Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 73/18

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.04.2018 – Az. 17 O 1532/16 – wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Wiederholungsfall bis zur Höchstdauer von insgesamt zwei Jahren –, Ordnungshaft zu vollstrecken an dem Beklagten Ziff. 2, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „Hohenloher Weiderind“ und/oder „Hohenloher Landschwein“ für Fleisch, Fleischwaren und/oder Fertiggerichte zu benutzen, insbesondere unter diesen Bezeichnungen die Produkte anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, für diese zu werben oder diese zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziffer I.1 unter Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege zu erteilen durch Angaben über

die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Gegenstand, Menge, Zeitpunkt, Preisen sowie Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Käufer oder Empfänger, einschließlich der Menge der noch im Besitz der Beklagten befindlichen Ware,

die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbegegenstand, Werbeträger, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich der Verwendung auf Geschäftspapieren,

die Herkunfts- und Vertriebswege, Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie

den erzielten Umsatz, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und unter Angaben der Gestehungskosten nach Kostenfaktoren ohne Fixkosten.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

4.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von der Forderung der L. für die Abmahnung über 1.973,90 Euro freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagten drei Viertel.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 600.000,00 Euro

(in jedem Prozessrechtsverhältnis jeweils 325.000,00 Euro)

Gründe

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A
Der Kläger verlangt von den Beklagten u.a., es zu unterlassen, die Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ in der Werbung für Fleischwaren zu verwenden.
I.
Der Kläger ist ein wirtschaftlicher Verein mit Sitz in W. im Landkreis Schwäbisch Hall, dem als bäuerlicher Erzeugergemeinschaft rund 1.450 Fleisch und Fleischwaren produzierende Mitgliederbetriebe angehören. Sie beliefern Metzgereien und Feinkostläden. Weiter betreibt der Kläger neben dem Onlinehandel auch einige Verkaufsstände im Raum Hohenlohe, in Stuttgart sowie in Berlin.
Für den Kläger sind seit dem 06.02.2012 die deutschen Wortmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ als geografische Kollektivmarken u.a. für Fleisch (Warenklasse 29) eingetragen. In der Markensatzung (Anlage K 1) wird ausgeführt, der Markenschutz diene „in erster Linie zur Sicherstellung der hohen Qualität und damit dem Schutz der Verbraucherschaft vor minderwertiger Nachahmung“. Den Mitgliedern des Klägers wird das Recht, die Kennzeichen zu nutzen, eingeräumt, wenn sie sich an die sog. Erzeugerrichtlinien halten.
Die Erzeugerrichtlinien sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung, die ausschließlich im Schlachthof von S. erfolgen darf, sowie deren Kontrolle durch bezeichnete Stellen vor (Anlagen K 1/17 und K 1/27).
Die Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ sind nicht auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen eingetragen.
Die Beklagte Ziff. 1 ist ein Fleisch verarbeitendes Industrieunternehmen, ebenfalls mit Sitz in W. Der Beklagte Ziff. 2 ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagte Ziff. 1 bietet ihre Waren vor allem im Vorkassenbereich von Supermärkten mit über 16 Filialen und zwei Verkaufsständen im Raum Hohenlohe an (Bl. 7). Die Beklagten sind keine Mitglieder des Klägers und haben auch nicht die Absicht eines Beitritts.
In den Ausgaben vom 12.12.2016 und 19.12.2016 der lokalen Tageszeitung „H“ warb die Beklagte Ziff. 1 mit den Angaben „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ (Anlagen K 6/3 und K 6/1). Weiter erschienen eine Anzeige in den Bekanntmachungen der Gemeinde W. Nr. 48 (Anlage K 7/1) mit den Angaben „Zartes Schweinefilet – ‚Das Beste vom Hohenloher Landschweine‘, auch als Filetspieße“ und „Magerer Sauerbraten vom Hohenloher Weiderind“. In der Ausgabe Nr. 50 der Bekanntmachungen der Gemeinde W. warb die Beklagte Ziff. 1 für „Rinderbraten aus der Keule, vom Hohenloher Weiderind“ (Anlage K 7/2). Zudem warb die Beklagte Ziff. 1 auf ihrer Internetseite mit verschiedenen Bezeichnungen für Fertiggerichte unter Verwendung der Angaben „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ (vgl. Anlage K 8/8 bis K8/10).
Der Kläger mahnte die Beklagten am 07.12.2016 wegen der Anzeige im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde W. (Anlage K7/1) sowie des Internetauftritts erfolglos ab.
II.
Der Kläger stützt seine Klage primär auf markenrechtliche Ansprüche.
1.
10 
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, von seinen Mitgliedern hätten 120 Bauernhöfe im Jahr 2016 über 80.000 Schweine mit über 8 Mio. Kilogramm erzeugt und unter der Bezeichnung „Hohenloher Landschwein“ vermarktet. Weiter seien durch 135 Bauernhöfe 8.700 Rinder mit 2,6 Mio. Kilogramm Fleisch erzeugt sowie unter der Bezeichnung „Hohenloher Weiderind“ vermarktet worden.
