LBG § 18

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 816/21
20. Juli 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 5996/18
25. Juli 2019
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 497/16
14. Juli 2016
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 11/13
14. April 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 491/15 HGW
21. Januar 2016
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 35/13
23. April 2015
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 274/12
27. Februar 2014
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2861/06
13. Februar 2007
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