steuerermäßigung bei
der Einkommensteuer der an einer Personengesellschaft beteiligten
natürlichen Personen ermöglichen, wenn die Gesellschaft mit
Gewerbesteuer belastet worden ist. In Fällen von mehrstöckigen
Gesellschaften (Mitunternehmerschaften) sollten nach der
Gesetzesbegründung sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten
Messbeträge beim "Schlussgesellschafter" anteilig berücksichtigt
werden können (vgl. BT-Drs. 14/3366, S. 119). Nach der Systematik
der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG
2002 würden bei Beteiligung einer Personenobergesellschaft an einer
Personenuntergesellschaft bei letztgenannter Gesellschaft
festgestellte, aber insoweit nicht bei der Einkommensbesteuerung
ihrer Gesellschafter nach § 35 Abs. 1 EStG "verwertbare"
Gewerbesteuer-Messbeträge an die Personenobergesellschaft
"weitergereicht", um eine Berücksichtigung bei den Gesellschaftern
jener Gesellschaft ("Schlussgesellschafter") zu ermöglichen.
Verfahrenstechnisch werde dies dadurch bewirkt, dass auf der Ebene
der Untergesellschaft eine gesonderte Feststellung des auf die
Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrags stattfinde
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002), der bei der Feststellung der
anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Obergesellschaft (wiederum
nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002) dem Gewerbesteuer-Messbetrag der
Obergesellschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 hinzugerechnet
werde, um dann die Summe auf die Gesellschafter der Obergesellschaft
zu verteilen. Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen
(mehrstöckigen Personengesellschaften) erfolge die "Weiterleitung"
so lange, bis eine Zuordnung an "Schlussgesellschafter" als
natürliche Personen erfolgen kann. Schon hieraus ergebe sich, dass
bei der Feststellung für eine Personenobergesellschaft nach § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 eine Berücksichtigung nur von solchen
Gewerbesteuer-Messbeträgen erfolgen dürfe, die aus einer
unmittelbaren Beteiligung an einer Personenuntergesellschaft
stammten. Verfahrensrechtlich spreche zudem für dieses Ergebnis,
dass sich die Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen
Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 nur auf die einzelnen
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
erstrecke. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften könne die
Feststellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags bei einer
Personenuntergesellschaft folglich auch nur auf der entsprechenden
Beteiligungsstufe Bindungswirkung für die betroffene
Personenobergesellschaft entfalten.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass § 35 Abs. 3
Satz 4 EStG 2002 auch solche anteiligen Gewerbesteuermessbeträge
meine, die aus einer mittelbaren Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft resultierten, so scheide hierbei jedenfalls
eine solche Beteiligung aus, die über eine Kapitalgesellschaft
vermittelt werde, welche ihrerseits an einer Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) beteiligt sei. Denn als "mitunternehmerisch"
qualifiziere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine mittelbare
Beteiligung nur dann, wenn sie über eine oder mehrere
Personengesellschaften erfolge. Dabei seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Begriff der Mitunternehmerschaft in § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 anders zu verstehen sein könnte als in § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Der BFH sieht in der Abschirmwirkung der Vermögenssphäre
einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern einen
sachlichen Differenzierungsgrund, Beteiligungen an einer
Kapitalgesellschaft vom Regelungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG
auszunehmen und lehnt damit auch eine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz
4 EStG 2002 im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sowie eine
analoge Anwendung auf Fälle wie den Vorliegenden ab. Denn es fehle –
so der BFH – jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke des
Gesetzgebers. Werden unternehmerische Tätigkeiten steuerlich
unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie in Gestalt von
Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, so sei für
eine Beurteilung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs. 1 GG) entscheidend, ob es hierfür einen hinreichenden
sachlichen Grund gibt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in
seinem Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99 (BVerfGE 116, 164) zu
§ 32c EStG a.F. anerkannt, dass einen solchen Grund die Abschirmung
der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren
Anteilseignern liefert. Diese Abschirmung bewirke, dass in der
abgeschirmten Vermögenssphäre eine eigenständige und objektive
Leistungsfähigkeit entstehe, die von der individuellen und
subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter der Kapitalgesellschaft
stehenden Personen getrennt und unabhängig von ihr besteuert werden
dürfe. Eine Kapitalgesellschaft, die selbst eine Begünstigung nicht
in Anspruch nehmen könne, könne diese auch nicht an ihre
Anteilseigner durchleiten. Daran ändere auch die Organschaft nichts.
Denn Organgesellschaft und Organträger blieben zivil- und
steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermittelten
selbständig ihr jeweiliges Einkommen; dem Organträger werde nur das
Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet (§ 14 KStG), ohne dass
die steuerliche Rechtsstellung des Organs insgesamt auf den
Organträger übergehe. Eine "Durchleitung" von anteiligen
Gewerbesteuer-Messbeträgen durch eine Kapitalgesellschaft an eine an
ihr beteiligte Personengesellschaft sei folglich auch bei Bestehen
einer (körperschaft- und gewerbesteuerlichen) Organschaft
gleichheitsrechtlich nicht geboten. Zwar hätte der Gesetzgeber die
Möglichkeit gehabt, dies anders – und auch für Konstellationen wie
die vorliegende - zu regeln. Es seien aber keine Anhaltspunkte für
eine planwidrige Ausgestaltung der Norm erkennbar.
Diese Rechtsprechung wird zunehmend geteilt (vgl.
inzwischen auch FG Düsseldorf vom 21. April 2015 13 K 4163/11 E, EFG
2015, 1374; Gosch in Kirchhof, EStG 15. Aufl. 2016, § 35 Rn. 30; gl.
A. FG Hamburg vom 26. August 2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145).
1.2. Teilweise wird dieser
Rechtsprechung in der Literatur entgegengehalten, dass diese
Sichtweise zu einer ungekürzten Doppelbelastung des
Steuerpflichtigen führen würde und dies mit dem Sinn und Zweck des
Gesetzes nicht vereinbar wäre (so etwa Bäuml, FR 2013, 1121; ähnl.
auch Wacker, in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54; i.E.
auch Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061 unter Bezugnahme auf FG
Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 16 K 1567/09 F, EFG 2010, 798). Bei
§ 35 EStG handele es sich um eine stark typisierende Regelung, bei
der sich der Gesetzgeber offenbar am Normalfall orientiert habe; so
habe die Entwurfsfassung bereits in mehreren Punkten
Nachbesserungsbedarf aufgewiesen, weil dort z.B. noch keine Regelung
für mehrstöckige Personengesellschaften enthalten gewesen sei. Wenn
aber schon dieser Fall erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als
regelungsrelevant erkannt worden sei, so sei davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber den spezielleren Sachverhalt der Organschaft
übersehen habe (so FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 16 K 1567/09
F, EFG 2010, 798 und Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061).