11 
Bei den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ handele es sich – anders als beim Schwäbisch-Hällischen Landschwein – nicht um Rassebezeichnungen. Die Bezeichnungen seien vom Kläger entwickelt und erstmals verwendet worden, zuvor sei die Region Hohenlohe beim Verbraucher nicht für die Herstellung von hochwertigem Fleisch bekannt gewesen.
12 
Die von der Beklagten Ziff. 1 angebotenen Fleischwaren und Fertiggerichte entsprächen nicht den Anforderungen der in die Kollektivmarken eingebundenen Erzeugerrichtlinien. Die Schlachtung erfolge nicht in S.; dieses Erfordernis diene der Qualitä;tskontrolle (Bl. 118). Die weiteren Richtlinien wie Verwendung traditioneller Hohenloher Rassen, artgerechte Tierhaltung und Futtermittel ohne Gentechnik würden ebenfalls nicht eingehalten (Bl. 231). Zudem beziehe die Beklagte Ziff. 1 laufend große Mengen Fleisch von Großbetrieben aus Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und aus Argentinien.
13 
Es sei unüblich, für Fleisch mit einer geografischen Angabe zu werben. Die Hohenloher Fleischwaren hätten beim Verbraucher einen besonders guten Ruf, der auf das seit Jahrzehnten entwickelte und durchgeführte Qualitätsfleischprogramm und umfangreiche Werbetätigkeiten des Klägers zurückzuführen sei. Aus § 127 Absatz 2 MarkenG folge, dass die Herkunftsangabe nur benutzt werden dürfe, wenn die Waren diese Qualität aufwiesen. Diese Bestimmung werde durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 nicht verdrängt; die Angaben seien auch nicht registrierungsfähig.
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14 
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten nutzten gezielt den guten Ruf seiner Kollektivmarken aus. Die Verbraucher würden über die Qualität des Fleisches in die Irre geführt. Die Rufschädigung trete unabhängig davon ein, ob das Fleisch der Beklagten von Tieren stamme, die in Hohenlohe gezüchtet worden seien.
2.
15 
Die Beklagten haben vorgetragen, sämtliche Fleischerzeugnisse, mit denen die Beklagte Ziff. 1 werbe, stammten tatsächlich vom 222;Hohenloher Weiderind“ bzw. vom „Hohenloher Landschwein“. Die Produkte stammten von Bauernhöfen aus Hohenlohe (Bl. 213). Den Unterlassungsansprüchen stehe die Schutzschranke des § 100 Absatz 1 MarkenG entgegen, da die Benutzung den guten Sitten entspreche. Es handele sich lediglich um eine geografische Herkunftsbezeichnung. § 127 Absätze 2 und 3 MarkenG würden durch die vorrangige EU-Verordnung Nr. 1151/2012 verdrängt.
III.
16 
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.
17 
Markenrechtlichen Ansprüchen stehe die Schutzschranke des § 100 Absatz 1 MarkenG entgegen. Wegen vorrangigen EU-Rechts k46;nne sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen § 127 Absatz 2 und 3 MarkenG berufen. Dabei könne offenbleiben, ob die in den Kollektivmarken enthaltenen Angaben als „Ursprungsbezeichnung“ oder „geografische Angabe“ eintragungsfähig seien. Auch insoweit enthalte die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 eine abschließende Schutzregelung. Ein Verstoß gegen § 127 Absatz 1 MarkenG liege nicht vor; der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagten über die regionale Herkunft getäuscht hätten. Weiter hätten die Beklagten durch die Vorlage von Rinderpässen nachgewiesen (Bl. 221 ff.), dass ihre Bezugsquellen im Raum Hohenlohe angesiedelt seien. Die Beklagten hätten zu keiner Zeit behauptet, dass alle Fleischerzeugnisse aus Hohenlohe stammten, sondern lediglich ein Teil ihrer Produktpalette.
18 
Die Benutzung der Bezeichnungen verstoße auch nicht gegen die guten Sitten. Da die Bestimmungen des § 127 Absatz 2 und 3 MarkenG wegen vorrangigen EU-Rechtes nicht anwendbar seien, könne ein darunter fallendes Verhalten nicht als sittenwidrig eingestuft werden. Dies würde den Anwendungsvorrang des EU-Rechts unterlaufen. Eine behindernde oder rufschädigende Bezugnahme sei auch nicht ersichtlich. Die Kollektivmarken bestünden alleine aus beschreibenden und freihaltebedürftigen Begriffen. Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus dem Wettbewerbsrecht, da sich die Beklagten innerhalb des Kennzeichnungsrechts bewegten. Den Produkten fehle es aber auch an einer ihnen anhaftenden wettbewerblichen Eigenart.
<td>IV.e>
19 
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet.
1.
