Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

LuftRegV § 6 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein Ersatzteillager

Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;
2.
in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.
Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.

(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1.
in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
2.
in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;
3.
in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
4.
in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;
5.
in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;
6.
in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.
Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.

(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.