2. Vorliegend waren die Voraussetzungen
für eine Feststellung der auf den Kläger entfallenden anteiligen
Beträge am Gewerbesteuermessbetrag und an der zu zahlenden
Gewerbesteuer aus der KG 1 nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte
Feststellung ergibt sich weder aus § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG, noch aus
§ 35 Abs. 3 Satz 3 EStG.
2.1. Dass § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG
seinem Wortlaut nach keine Anwendung findet, da die Beteiligung an
der KG 1 nicht (unmittelbar) von KG 2 gehalten wird, ist zwischen
den Beteiligten unstreitig und bedarf insoweit keiner weiteren
Darlegung. Auch eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung der
Norm auf den vorliegenden Fall scheiden aus. Der Senat schließt sich
insoweit der dargestellten Auffassung des BFH an. Insbesondere
sprechen die vom BFH angeführten Gründe nach Ansicht des Senats auch
gegen eine planwidrige Regelungslücke.
2.1.1. Wenn eine Kapitalgesellschaft
Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (hier
KG 1) ist, so steht ihr selbst eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG
nicht zu. Denn sie fällt nicht unter den Personenkreis der von § 35
EStG genannten Steuerpflichtigen. Eine dem § 35 entsprechende Norm
findet sich im KStG nicht.
Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist die
Kapitalgesellschaft steuerlich nicht „transparent“ (vgl. zur
Transparenz: BFH vom 6. März 2014 IV R 14/11, BStBl II 2014, 624; FG
Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 14 K 2968/09 F, EFG 2015, 551).
Diese sog. Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft spricht dafür,
dass der Gesetzgeber eine dem § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG entsprechende
Regelung für Kapitalgesellschaften (bzw. ihre Anteilseigner) bewusst
nicht aufgenommen hat. Denn eine Begünstigung durch § 35 EStG von
Anteilseignern dieser Kapitalgesellschaft war mit der Systematik der
durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000,
1433) bezweckten Herstellung der Belastungsgleichheit von
Personengesellschaften und Einzelunternehmen einerseits sowie
Kapitalgesellschaften andererseits nicht vereinbar (zur Intention
des Gesetzgebers vgl. BT-Drs. 14/2683, S. 96 ff. und BT-Drs.
14/3366, S. 119). Mag auch der Gesetzgeber dabei den reduzierten
definitiven Körperschaftsteuersatz (zunächst 25 %, sodann 15 %) –
das Pendant zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
- vor Augen gehabt haben, so ändert dies an der Beurteilung nichts.
Denn dass die AG ihr Einkommen nicht mit diesem Steuersatz
besteuerte, ist allein der Tatsache geschuldet, dass sie in den
körperschaftsteuerlichen Organkreis mit KG 2 eingebunden war. Wer
sich aber bewusst dieses (vergleichsweise) geringen Steuersatzes
dadurch begibt, dass er eine körperschaftsteuerliche Organschaft
begründet und damit wissentlich auch auf dieses Einkommen den
Steuersatz „des Organträgers“ zur Anwendung bringt, der nimmt neben
den mit einer Organschaft verbundenen Vorteilen auch eben den
„Tarifnachteil“ in Kauf.
Diese Betrachtungsweise ist auch keineswegs zu
formalistisch (zur Rechtfertigung der Differenzierung hinsichtlich
der Abschirmwirkung anhand der Rechtsform vgl. auch BFH vom 18. März
2004 III R 25/02, BStBl II 2004, 787). Sie ist nicht zuletzt
Ausfluss des Trennungsprinzips (vgl. hierzu auch BVerfG vom 12.
Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; BFH vom 29. Juli 2014 I
B 178/13, BFH/NV 2014, 1917). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch
das Argument des Klägers nicht, in der Bundestagsdrucksache heiße es
zur Begründung des Einführung des § 35 EStG, „alle Unternehmen, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen und der Gewerbesteuer
unterliegen, werden durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die
Gewerbesteuer entlastet“ (BT-Drs. 14/2683, Seite 97). Mit der
entsprechenden Begründung soll lediglich verdeutlicht werden, dass §
35 EStG der Herstellung einer Belastungsneutralität dienen soll; auf
der einen Seite sollen Einzelunternehmen und Personengesellschaften
durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
entlastet werden, auf der anderen Seite werden Kapitalgesellschaften
durch den niedrigeren Steuersatz begünstigt. Der Unternehmer (so
noch die Begründung) solle wählen können, ob er dieses Basismodell
(Anrechnung) in Anspruch nimmt oder wie eine Kapitalgesellschaft
besteuert wird (vgl. BT-Drs. 14/2683, Seite 97 m. w. N. zu den
„Brühler Empfehlungen“). Es besteht kein Zweifel daran, dass die KG
2 eine Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG hinsichtlich ihrer
eigenen gewerblichen Einkünfte vornehmen kann. Aus der
Gesetzesbegründung lässt sich indes nicht herleiten, dass eine
Personengesellschaft, die Organträger ist, Anteile an
Gewerbesteuermessbeträgen und gezahlter Gewerbesteuer solcher
Tochter-Mitunternehmerschaften, die nicht unmittelbar von ihr,
sondern nur über eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
gehalten werden, in diese gesonderte Feststellung nach § 35 Abs. 2
Satz 1 EStG einbeziehen kann.
2.1.2. Der Senat folgt auch nicht der
Auffassung des Klägers, der Begriff der Beteiligung i.S. § 35 Abs. 2
Satz 5 EStG sei normspezifisch dahingehend zu verstehen, dass auch
Organ-Kapitalgesellschaften die Beteiligung vermitteln könnten. Der
BFH hat sich mit diesem Argument hinreichend befasst und dies im
Hinblick auf das Trennungsprinzip verneint (BFH vom 22. September
2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 unter II. 2. a) bb). Aus der
Gesetzesbegründung ist zudem zu ersehen, dass der Gesetzgeber
sicherstellen wollte, dass „insbesondere in Fällen von mehrstöckigen
Gesellschaften sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten
Messbeträge beim ´Schlussgesellschafter` anteilig berücksichtigt
werden“ (BT-Drs. 14/3366, S. 119). Bei einer Kapitalgesellschaft als
„vermittelnde“ Gesellschaft findet eine Feststellung nach § 35 Abs.