20 
§ 100 MarkenG sei in europarechtskonformer Auslegung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 wie § 23 MarkenG zu verstehen. Demnach dürfe die Marke nicht in einer Weise genutzt werden, die den Eindruck erwecke, dass eine Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Dritten bestünde. Da es sich vorliegend um eine Erzeugergemeinschaft handele, müsse die Beklagte klarstellen, dass sie nicht diesem Verband angehöre. Die Anlehnung an die Kollektivmarke sei zudem nicht erforderlich gewesen.
21 
Weiter liege ein Verstoß gegen § 127 Absatz 2 MarkenG vor, weil die Erzeugerrichtlinien nicht eingehalten würden, und ein Verstoß gegen § 127 Absatz 3 MarkenG, weil der besondere Ruf der Marke ausgenutzt werde. Der Anwendung dieser Bestimmungen stehe die Verordnung VO 1151/2002 nicht entgegen. Die Schutzsysteme seien nebeneinander anwendbar, andernfalls entstünde eine große Regelungslücke.
22 
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d nr="22"/>Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine Markennutzung nach § 100 Absatz 1 MarkenG berufen, da sie nicht den Nachweis erbracht hätten, dass das unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen vertriebene Fleisch ausnahmslos aus Hohenlohe stamme. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt, die entsprechend des Erschöpfungseinwandes aus § 23 MarkenG dem Dritten aufzuerlegen sei, der sich auf die Ausnahme des Markenschutzes berufe.
23 
In der Region Hohenlohe seien die Spezialitäten des Klägers ausgesprochen bekannt. Zur Untermauerung dieses Vortrags legt er eine von ihm in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung des Meinungsforschungsinstituts G. im Raum Stuttgart vor (Anlage K 36).
2.
24 
Der Kläger beantragt zuletzt:
25 
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 03.04.2018 – Az. 17 O 1532/16 – werden die Beklagten wie folgt verurteilt:
I.
26 
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem Beklagten Ziff. 2, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – auch ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes – zu unterlassen,
27 
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen „Hohenloher Weiderind“ und/oder „Hohenloher Landschwein“ für Fleisch, Fleischwaren und/oder Fertiggerichte zu benutzen, insbesondere anzubieten, herzustellen, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, hierfür zu werben oder diese zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.
28 
II. bis IV.
29 
wie unter Ziff. 2 bis 4 erkannt.
30 
Hilfsweise stellt der Kläger den Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I mit dem Zusatz: „es sei denn, dass das vertriebene Fleisch nachweislich aus der Region Hohenlohe stammt und dass bei der Herstellung des Fleischs die Erzeugerrichtlinien des Klägers im Hinblick auf artgerechte Tierhaltung und Fütterung eingehalten wurden“.
31 
Höchsthilfsweise stellt er den Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I mit dem Zusatz „es sei denn, dass bei der Herstellung des Fleisches die Erzeugerrichtlinien des Klägers im Hinblick auf artgerechte Tierhaltung und Fütterung eingehalten wurden.“
32 
Soweit der Kläger mit den Hauptanträgen I.1.b und I.2 weitere Unterlassungsanträge nebst Hilfsanträgen angekündigt hat, hat er die Klage insoweit mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
3.
33 
Die Beklagten beantragen die
34 
Zurückweisung der Berufung.
35 
Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt:
36 
Die Beklagte Ziff. 1 verwende die Bezeichnung zulässigerweise als Herkunftsangabe und nicht markenmäßig. Der Bestandteil „Landschwein“ sei Teil der Umgangssprache und diene der Abgrenzung von Fleisch aus industrieller Produktion. Der Wortbestandteil „Weide“ transportiere die Botschaft einer artgerechten Tierhaltung. Es sei für die Beklagte unverzichtbar, durch die Zusätze den Vorzug einer artgerechten Tierhaltung als Werbeargument einzusetzen. Die Verwendung einer richtigen Herkunftsbezeichnung könne nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Kläger habe seine Kollektivmarken aus unverzichtbaren Produktbezeichnungen der Umgangssprache gebildet. Die Erzeugerrichtlinien enthielten auch Kriterien, die keinen Einfluss auf die Qualität der Endprodukte hätten, daher bedeutungslos seien und von der Beklagten Ziff. 1 auch nicht beachtet wü;rden (Bl. 341).
<td>37 
Dass die Beklagte Ziff. 1 überregional Fleisch beziehe, bedeute nicht, dass solches Fleisch unter der Bezeichnung „Hohenloher Landschwein“ vertrieben werde. Tatsächlich werde unter dieser Bezeichnung ausschließlich Fleisch aus der Region Hohenlohe angeboten. Die Beklagten hätten dies nicht zu beweisen. Das überregional zugekaufte Fleisch werde zur Belieferung von Gaststätten und Kantinen eingesetzt. Rindfleisch aus Argentinien werde in nachfragestarken Sommermonaten zugekauft und als solches deklariert.
38 
Weiter bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass bei der Verkehrsbefragung die dokumentierten Antworten von den angerufenen Personen abgegeben worden seien.
39 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
B
40 
</td>d>Die Berufung ist zulässig und begründet.
I.
