Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.
LBG § 9
Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.