2 EStG aber gar nicht statt. Dies entspricht auch der Begründung der
verfahrensrechtlichen Regelung (§ 35 Abs. 3 Satz 5 EStG bzw. § 35
Abs. 4 Satz 3 EStG-E), wonach die „Feststellung des anteiligen
Gewerbesteuermessbetrages bei mehrstöckigen Gesellschaften“ einen
Grundlagenbescheid darstellt. Die Kette der Feststellungen wird bei
einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer unterbrochen. Es ist
kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit seiner
Gesetzesfassung diese Abschirmwirkung durchbrechen und ein
„Durchreichen von potentiellem Anrechnungsvolumen“ durch eine
Kapitalgesellschaft hindurch auf die dahinterstehenden
Gesellschafter ermöglichen wollte. Dass das Trennungsprinzip
inzwischen praktisch aufgelöst sein soll, wie der Kläger vorträgt,
überzeugt den Senat nicht.
2.1.3. Dass die KG 2 im Ergebnis nicht
in den Genuss der Steuerermäßigung kommt, ist auch bezogen auf die
Organschaft systemgerecht. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung,
dass die Beteiligung an der KG 1 von der AG gehalten wird. Die
Beteiligung wird auch nicht durch die Organschaft der KG 2
„zugerechnet“. Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass Zurechnungsobjekt
im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft das Einkommen
der Organgesellschaft ist und gerade nicht alle (einzelnen)
Besteuerungsmerkmale, die bei der Berechnung des Einkommens der
Organgesellschaft von Bedeutung sind. Nach den allgemeinen
Grundsätzen der Organschaft ist eine bloße „Vermittlung“
steuerermäßigender Umstände allein auf Grund der
Mitunternehmerstellung der Organgesellschaft nicht systemgerecht.
Der Organträger und die Organgesellschaft bleiben zwei getrennte
Rechtssubjekte, ihre Einkommen werden getrennt ermittelt, es erfolgt
lediglich eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an
den Organträger. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderte
explizite gesetzliche Regelungen, wie sie etwa § 19 KStG enthält;
danach werden besondere Tarifvorschriften, deren Voraussetzungen die
Organgesellschaft erfüllt, auf einen (der Körperschaftsteuer oder
der Einkommensteuer unterliegenden) Organträger „übertragen“ (§ 19
Abs. 1 und 2 KStG) und zwar, sofern der Organträger (wie vorliegend)
eine Personengesellschaft ist, auch auf dessen Gesellschafter (§ 19
Abs. 3 KStG). Die Voraussetzungen des § 19 KStG sind vorliegend aber
nicht erfüllt, da die AG selbst keine Tarifermäßigung erhalten
würde; denn § 35 EStG – wenn man diesen als Tarifvorschrift
einordnen wollte – greift bei der AG gerade nicht ein. Eine analoge
Anwendung des § 19 KStG und damit eine Übertragung anderer
„Eigenschaften/ Vorteile“ der Organgesellschaft infolge ihrer
Mitunternehmerstellung verbietet sich bereits nach dem
Dargestellten. An dieser Betrachtung ändert auch das vom Kläger als
besondere Neuerung dargestellte BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 (IV R
27/12, BStBl II 2015, 837) nichts. Der Kläger will aus diesem Urteil
die „nunmehr geklärte Rechtsmeinung“ herauslesen, dass es auch im
Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und organschaftlichen
Organschaft eine Anrechnung gem. § 35 EStG gibt. Der Kläger
verkennt, dass dies auch durch den Senat in keiner Weise in Abrede
gestellt wird; selbstredend ist auch im Rahmen einer
Organgesellschafts-GmbH zu einer Organträger-Personengesellschaft
das Organeinkommen der Muttergesellschaft zuzurechnen, unterliegt
dort der Gewerbesteuerpflicht und ist in die Feststellung nach § 35
Abs. 2 EStG einzubeziehen. Die Entscheidung ist indes für die
vorliegende Streitfrage, in der es gerade nicht um originäre (dem
Grunde nach gewerbesteuerpflichtige) Einkünfte aus dem eigenen
Betrieb der Organgesellschaft, sondern um Beteiligungserträge aus
anderen Personengesellschaften geht, nicht zielführend.
2.1.4. Entgegen der Ansicht des Klägers
hat sich der BFH auch hinreichend mit den Gegenargumenten - wie sie
etwa auch der Kläger nun anführt - auseinandergesetzt; auch wenn
Teile der Literaturstimmen erst nach den BFH-Entscheidungen geäußert
wurden, so waren die Argumente im Ansatz nicht neu. Der Senat folgt
auch nicht der Auffassung des Klägers, der BFH habe bei seiner
Argumentation zu sehr auf die Diskussionsthemen zu der früheren
Tarifbegünstigung des § 32c EStG abgestellt. Der BFH hat in seiner
Begründung auf die Entscheidung des BVerfG rekurriert, der ein Fall
des § 32c EStG zugrunde lag. Die Rechtssätze des BVerfG sind aber
keineswegs spezifisch zu § 32c EStG ergangen.
2.1.5. Der Senat hält § 35 Abs. 2 Satz
5 EStG auch nicht für verfassungswidrig. Eine Vorlage an das BVerfG
gem. Art. 100 Abs. 1 GG kam nicht in Betracht. Eine mit Art. 3 Abs.
1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung liegt nicht vor; denn für
die Nichtgewährung der Steueranrechnung gem. § 35 EStG in
Konstellationen wie der vorliegenden gibt es einen sachlichen
Differenzierungsgrund, nämlich die Rechtsform der
Kapitalgesellschaft und die damit verbundene Abschirmwirkung. Der
Gesetzgeber hat bei seiner Umsetzung damit auch nicht gegen den
Grundsatz der Folgerichtigkeit verstoßen (vgl. hierzu etwa BVerfG
vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801; BVerfG vom 6.
März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, jeweils m.w.N.).
2.2. Eine vom Kläger begehrte
Feststellung folgt schließlich nicht aus der verfahrensrechtlichen
Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 EStG. Zwar stellt danach der auf
Ebene der unteren Mitunternehmerschaft (hier: KG 1) ergangene
Feststellungsbescheid, der entsprechende Beträge nach § 35 Abs. 1
und 2 EStG für die Mitunternehmer ausweist, einen Grundlagenbescheid
i.S.v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO dar. Die daraus folgende
Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nur auf die unmittelbar
Beteiligten. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des BFH (vgl.