41 
Dem Kläger stehen die verfolgten Unterlassungsansprüche zu. Sie ergeben sich aus § 97 Absatz 2 MarkenG i.V.m. § 14 Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Absatz 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG, beziehen sich jedoch nicht gesondert auf die Benutzungsform des Herstellens.
42 
Nach diesen Bestimmungen kann von dem Inhaber einer Kollektivmarke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein mit der Kollektivmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Kollektivmarke Schutz genießt, insbesondere, wenn unter dem Zeichen Waren angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken besessen werden. Die Bestimmungen sind europarechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, juris Rn. 11 – Große Inspektion für alle).
43 
Eine Kollektivmarke ermöglicht es den Mitgliedern ihres Inhabers, ihre Waren und Dienstleistungen mit einer einheitlichen Marke zu kennzeichnen und dadurch auf gemeinsame Merkmale ihrer Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, die sich nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften von anderen Unternehmen unterscheiden (§ 97 Absatz 1 MarkenG). Da die Markensatzung die Verwendung der Kollektivmarke von bestimmten Produktionsmethoden und Qualitätsanforderungen abhängig machen kann, wird es den Unternehmen ermöglicht, einen besonderen Ruf für die gekennzeichneten Produkte aufzubauen und die Marketingmaßnahmen zusammenzufassen (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 97 MarkenG Rn. 2).
1.
44 
Der Kläger ist als Inhaber der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche legitimiert. Aus § 101 Absatz 1 MarkenG folgt, dass der Inhaber der Kollektivmarke grundsätzlich zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten berechtigt ist (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 207/00, juris Rn. 40 – Dresdner Christstollen).
2.
45 
Die Beklagte Ziff.1 hat die Zeichen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“, die mit den beiden Kollektivmarken identisch sind, für Waren derselben Warenklasse genutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genießen (Doppelidentität). Ein Fall der Zeichenidentität setzt grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus (BGH, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 188/13, juris Rn. 22 – Uhrenankauf im Internet). Ein Zeichen ist jedenfalls dann mit einem geschützten anderen Zeichen identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden (BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 254/14, juris Rn. 61 – Kinderstube). Dies ist hier der Fall.
a)
46 
Die Beklagte Ziff.1 hat das Zeichen „Hohenloher Landschwein“ vollständig übereinstimmend für Fleischerzeugnisse benutzt, also für Waren der Warenklasse 29, für die die Kollektivmarken Schutz genießen. Es wurde bei den Anpreisungen in den Werbeanzeigen in identischer Zeichenfolge ohne Änderung, Weglassung oder Hinzufügung von Elementen eingesetzt, so zunächst bei den Angaben in der Werbeanzeige laut Anlage K 7/1 und K 6:
47 
- „Zartes Schweinefilet – Das Beste vom Hohenloher Landschwein“
- „Zartes Schweineschnitzel, mager, aus der Oberschale, vom Hohenloher Landschwein“.
48 
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Dabei sind die Angaben maßgebend, die nach dem Wort „vom“ folgen, da der voranstehende Teil ersichtlich lediglich eine Produktbeschreibung darstellt.
49 
Auch auf der Internetseite der Beklagten Ziff. 1 wurde das Zeichen in identischer Form wie die Wortmarke zur Kennzeichnung von Waren
50 
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- „Paprikarahmgulasch vom Hohenloher Landschwein mit Butternudeln“
- „Zigeunerschnitzel vom Hohenloher Landschwein mit Kartoffelsalat"
51 
verwendet.
b)
52 
Auch das Zeichen der Wortmarke „Hohenloher Weiderind“ wurde in den Werbeanzeigen in vollständig übereinstimmender Form zur Kennzeichnung von Waren, nämlich
53 
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="53"/>- „Magerer Sauerbraten vom Hohenloher Weiderind“ und
- „Rinderbraten aus der Keule, vom Hohenloher Weiderind“
54 
verwendet. Entsprechendes geschah im Internetauftritt zur Kennzeichnung von Waren („Burgunderbraten vom Hohenloher Weiderind“).
c)
55 
Die Kennzeichen wurden auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08, juris Rn. 50; EuGH, Urteil vom 11. September 2007 – C-17/06, Rn. 17 – Céline; EuGH, Urteil vom 12. November 2002 – C-206/01, Rn. 40 – Arsenal; BGH, Urteil vom 13. November 2003 – I ZR 103/01, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier.
3.
56 
Da die Beklagten nicht die in den Markensatzungen enthaltenen Bedingungen erfüllt haben, insbesondere keine Mitglieder des Klägers waren (§ 102 Absatz 3 i.V.m. § 102 Absatz 2 Nr. 5 MarkenG), waren sie nicht zur Benutzung der beiden Kollektivmarken legitimiert. Weiter haben die Beklagten eingeräumt, dass sie die Erzeugerrichtlinien, deren Befolgung nach der Markensatzung Voraussetzung für die Benutzung der Kollektivmarken ist, nicht vollständig eingehalten, da sie die Vorgaben teilweise nicht für erforderlich halten, um die gewünschte Fleischqualität zu erzeugen.
