MarkenG § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

(1) Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 73/18
25. Juli 2019
2 U 73/18 25. Juli 2019