BFH vom 22. September 2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Bei
mehrstöckigen Personengesellschaften ist die jeweilige Feststellung
danach (allein) für die nächst höhere Beteiligungsstufe
verfahrensrechtlich bindend. Eine Feststellung auf Ebene der AG als
Organgesellschaft findet aber – wie dargelegt - gerade nicht
statt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO.
IV. Eine Zulassung der Revision kam
mangels Zulassungsgründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO vorliegend
nicht in Betracht. Insbesondere ist die Rechtsfrage vom BFH geklärt.
Dass der Kläger diese Auffassung nicht teilt, rechtfertigt eine
Revisionszulassung nicht. Denn die vom Kläger vorgetragenen Gründe
hatte der BFH bereits gewürdigt. Eine Zulassung der Revision kommt
auch nicht wegen der vom Kläger vorgetragenen Divergenz in Bezug auf
das Urteil vom 28. Mai 2015 (IV R 27/12, BStBl II 2015, 837) in
Betracht; denn die dort zu klärende Rechtsfrage ist mit der
vorliegenden nicht identisch. Eine Abweichung zu den Urteilen vom
22. September 2011 (IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R 42/09,
BFH/NV 2012, 236) in hier maßgeblichen Rechts-sätzen sieht der Senat
nicht.
V. Der Senat konnte ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, nachdem die die Beteiligten übereinstimmend
ihr Einverständnis dazu erklärt hatten (§ 90 Abs. 2 FGO).
Gründe
I. 1. Die Klage ist, soweit sie die
Feststellung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2
und 3 GewStG betrifft, zulässig.
Insbesondere ist der Kläger diesbezüglich klagebefugt.
Seine Klagebefugnis ergibt sich zumindest aus § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO,
da die Frage des auf den Kläger entfallenden Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag eine solche ist, die ihn persönlich angeht.
Da die KG 2 bereits bei Klageerhebung vollbeendet war, schied eine –
an sich - notwendige Beiladung der KG 2 gem. § 60 Abs. 3 FGO aus.
Denn eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte
eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO oder zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG
sein und deshalb auch nicht mehr notwendig beigeladen werden. Die
Vollbeendigung hat vielmehr zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die
nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom
Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen
sind. Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen
Gesellschafter (Beteiligten) ist nicht geboten, wenn sie
steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind
(vgl. hierzu BFH vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120;
vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; vom 11. Februar
2002 IX B 146/01, BFH/NV 2002, 796, jeweils m.w.N.). Da der Kläger
lediglich die Feststellung des auf ihn entfallenden Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag begehrt, sind weitere ehemalige
Gesellschafter hierdurch nicht betroffen, so dass auch ihre
Beiladung ausschied.
2. Im Übrigen ist die Klage unzulässig.
Der als Hilfsantrag bezeichnete weitere Klageantrag betrifft nicht
die Feststellung nach § 35 Abs. 2 und 3 EStG, sondern die
Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; er stellt
daher keinen echten Hilfsantrag, sondern eine Klageerweiterung
i.S.v. § 67 FGO dar, die nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§
47 Abs. 1 FGO) erfolgte.
2.1 Über die Frage, ob Teile des
festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der
Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ausgeschlossen sind,
ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 EStG zu
entscheiden (z.B. BFH vom 15. April 2010 IV R 5/08, BStBl II 2010,
912). Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein - gegenüber der
Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO -
eigenständiges Feststellungsverfahren, auch wenn - wie im Streitfall
- die in den beiden Verfahren zu treffenden Feststellungen
äußerlich, d.h. formularmäßig, miteinander verbunden werden können
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 EStG; s. auch BFH vom 15. April 2010 IV R 5/08,
BStBl II 2010, 912). Auch wenn es sich also um ein einheitliches
Dokument handelt, enthält der Feststellungsbescheid im Sinne der §§
179, 180 AO einzelne, gesondert festgestellte
Besteuerungsgrundlagen, die – soweit sie eine rechtlich selbständige
Würdigung enthalten – einzeln und gesondert Streitgegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens sein können. So verhält es sich auch mit
der Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG (BFH vom 15. April 2010 IV R
5/08, BStBl 2010, 912; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BStBl II 2015,
837; vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner
Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des
finanzgerichtlichen Verfahrens machen will, ist durch Auslegung der
Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen
Schriftstücke zu ermitteln. Diese Besonderheiten des gerichtlichen
Rechtsschutzes gegen Feststellungsbescheide haben auch Bedeutung für
die Möglichkeit einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO, denn bei
einer Anfechtungsklage – wie vorliegend – ist die Änderung oder die
Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens nur innerhalb der
Klagefrist zulässig (vgl. auch FG Münster vom 9. Juni 2016 6 K
1314/15 G,F, EFG 2017, 42). Die nicht innerhalb der Klagefrist
angefochtenen Feststellungen in einem Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen werden
formell bestandskräftig (vgl. BFH vom 9. Februar 2011 IV R 15/08,
BStBl II 2011, 764).
2.2. So verhielt es sich vorliegend.
Die Klageschrift war dahingehend zu verstehen, dass der Kläger
ausschließlich die Feststellung eines höheren Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag der KG 2 und der gezahlten Gewerbesteuer
begehrt; Streitgegenstand war damit diese Feststellung gem. § 35
Abs. 2 EStG und nicht die Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2
a AO. Hingegen bezieht sich sein als „Hilfsantrag“ betitelter
weiterer Klageantrag darauf, die Gewinne der KG 1 im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Feststellung für 2008 und 2009 bei der
KG 2 als nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei festzustellen.
Dieses Begehren betrifft die Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1
Nr. 2 a AO auf Ebene der KG 2 als solche. Eine Änderung dieser
Feststellung kann der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35
Abs. 2 EStG nicht erreichen. Dazu müsste er nach dem Dargestellten
den Gewinnfeststellungsbescheid angefochten haben, was allerdings
nicht der Fall war.
Die innerhalb der einmonatigen Klagefrist eingereichten
Schriftsätze ließen auch bei großzügiger Auslegung in keiner Weise
erkennen, dass der Kläger auch andere Feststellungen als die nach §
35 EStG würde angreifen wollen. Denn wäre eine andere Auslegung
möglich gewesen, hätten sich auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht
Konsequenzen ergeben.
