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KVBG Inhaltsübersicht

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§  1Anwendungsbereich§  2Zweck und Ziele des Gesetzes§  3Begriffsbestimmungen

Teil 2

Zielniveau,<BR/>Ausschreibungsvolumen und<BR/>Umfang der gesetzlichen Reduzierung

§  4Zielniveau und Zieldaten§  5Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung§  6Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung§  7Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur§  8Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen§  9Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige

Teil 3

Ausschreibungen zur<BR/>Reduzierung der Steinkohleverstromung

§ 10Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine§ 11Bekanntmachung der Ausschreibung§ 12Teilnahmeberechtigung§ 13Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen§ 14Anforderungen an Gebote§ 15Rücknahme von Geboten§ 16Ausschluss von Bietern§ 17Ausschluss von Geboten§ 18Zuschlagsverfahren§ 19Höchstpreis§ 20Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung§ 21Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge§ 22Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden§ 23Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit§ 24Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge§ 25Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve§ 26Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung

Teil 4

Gesetzliche Reduzierung<BR/>der Steinkohleverstromung

§ 27Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine§ 28Gesetzliche Reduktionsmenge§ 29Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur§ 30Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung§ 31Investitionen in Steinkohleanlagen§ 32Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber§ 33Anordnungsverfahren§ 34Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung§ 35Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung§ 36Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve§ 37Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung§ 38Steinkohle-Kleinanlagen§ 39Härtefälle

Teil 5

Reduzierung und<BR/>Beendigung der Braunkohleverstromung

§ 40Stilllegung von Braunkohleanlagen§ 41Wahlrechte im Stilllegungspfad§ 42Netzreserve§ 43Braunkohle-Kleinanlagen§ 44Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen§ 45Auszahlungsmodalitäten§ 46Ausschluss Kohleersatzbonus§ 47Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve§ 48Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II§ 49Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags§ 50Zeitlich gestreckte Stilllegung

Teil 6

Verbot der<BR/>Kohleverfeuerung, Neubauverbot

§ 51Verbot der Kohleverfeuerung§ 52Vermarktungsverbot§ 53Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen

Teil 7

Überprüfungen

§ 54Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme§ 55Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen§ 56Überprüfung des Abschlussdatums

Teil 8

Anpassungsgeld

§ 57Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Teil 9

Förderprogramm<BR/>zur treibhausgasneutralen <BR/>Erzeugung und Nutzung von Wärme

§ 58Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme

Teil 10Sonstige Bestimmungen

§ 59Bestehende Genehmigungen§ 60Verordnungsermächtigungen§ 61Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 62Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur§ 63Gebühren und Auslagen§ 64Rechtsschutz§ 65Bußgeldvorschriften§ 66Fristen und Termine§ 67Übergangsbestimmung

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3)SüdregionAnlage 2 (zu Teil 5)Stilllegungszeitpunkte BraunkohleanlagenAnlage 3Vergütung Zeitlich gestreckte StilllegungAnlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der StromerzeugungAnlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.