4.
57 
Die Beklagten können sich auch nicht auf Schutzschranken berufen.
a)
e>58 <
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Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 MarkenG ergeben, gewährt die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke nach § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt.
b)
59 
Auf die Unterlassungsansprüche ist, da sie in die Zukunft gerichtet sind, die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzuwenden (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2008 – I ZR 126/06, juris Rn. 25 – Gebäckpresse), mithin § 100 Absatz 1 MarkenG in der Fassung des Gesetzes vom 14.01.2019. Weiter ist für die Begründung der Wiederholungsgefahr die Rechtslage im Zeitpunkt der Verletzungshandlung maßgebend.
60 
Mit dem Gesetz vom 11.12.2018 wurde § 100 Absatz 1 MarkenG der Satz hinzugefügt, dass insbesondere eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dabei handelt es sich lediglich um eine Klarstellung (Bundestag Drucksache 19/2898, S. 86), denn die Vorgabe ergibt sich aus Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 RL (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MRL 2015, ABl. Nr. 336 vom 23.12.2015, S. 1 ff). Eine unterschiedliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung folgt hieraus nicht.
c)
61 
Die Bestimmung des § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG ist europarechtskonform auszulegen. Mit ihr wird die Regelung des Artikels 29 Absatz 3 Satz 2 MRL 2015 umgesetzt. Gemäß dieser berechtigt eine Kollektivmarke ihren Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten „den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel“ entspricht. Der Begriff der „guten Sitten“ im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG entspricht demjenigen der „anständigen Gepflogenheiten“ im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Satz 2 MRL 2015. Die Vorgaben in § 100 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 127 MarkenG – keine Irreführung über die Herkunft (§ 127 Absatz 1 MarkenG), über besondere Eigenschaften bzw. Qualitäten (§ 127 Absatz 2 MarkenG) und den guten Ruf (§ 127 Absatz 3 MarkenG) – verstehen sich als nicht abschließend gesetzlich normierte besondere Ausprägungen der einzuhaltenden „anständigen Gepflogenheiten“.
d)
62 
nr="62"/>Der von den Parteien ausgefochtene Streit zur Einhaltung der in § 127 Absatz 1 bis 3 MarkenG enthaltenen Schutzschranken ist für die Entscheidung über den Hauptantrag Ziff. I nicht relevant.
63 
Der Kläger verfolgt mit diesem einen abstrakten Unterlassungsantrag, der darauf gerichtet ist, die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen generell zu untersagen, also unabhängig davon, ob das darunter angebotene Fleisch tatsächlich aus der Region Hohenlohe stammte und unabhängig davon, ob die Produkte der Beklagten Ziff. 1 nach der Verkehrsanschauung dieselben Qualitätsmerkmale aufweisen wie die Produkte der Mitglieder des Klägers. Dieses Rechtsschutzziel ist durch die Anwendung der Schutzschranken des § 127 Absatz 1 bis 3 MarkenG nicht zu erreichen, da diese die Verwendung von geografischen Herkunftsangaben nur in bestimmten Fallkonstellationen untersagt.td>
aa)
64 
§ 127 Absatz 1 MarkenG enthält einen Schutz für sog. einfache Herkunftsbezeichnungen. Demnach dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Die (einfache) geografische Herkunftsangabe gemäß § 127 Absatz 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf regionale oder &#246;rtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 – I ZR 72/99, juris Rn. 49 – Original Oettinger; BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 – I ZR 55/96, juris Rn. 18 – Warsteiner II).
65 
Feststellungen dazu, dass die Beklagte Ziff. 1 Fleisch unter der geografischen Herkunftsangabe beworben hat, obwohl es nicht aus der angegebenen Region stammte, würden nicht den uneingeschränkten Unterlassungsantrag tragen, den der Kläger mit dem Hauptantrag Ziff. I verfolgt.
bb)
66 
Ebenso verh28;lt es sich mit der Schutzschranke des § 127 Absatz 2 MarkenG.
67 
Haben die durch eine geografische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geografische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nach § 127 Absatz 2 MarkenG nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
>
680;
Aus dem Wortlaut des § 127 Absatz 2 MarkenG ergibt sich, dass die Vorstellung des angesprochenen Verbrauchers auf konkrete Merkmale gerichtet sein muss, die objektiv nachvollziehbar sein müssen (Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 23). Daher reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher lediglich die Vorstellung hat, dass die Erzeugnisse „besonders gut“; sind (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 127 MarkenG Rn. 11). Der Verbraucher muss bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, in denen er die besonderen Eigenschaften sieht, konkret benennen, jedenfalls umschreiben können (Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 25; a.A. Knaak, GRUR 1995, 103 [107]). Zudem muss der Verbraucher die konkrete Qualitätsvorstellung auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückführen (BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 – I ZR 55/96, juris Rn. 18 – Warsteiner II; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 23; Schulteis in: Beck’scher Onlinekommentar Markenrecht, 17. Ed. 2019, § 127 MarkenG Rn. 19; a.A. Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 589). Da sich die Produkte aus einem geografischen Gebiet kaum jemals vollständig gleichen, weisen die Waren diese Eigenschaften im Sinne von § 127 Absatz 2 MarkenG solange auf, als sie sich nicht gravierend von den „gebietstypischen Merkmalen“ unterscheiden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 13).