An dieser Betrachtung ändert auch die vom Kläger
zitierte Literaturmeinung (Bartone, in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO,
21. Aufl. 2015, § 67 FGO, Rz. 10) nichts. Denn auch diese geht davon
aus, dass im Rahmen einer Klageänderung und -erweiterung die
Klagefrist einzuhalten ist (vgl. Bartone, in Kühn/von Wedelstädt,
AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 67 FGO, Rz. 8). Tatsächlich trug der
Kläger aber erst mit Schriftsatz vom ... 2017 (Bl. 123) sein
weiteres Anliegen vor, das von einer steuerlich unwirksamen
Organschaft ausgeht. Es handelte sich bei diesem Schriftsatz noch
nicht einmal um den ersten Schriftsatz nach Erlass des
Gerichtsbescheides vom 20. Dezember 2016; es ist damit
ausgeschlossen, dass der Kläger, nachdem er erstmals die Würdigung
seines Klagebegehrens durch das Gericht zur Kenntnis genommen hatte,
dies unmittelbar richtig stellen wollte. Denn in seinem ersten
Schriftsatz nach Bekanntgabe des Gerichtsbescheids beantragte der
Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung und beschränkte
seinen Vortrag allein auf die Thematik der Feststellung nach § 35
EStG. Erst mit weiterem Schriftsatz - nach Ladung des Rechtsstreits
zur mündlichen Verhandlung - brachte der Kläger den weiteren
Klageantrag in das Verfahren ein. Auch diese zeitliche Abfolge
zeigt, dass es dem Kläger bislang nur um die Feststellung nach § 35
EStG ging und eine andere Auslegung der Klageschrift weder geboten
noch möglich war.
Der Ansicht des Klägers, der „Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“
sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher sei auch die
Gewinnfeststellung noch nicht bestandkräftig, folgt der Senat nicht.
Sie steht der zitierten Rechtsprechung des BFH entgegen. Wie bereits
ausgeführt betraf das vorliegende Verfahren von Anfang an nur die
Feststellung nach § 35 EStG, ungeachtet der Bezeichnung des
Bescheides. Das Argument des Klägers, der „Hilfsantrag“ bleibe im
Rahmen des Rechtsschutzbegehrens (Vermeidung einer Doppelbelastung),
vermag den Senat angesichts der dargestellten verfahrensrechtlich
unterschiedlichen Feststellungen ebenfalls nicht zu überzeugen.
II. Soweit die Klage zulässig ist, ist
sie jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte in den
angefochtenen (hinsichtlich 2008 in zulässiger Weise gem. § 164 Abs.
2 AO geänderten) Feststellungsbescheiden keinen Anteil am
Gewerbesteuermessbetrag und an der zu zahlenden Gewerbesteuer nach §
35 Abs. 2 EStG für den Kläger als Mitunternehmer der KG 2
festgestellt.
1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
in der in den Streitjahren geltenden Fassung ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG, soweit sie
anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche
Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), und zwar bei
Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder als persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG um das 3,8-fache des jeweils für den dem
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten
anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags. Der Abzug dieses
Steuerermäßigungsbetrages ist auf die tatsächlich zu zahlende
Gewerbesteuer des Unternehmens beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu
zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Der
jeweilige Anteil des jeweiligen Mitunternehmers am
Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn
der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels (Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen). Bei der Feststellung sind anteilige
Gewerbesteuermessbeträge, die aus einer Beteiligung dieser
Mitunternehmerschaft an einer anderen Mitunternehmerschaft stammen,
einzubeziehen (§ 35 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 EStG).
Ob auch der Anteil an Gewerbesteuermessbeträgen und
gezahlter Gewerbesteuer solcher Tochter-Mitunternehmerschaften, die
nicht unmittelbar von der Mutter-Mitunternehmerschaft, sondern nur
über eine Kapitalgesellschaft gehalten werden, bei der
Mutter-Mitunternehmerschaft in die gesonderte Feststellung nach § 35
Abs. 2 Satz 1 EStG einzubeziehen sind, wird in der Rechtsprechung
und von Teilen der Literatur nicht einheitlich gesehen.
1.1. Nach der Rechtsprechung des BFH
(BFH vom 22. September 2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R
42/09, BFH/NV 2012, 236) ist
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (in
den Streitjahren: § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) dahin auszulegen, dass
nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen sind, die
aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
stammen (so auch die Vorinstanz im Verfahren IV R 42/09: FG Hamburg
vom 26. August 2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145). Hierfür sprächen
neben dem Wortlaut der Vorschrift auch deren Sinn und Zweck sowie
die Systematik der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §
35 Abs. 3 EStG 2002. Die Regelung solle eine Steuerermäßigung bei
der Einkommensteuer der an einer Personengesellschaft beteiligten
natürlichen Personen ermöglichen, wenn die Gesellschaft mit
Gewerbesteuer belastet worden ist. In Fällen von mehrstöckigen
Gesellschaften (Mitunternehmerschaften) sollten nach der
Gesetzesbegründung sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten
Messbeträge beim "Schlussgesellschafter" anteilig berücksichtigt
werden können (vgl. BT-Drs. 14/3366, S. 119). Nach der Systematik
der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG
2002 würden bei Beteiligung einer Personenobergesellschaft an einer
Personenuntergesellschaft bei letztgenannter Gesellschaft
festgestellte, aber insoweit nicht bei der Einkommensbesteuerung
ihrer Gesellschafter nach § 35 Abs. 1 EStG "verwertbare"
Gewerbesteuer-Messbeträge an die Personenobergesellschaft
"weitergereicht", um eine Berücksichtigung bei den Gesellschaftern
jener Gesellschaft ("Schlussgesellschafter") zu ermöglichen.