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69 
Damit wäre der Unterlassungsantrag nicht begründet, wenn sich die Qualität der Waren der Beklagten Ziff. 1 von der Qualität der Waren der Mitglieder des Klägers nicht gravierend unterschieden.
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70 
Schließlich vermag auch die Schutzschranke des § 127 Absatz 3 MarkenG nicht das mit dem Hauptantrag Ziff. I verfolgte uneingeschränkte abstrakte Unterlassungsbegehren zu tragen.
71 
Genießt eine geografische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie gemäß § 127 Absatz 3 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
72 
Die unzulässige Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe muss sich im Anwendungsbereich des § 127 Absatz 3 MarkenG auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die aus einem anderen Ort, Gebiet oder Land stammen (Schulteis in Beck’scher Onlinekommentar Markenrecht, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 31). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bezieht den Schutz der geografischen Herkunftsangabe als Herkunftskennzeichen alleine auf die geografische und nicht auf die betriebliche Herkunft (Fezer, MarkenR, 4. Aufl. 2009, § 127 MarkenG Rn. 29; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 33). Soweit die Waren tatsächlich aus der angegebenen Region stammen, greift die Bestimmung mithin nicht ein. Unerheblich ist allerdings – anders als bei § 127 Absatz 1 MarkenG – das Vorliegen einer Irreführungsgefahr (Fezer, a.a.O., MarkenG § 127 Rn. 22; OLG München, Urteil vom 22. März 2001 – 29 U 3755/00, juris Rn. 58).
e)
73 
Das mit dem Hauptantrag Ziff. I verfolgte umfassende Verbot der Benutzung der streitgegenständlichen Kennzeichen ist jedoch deshalb begründet, weil die Benutzung der Kollektivmarken durch die Beklagte Ziff. 1 nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel gemäß Artikel 29 Absatz 3 Satz 2 MRL 2015, also nicht den guten Sitten im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG, entspricht.
aa)
74 
Die Anwendung von § 100 Absatz 1 i.V.m. § 127 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung einer Kollektivmarke ist nicht durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 gesperrt. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, die Benutzung von Kollektivmarken (allgemein) von der Beachtung der guten Sitten abhängig zu machen, die europarechtskonform als anständige Gepflogenheiten in Handel oder Gewerbe zu verstehen sind.
75 
Der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, die nationalen Mitgliedstaaten dürften den Schutz geografischer Herkunftsangaben, die dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung unterfallen, nur insoweit regeln, als kein besonderer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-35/13, Rn. 31 ff. – Salame felino). Hierdurch können zwar nationale Bestimmungen betroffen sein, die den Schutz geografischer Herkunftsangaben als solche regeln, also Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern und Verbänden nach § 128 MarkenG. Nicht berührt wird durch die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 jedoch der Schutz von Marken, die eine geografische Herkunftsangabe enthalten, wenn ein Antrag auf europaweiten Schutz der entsprechenden Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnung erst nach Anmeldung der Marke gestellt wurde. Die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben als Kollektiv- oder Individualmarke zu schützen, steht mit dieser Maßgabe grundsätzlich selbständig neben dem Schutz nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 (Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 3, 17; Hacker, a.a.O., § 99 MarkenG Rn. 4 und § 126 Rn. 84; Tilman, GRUR 1996, 959 [961 unter Ziff. 5 d]; i.E. ebenso Schoene, MarkenR 2014, 273 [281 unter Ziff. 2]; vgl. schon zur Benutzung geografischer Herkunftsangaben bei bestehenden Markenrechten BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 – I ZR 55/96, juris Rn. 25).
(1)
76 
Mit der Verordnung Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel hat die Europäische Union ein Instrument eingeführt, mit dem unionsweit Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse geschützt werden können. Einen solchen Schutz können Erzeugnisse erfahren, deren Ursprung in einer bestimmten Gegend liegt, die ihre Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdanken und deren Produktionsschritte sämtlich (bei einer Ursprungsbezeichnung) oder aber wesentlich (bei einer geografischen Angabe) in dem genannten Gebiet erfolgen (Artikel 5 der Verordnung). Der Schutz setzt voraus, dass die Produktspezifikation im Eintragungsantrag angegeben wird (Artikel 7 und 8 der Verordnung). Die Europäische Kommission führt ein öffentliches Register über die geschützten Angaben (Artikel 11 der Verordnung). Sie dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht (Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung). Ansonsten besteht ein Schutz gegen kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die diesen Anforderungen nicht entsprechen (Artikel 13 der Verordnung, vgl. auch § 135 MarkenG).