Verfahrenstechnisch werde dies dadurch bewirkt, dass auf der Ebene
der Untergesellschaft eine gesonderte Feststellung des auf die
Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrags stattfinde
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002), der bei der Feststellung der
anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der Obergesellschaft (wiederum
nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002) dem Gewerbesteuer-Messbetrag der
Obergesellschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 hinzugerechnet
werde, um dann die Summe auf die Gesellschafter der Obergesellschaft
zu verteilen. Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen
(mehrstöckigen Personengesellschaften) erfolge die "Weiterleitung"
so lange, bis eine Zuordnung an "Schlussgesellschafter" als
natürliche Personen erfolgen kann. Schon hieraus ergebe sich, dass
bei der Feststellung für eine Personenobergesellschaft nach § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 eine Berücksichtigung nur von solchen
Gewerbesteuer-Messbeträgen erfolgen dürfe, die aus einer
unmittelbaren Beteiligung an einer Personenuntergesellschaft
stammten. Verfahrensrechtlich spreche zudem für dieses Ergebnis,
dass sich die Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen
Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 nur auf die einzelnen
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
erstrecke. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften könne die
Feststellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags bei einer
Personenuntergesellschaft folglich auch nur auf der entsprechenden
Beteiligungsstufe Bindungswirkung für die betroffene
Personenobergesellschaft entfalten.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass § 35 Abs. 3
Satz 4 EStG 2002 auch solche anteiligen Gewerbesteuermessbeträge
meine, die aus einer mittelbaren Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft resultierten, so scheide hierbei jedenfalls
eine solche Beteiligung aus, die über eine Kapitalgesellschaft
vermittelt werde, welche ihrerseits an einer Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) beteiligt sei. Denn als "mitunternehmerisch"
qualifiziere § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine mittelbare
Beteiligung nur dann, wenn sie über eine oder mehrere
Personengesellschaften erfolge. Dabei seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Begriff der Mitunternehmerschaft in § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 anders zu verstehen sein könnte als in § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Der BFH sieht in der Abschirmwirkung der Vermögenssphäre
einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern einen
sachlichen Differenzierungsgrund, Beteiligungen an einer
Kapitalgesellschaft vom Regelungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG
auszunehmen und lehnt damit auch eine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz
4 EStG 2002 im Wege einer verfassungskonformen Auslegung sowie eine
analoge Anwendung auf Fälle wie den Vorliegenden ab. Denn es fehle –
so der BFH – jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke des
Gesetzgebers. Werden unternehmerische Tätigkeiten steuerlich
unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie in Gestalt von
Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, so sei für
eine Beurteilung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs. 1 GG) entscheidend, ob es hierfür einen hinreichenden
sachlichen Grund gibt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in
seinem Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99 (BVerfGE 116, 164) zu
§ 32c EStG a.F. anerkannt, dass einen solchen Grund die Abschirmung
der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren
Anteilseignern liefert. Diese Abschirmung bewirke, dass in der
abgeschirmten Vermögenssphäre eine eigenständige und objektive
Leistungsfähigkeit entstehe, die von der individuellen und
subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter der Kapitalgesellschaft
stehenden Personen getrennt und unabhängig von ihr besteuert werden
dürfe. Eine Kapitalgesellschaft, die selbst eine Begünstigung nicht
in Anspruch nehmen könne, könne diese auch nicht an ihre
Anteilseigner durchleiten. Daran ändere auch die Organschaft nichts.
Denn Organgesellschaft und Organträger blieben zivil- und
steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermittelten
selbständig ihr jeweiliges Einkommen; dem Organträger werde nur das
Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet (§ 14 KStG), ohne dass
die steuerliche Rechtsstellung des Organs insgesamt auf den
Organträger übergehe. Eine "Durchleitung" von anteiligen
Gewerbesteuer-Messbeträgen durch eine Kapitalgesellschaft an eine an
ihr beteiligte Personengesellschaft sei folglich auch bei Bestehen
einer (körperschaft- und gewerbesteuerlichen) Organschaft
gleichheitsrechtlich nicht geboten. Zwar hätte der Gesetzgeber die
Möglichkeit gehabt, dies anders – und auch für Konstellationen wie
die vorliegende - zu regeln. Es seien aber keine Anhaltspunkte für
eine planwidrige Ausgestaltung der Norm erkennbar.
Diese Rechtsprechung wird zunehmend geteilt (vgl.
inzwischen auch FG Düsseldorf vom 21. April 2015 13 K 4163/11 E, EFG
2015, 1374; Gosch in Kirchhof, EStG 15. Aufl. 2016, § 35 Rn. 30; gl.
A. FG Hamburg vom 26. August 2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145).
1.2. Teilweise wird dieser
Rechtsprechung in der Literatur entgegengehalten, dass diese
Sichtweise zu einer ungekürzten Doppelbelastung des
Steuerpflichtigen führen würde und dies mit dem Sinn und Zweck des
Gesetzes nicht vereinbar wäre (so etwa Bäuml, FR 2013, 1121; ähnl.
auch Wacker, in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 35 Rn. 54; i.E.
auch Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061 unter Bezugnahme auf FG
Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 16 K 1567/09 F, EFG 2010, 798). Bei
§ 35 EStG handele es sich um eine stark typisierende Regelung, bei
der sich der Gesetzgeber offenbar am Normalfall orientiert habe; so
habe die Entwurfsfassung bereits in mehreren Punkten
Nachbesserungsbedarf aufgewiesen, weil dort z.B. noch keine Regelung
für mehrstöckige Personengesellschaften enthalten gewesen sei. Wenn
aber schon dieser Fall erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als
regelungsrelevant erkannt worden sei, so sei davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber den spezielleren Sachverhalt der Organschaft
übersehen habe (so FG Düsseldorf vom 29. Oktober 2009 16 K 1567/09
F, EFG 2010, 798 und Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061).
2. Vorliegend waren die Voraussetzungen
für eine Feststellung der auf den Kläger entfallenden anteiligen
Beträge am Gewerbesteuermessbetrag und an der zu zahlenden
Gewerbesteuer aus der KG 1 nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte
Feststellung ergibt sich weder aus § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG, noch aus
§ 35 Abs. 3 Satz 3 EStG.
2.1. Dass § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG
seinem Wortlaut nach keine Anwendung findet, da die Beteiligung an
der KG 1 nicht (unmittelbar) von KG 2 gehalten wird, ist zwischen
den Beteiligten unstreitig und bedarf insoweit keiner weiteren
Darlegung. Auch eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung der
Norm auf den vorliegenden Fall scheiden aus. Der Senat schließt sich
insoweit der dargestellten Auffassung des BFH an. Insbesondere
sprechen die vom BFH angeführten Gründe nach Ansicht des Senats auch
gegen eine planwidrige Regelungslücke.
2.1.1. Wenn eine Kapitalgesellschaft
Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (hier
KG 1) ist, so steht ihr selbst eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG
nicht zu. Denn sie fällt nicht unter den Personenkreis der von § 35
EStG genannten Steuerpflichtigen. Eine dem § 35 entsprechende Norm
findet sich im KStG nicht.
Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist die
Kapitalgesellschaft steuerlich nicht „transparent“ (vgl. zur
Transparenz: BFH vom 6. März 2014 IV R 14/11, BStBl II 2014, 624; FG
Düsseldorf vom 4. Dezember 2014 14 K 2968/09 F, EFG 2015, 551).
Diese sog. Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft spricht dafür,
dass der Gesetzgeber eine dem § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG entsprechende
Regelung für Kapitalgesellschaften (bzw. ihre Anteilseigner) bewusst
nicht aufgenommen hat. Denn eine Begünstigung durch § 35 EStG von
Anteilseignern dieser Kapitalgesellschaft war mit der Systematik der
durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000,
1433) bezweckten Herstellung der Belastungsgleichheit von
Personengesellschaften und Einzelunternehmen einerseits sowie
Kapitalgesellschaften andererseits nicht vereinbar (zur Intention
des Gesetzgebers vgl. BT-Drs. 14/2683, S. 96 ff. und BT-Drs.
14/3366, S. 119). Mag auch der Gesetzgeber dabei den reduzierten
definitiven Körperschaftsteuersatz (zunächst 25 %, sodann 15 %) –
das Pendant zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
- vor Augen gehabt haben, so ändert dies an der Beurteilung nichts.
Denn dass die AG ihr Einkommen nicht mit diesem Steuersatz
besteuerte, ist allein der Tatsache geschuldet, dass sie in den
körperschaftsteuerlichen Organkreis mit KG 2 eingebunden war. Wer
sich aber bewusst dieses (vergleichsweise) geringen Steuersatzes
dadurch begibt, dass er eine körperschaftsteuerliche Organschaft
begründet und damit wissentlich auch auf dieses Einkommen den
Steuersatz „des Organträgers“ zur Anwendung bringt, der nimmt neben
den mit einer Organschaft verbundenen Vorteilen auch eben den
„Tarifnachteil“ in Kauf.
Diese Betrachtungsweise ist auch keineswegs zu
formalistisch (zur Rechtfertigung der Differenzierung hinsichtlich
der Abschirmwirkung anhand der Rechtsform vgl. auch BFH vom 18. März
2004 III R 25/02, BStBl II 2004, 787). Sie ist nicht zuletzt
Ausfluss des Trennungsprinzips (vgl. hierzu auch BVerfG vom 12.
Oktober 2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224; BFH vom 29. Juli 2014 I
B 178/13, BFH/NV 2014, 1917). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch
das Argument des Klägers nicht, in der Bundestagsdrucksache heiße es
zur Begründung des Einführung des § 35 EStG, „alle Unternehmen, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielen und der Gewerbesteuer
unterliegen, werden durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die
Gewerbesteuer entlastet“ (BT-Drs. 14/2683, Seite 97). Mit der
entsprechenden Begründung soll lediglich verdeutlicht werden, dass §
35 EStG der Herstellung einer Belastungsneutralität dienen soll; auf
der einen Seite sollen Einzelunternehmen und Personengesellschaften
durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
entlastet werden, auf der anderen Seite werden Kapitalgesellschaften
durch den niedrigeren Steuersatz begünstigt. Der Unternehmer (so
noch die Begründung) solle wählen können, ob er dieses Basismodell
(Anrechnung) in Anspruch nimmt oder wie eine Kapitalgesellschaft
besteuert wird (vgl. BT-Drs. 14/2683, Seite 97 m. w. N. zu den
„Brühler Empfehlungen“). Es besteht kein Zweifel daran, dass die KG
2 eine Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG hinsichtlich ihrer
eigenen gewerblichen Einkünfte vornehmen kann. Aus der
Gesetzesbegründung lässt sich indes nicht herleiten, dass eine
Personengesellschaft, die Organträger ist, Anteile an
Gewerbesteuermessbeträgen und gezahlter Gewerbesteuer solcher
Tochter-Mitunternehmerschaften, die nicht unmittelbar von ihr,
sondern nur über eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
gehalten werden, in diese gesonderte Feststellung nach § 35 Abs. 2
Satz 1 EStG einbeziehen kann.
2.1.2. Der Senat folgt auch nicht der
Auffassung des Klägers, der Begriff der Beteiligung i.S. § 35 Abs. 2
Satz 5 EStG sei normspezifisch dahingehend zu verstehen, dass auch
Organ-Kapitalgesellschaften die Beteiligung vermitteln könnten. Der
BFH hat sich mit diesem Argument hinreichend befasst und dies im
Hinblick auf das Trennungsprinzip verneint (BFH vom 22. September
2011 IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 unter II. 2. a) bb). Aus der
Gesetzesbegründung ist zudem zu ersehen, dass der Gesetzgeber
sicherstellen wollte, dass „insbesondere in Fällen von mehrstöckigen
Gesellschaften sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten
Messbeträge beim ´Schlussgesellschafter` anteilig berücksichtigt
werden“ (BT-Drs. 14/3366, S. 119). Bei einer Kapitalgesellschaft als
„vermittelnde“ Gesellschaft findet eine Feststellung nach § 35 Abs.
2 EStG aber gar nicht statt. Dies entspricht auch der Begründung der
verfahrensrechtlichen Regelung (§ 35 Abs. 3 Satz 5 EStG bzw. § 35
Abs. 4 Satz 3 EStG-E), wonach die „Feststellung des anteiligen
Gewerbesteuermessbetrages bei mehrstöckigen Gesellschaften“ einen
Grundlagenbescheid darstellt. Die Kette der Feststellungen wird bei
einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer unterbrochen. Es ist
kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit seiner
Gesetzesfassung diese Abschirmwirkung durchbrechen und ein
„Durchreichen von potentiellem Anrechnungsvolumen“ durch eine
Kapitalgesellschaft hindurch auf die dahinterstehenden
Gesellschafter ermöglichen wollte. Dass das Trennungsprinzip
inzwischen praktisch aufgelöst sein soll, wie der Kläger vorträgt,
überzeugt den Senat nicht.
2.1.3. Dass die KG 2 im Ergebnis nicht
in den Genuss der Steuerermäßigung kommt, ist auch bezogen auf die
Organschaft systemgerecht. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung,
dass die Beteiligung an der KG 1 von der AG gehalten wird. Die
Beteiligung wird auch nicht durch die Organschaft der KG 2
„zugerechnet“. Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass Zurechnungsobjekt
im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft das Einkommen
der Organgesellschaft ist und gerade nicht alle (einzelnen)
Besteuerungsmerkmale, die bei der Berechnung des Einkommens der
Organgesellschaft von Bedeutung sind. Nach den allgemeinen
Grundsätzen der Organschaft ist eine bloße „Vermittlung“
steuerermäßigender Umstände allein auf Grund der
Mitunternehmerstellung der Organgesellschaft nicht systemgerecht.