(2)
77 
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit eine Regelungskompetenz zur Vermarktung von Erzeugnissen haben, als nicht Gemeinschaftsmaßnahmen zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für diese Bereiche getroffen sind (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 – C-312/98, Rn. 41 – Warsteiner). Die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 107 – Budĕjovický Budvar II). Die u.a. auf der Grundlage von Artikel 43 AEUV erlassene Verordnung stellt ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten. Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen. Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 111 – Budĕjovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16 P, Rn. 81 ̵1; Port Charlotte).
78 
Der Europäische Gerichtshof hat aus diesen Erwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, einem Vorläufer der EU-Verordnung Nr. 1151/2012, einen abschließenden Charakter innerhalb ihres Geltungsbereiches zugesprochen. Um die genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht zu gefährden, dürften die Mitgliedstaaten ihren Erzeugern nicht erlauben, Angaben, die der fraglichen Verordnung vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sie auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen gelten. Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich „zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können“ (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 111/112 – Budĕjovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16 P, Rn. 83 – Port Charlotte). Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz dürfe nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert werde, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-35/13, Rn. 34 – Salame Felino; krit. Fassbender/Herbrich, GRURInt 2014, 766 [770]; Schoene, MarkenR 2014, 273 [279]). Wie sich aus Artikel 5 Absatz 2 lit. b VO 1151/2012 ergibt, gehört zu den von der Verordnung geschützten Eigenschaften auch das Ansehen des Erzeugnisses (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 110 – Budĕjovický Budvar II), einschließlich der Vorstellungen des Verbrauchers über den Produktionsprozess (Artikel 5 Absatz 2 lit. b i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 lit. e VO 1151/2012).
79 
Auf die Frage, ob für eine geografische Herkunftsangabe ein Eintragungsantrag gestellt worden ist, kommt es für die Sperrwirkung der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 nicht an. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass mit den geschützten qualifizierten Herkunftsangaben eine Qualitätsgarantie für die Agrarerzeugnisse verbunden sei, diese aber nicht gerechtfertigt sei, wenn die Mitgliedstaaten den Erzeugern freistellten, solche Angaben nach möglicherweise weniger strengen Anforderungen zu nutzen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 112 – Budĕjovický Budvar II).
(3)
80 
Die nationalen Regelungen über die Kollektivmarken verlieren durch diese Rechtsprechung nicht ihre Wirkung. Die betreffenden nationalen Schutzsysteme sind durch das Gemeinschaftsrecht vollharmonisiert. Ihr Verhältnis zur EU-Verordnung Nr. 1151/2012 ist abschließend bestimmt.
(a)
81 
In der deutschen Rechtstradition war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung wettbewerbsrechtlich begründet (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 86/13, juris Rn. 12 – Himalaya Salz; Teufer, ZLR 2015, 15 [19]; Kickler, Die Geschichte des Schutzes geographischer Herkunftsangaben in Deutschland, 2012). Durch die Einführung der §§ 126 ff. MarkenG hat sich der Schutz geografischer Herkunftsangaben zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz weiterentwickelt (BGH, Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 86/13, juris Rn. 13 – Himalaya Salz; vgl. auch Obergfell, MarkenR 2010, 469 [473]). Demgegenüber haben sich in Frankreich, Italien und Portugal traditionell eigenständige Schutzsysteme für geografische Herkunftsangaben entwickelt (vgl. Beier/Knaak, GRUR Int 1992, 411; Omsels, a.a.O., Rn. 240).
82 
Zwischen dem kennzeichenrechtlichen Schutz und dem Gebrauch von geografischen Herkunftsangaben besteht eine gemeinsame Schnittmenge, weil auch Marken – insbesondere Kollektivmarken (§ 97 Absatz 1 MarkenG) –; einen Bezug zur geografischen Herkunft aufweisen können und auf diese Weise Herkunftsangaben einen besonderen Schutz genießen. Aus dieser Erkenntnis folgt jedoch nicht, dass nationale Mitgliedstaaten den eingetragenen Marken, die eine solche Herkunftsangabe enthalten, keinen Schutz mehr gewähren dürften. Vielmehr steht der Schutz von Herkunftsangaben einer nationalen Marke (oder auch einer Unionsmarke) selbständig neben dem Schutz nach dem (in der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 abschließend geregelten) Rechtssystem zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, welches sich in manchen europäischen Staaten bis zur Harmonisierung als Alternative zur Markenanmeldung etabliert hatte. Beide Systeme sind heute im Gemeinschaftsrecht verankert und austariert (vgl. Omsels, a.a.O., Rn. 730 ff). Das Verhältnis zueinander ist dadurch bestimmt, dass eine ältere Marke neben der geografischen Herkunftsbezeichnung grundsätzlich weiterverwendet werden kann. Daraus folgt, dass die (Kollektiv-)Marke erst recht weiterbenutzt werden kann und den vollen Schutz entfaltet, solange – wie hier – eine entsprechende geografische Herkunftsangabe nicht unter dem Schutz der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 steht.