Der Organträger und die Organgesellschaft bleiben zwei getrennte
Rechtssubjekte, ihre Einkommen werden getrennt ermittelt, es erfolgt
lediglich eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an
den Organträger. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderte
explizite gesetzliche Regelungen, wie sie etwa § 19 KStG enthält;
danach werden besondere Tarifvorschriften, deren Voraussetzungen die
Organgesellschaft erfüllt, auf einen (der Körperschaftsteuer oder
der Einkommensteuer unterliegenden) Organträger „übertragen“ (§ 19
Abs. 1 und 2 KStG) und zwar, sofern der Organträger (wie vorliegend)
eine Personengesellschaft ist, auch auf dessen Gesellschafter (§ 19
Abs. 3 KStG). Die Voraussetzungen des § 19 KStG sind vorliegend aber
nicht erfüllt, da die AG selbst keine Tarifermäßigung erhalten
würde; denn § 35 EStG – wenn man diesen als Tarifvorschrift
einordnen wollte – greift bei der AG gerade nicht ein. Eine analoge
Anwendung des § 19 KStG und damit eine Übertragung anderer
„Eigenschaften/ Vorteile“ der Organgesellschaft infolge ihrer
Mitunternehmerstellung verbietet sich bereits nach dem
Dargestellten. An dieser Betrachtung ändert auch das vom Kläger als
besondere Neuerung dargestellte BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 (IV R
27/12, BStBl II 2015, 837) nichts. Der Kläger will aus diesem Urteil
die „nunmehr geklärte Rechtsmeinung“ herauslesen, dass es auch im
Rahmen einer körperschaftsteuerlichen und organschaftlichen
Organschaft eine Anrechnung gem. § 35 EStG gibt. Der Kläger
verkennt, dass dies auch durch den Senat in keiner Weise in Abrede
gestellt wird; selbstredend ist auch im Rahmen einer
Organgesellschafts-GmbH zu einer Organträger-Personengesellschaft
das Organeinkommen der Muttergesellschaft zuzurechnen, unterliegt
dort der Gewerbesteuerpflicht und ist in die Feststellung nach § 35
Abs. 2 EStG einzubeziehen. Die Entscheidung ist indes für die
vorliegende Streitfrage, in der es gerade nicht um originäre (dem
Grunde nach gewerbesteuerpflichtige) Einkünfte aus dem eigenen
Betrieb der Organgesellschaft, sondern um Beteiligungserträge aus
anderen Personengesellschaften geht, nicht zielführend.
2.1.4. Entgegen der Ansicht des Klägers
hat sich der BFH auch hinreichend mit den Gegenargumenten - wie sie
etwa auch der Kläger nun anführt - auseinandergesetzt; auch wenn
Teile der Literaturstimmen erst nach den BFH-Entscheidungen geäußert
wurden, so waren die Argumente im Ansatz nicht neu. Der Senat folgt
auch nicht der Auffassung des Klägers, der BFH habe bei seiner
Argumentation zu sehr auf die Diskussionsthemen zu der früheren
Tarifbegünstigung des § 32c EStG abgestellt. Der BFH hat in seiner
Begründung auf die Entscheidung des BVerfG rekurriert, der ein Fall
des § 32c EStG zugrunde lag. Die Rechtssätze des BVerfG sind aber
keineswegs spezifisch zu § 32c EStG ergangen.
2.1.5. Der Senat hält § 35 Abs. 2 Satz
5 EStG auch nicht für verfassungswidrig. Eine Vorlage an das BVerfG
gem. Art. 100 Abs. 1 GG kam nicht in Betracht. Eine mit Art. 3 Abs.
1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung liegt nicht vor; denn für
die Nichtgewährung der Steueranrechnung gem. § 35 EStG in
Konstellationen wie der vorliegenden gibt es einen sachlichen
Differenzierungsgrund, nämlich die Rechtsform der
Kapitalgesellschaft und die damit verbundene Abschirmwirkung. Der
Gesetzgeber hat bei seiner Umsetzung damit auch nicht gegen den
Grundsatz der Folgerichtigkeit verstoßen (vgl. hierzu etwa BVerfG
vom 14. Juni 2016 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801; BVerfG vom 6.
März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, jeweils m.w.N.).
2.2. Eine vom Kläger begehrte
Feststellung folgt schließlich nicht aus der verfahrensrechtlichen
Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 EStG. Zwar stellt danach der auf
Ebene der unteren Mitunternehmerschaft (hier: KG 1) ergangene
Feststellungsbescheid, der entsprechende Beträge nach § 35 Abs. 1
und 2 EStG für die Mitunternehmer ausweist, einen Grundlagenbescheid
i.S.v. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO dar. Die daraus folgende
Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nur auf die unmittelbar
Beteiligten. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des BFH (vgl.
BFH vom 22. September 2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Bei
mehrstöckigen Personengesellschaften ist die jeweilige Feststellung
danach (allein) für die nächst höhere Beteiligungsstufe
verfahrensrechtlich bindend. Eine Feststellung auf Ebene der AG als
Organgesellschaft findet aber – wie dargelegt - gerade nicht
statt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO.
IV. Eine Zulassung der Revision kam
mangels Zulassungsgründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO vorliegend
nicht in Betracht. Insbesondere ist die Rechtsfrage vom BFH geklärt.
Dass der Kläger diese Auffassung nicht teilt, rechtfertigt eine
Revisionszulassung nicht. Denn die vom Kläger vorgetragenen Gründe
hatte der BFH bereits gewürdigt. Eine Zulassung der Revision kommt
auch nicht wegen der vom Kläger vorgetragenen Divergenz in Bezug auf
das Urteil vom 28. Mai 2015 (IV R 27/12, BStBl II 2015, 837) in
Betracht; denn die dort zu klärende Rechtsfrage ist mit der
vorliegenden nicht identisch. Eine Abweichung zu den Urteilen vom
22. September 2011 (IV R 3/10, BStBl II 2012, 14 und IV R 42/09,
BFH/NV 2012, 236) in hier maßgeblichen Rechts-sätzen sieht der Senat
nicht.
V. Der Senat konnte ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, nachdem die die Beteiligten übereinstimmend
ihr Einverständnis dazu erklärt hatten (§ 90 Abs. 2 FGO).