(b)
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83 
Die Koexistenz der Schutzsysteme folgt aus Artikel 14 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012. Absatz 1 regelt:
84 
„Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
85 
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
86 
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG.“
87 
Diese Bestimmung spricht gegen die Auffassung der Beklagten, der Verordnungsgeber habe mit dem neuen System zum Schutz geografischer Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln auch im Hinblick auf das Markenrecht einen abschließenden Charakter gewollt. Wäre dies so gewesen, hätte er den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin Marken mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einzutragen. Diese Befugnis folgt aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 VO 1151/2012, wonach die Eintragung einer entsprechenden Marke erst dann abzulehnen ist, wenn ein Antrag auf Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnung bei der Europäischen Kommission gestellt worden ist. Nr. 31 der Erwägungsgründe zur EU-Verordnung Nr. 1151/2012 bestätigt, dass der Verordnungsgeber lediglich die Eintragung neuer Marken verhindern wollte, die mit der „Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben“ kollidieren. Der Verordnungsgeber intendierte nicht, die Eintragung von Marken zu verbieten, die eine noch nicht nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 geschützte geografische Herkunftsbezeichnung beinhalten.
(c)
88 
Dieses Verständnis wird weiter bestätigt durch die Anordnung in Artikel 14 Absatz 1 Satz 3 VO 1151/2012, gemäß der die Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MRL 2008, ABl. Nr. 229 vom 08.11.2008, S. 25) „unbeschadet“ bleibt, mithin weiterhin volle Anwendung findet. Das Wort „unbeschadet“ bedeutet, dass die Regelungen nebeneinander anwendbar sind (Köhler, WRP 2017, 1291, Rn. 54).
89 
In Artikel 15 Absatz 2 der in Bezug genommenen Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt, Angaben, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Ware oder Dienstleistung dienen können, als Kollektiv-, Garantie- oder Gewährleistungsmarken zu schützen. Diese Möglichkeit wurde abgelöst durch die dem gleichen Ziel gewidmete Regelung in Artikel 29 MRL 2015. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die Markenrechts-Richtlinie „unbeschadet“ lässt, ist zu folgern, dass geografische Herkunftsangaben zu Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln nicht alleine nach der neuen EU-Verordnung Nr. 1151/2012 geschützt werden können, sondern die Mitgliedstaaten weiterhin von den ihnen nach der Markenrechtsrichtlinie eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen dürfen. Die Mitgliedstaaten müssen allerdings den in Artikel 13 VO 1151/2012 angeordneten Schutz bereits eingetragener Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben respektieren. Dies entspricht auch der Regelung, die das Gemeinschaftsrecht in Artikel 7 Absatz 1 lit. k UMV zur Unionsmarke vorsieht.
(d)
90 
Abgerundet wird das System der Koexistenz von Markenschutz und dem Schutz geografischer Angaben in Artikel 14 Absatz 2 VO 1151/2012. Demnach kann eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 VO 1151/2012 steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung bzw. geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, weiter verwendet werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall vorliegen. Die Verwendung der geografischen Herkunftsangaben ist dann neben den jeweiligen Marken erlaubt (Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 VO 1151/2012). Daraus folgt, dass der Inhaber eines Markenrechts gegen den berechtigten Verwender einer geschützten Herkunftsbezeichnung keine Unterlassungsansprüche geltend machen kann, aber die Marke gleichwohl weiter nutzen darf. Der Markeninhaber kann die Eintragung und Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe auch nur verhindern, wenn die Gefahr entstünde, dass der Verbraucher in Anbetracht der Bekanntheit und des Ansehens der Marke über die wirkliche Identität des Erzeugers in die Irre geführt werden würde (EuGH, Urteil vom 02.07.2009, C-343/07, Rn. 118 – Bayerisches Bier).
91 
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Daraus folgt jedoch nicht, dass – wie die Beklagten meinen – jeder Produzent aus der fraglichen Region eine durch eine nationale Kollektivmarke geschützte regionale Herkunftsbezeichnung unabhängig von den Nutzungsvoraussetzungen des § 100 MarkenG frei verwenden darf. Ein über das Verwendungsrecht in § 100 MarkenG hinausgehendes Recht hat der Produzent nur, wenn – sofern noch nicht durch andere geschehen – er als Mitglied einer Vereinigung die Eintragung der regionalen Herkunftsbezeichnung in das von der Europäischen Kommission geführte Register (Artikel 8 und 11 VO 1151/2012) veranlasst und sein Erzeugnis den Produktspezifikationen entspricht (Artikel 12 Absatz 1 VO 1151/2012). Die Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ sind jedoch – unstreitig – nicht nach dieser Verordnung als regionale Herkunftsangaben geschützt.
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92 
In Anbetracht des Umstandes, dass in einigen Mitgliedstaaten die geografischen Herkunftsangaben bis zur Harmonisierung in einem eigenständigen System geschützt wurden, kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht dahingehend verstanden werden, dass die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 den Schutz von Kollektivmarken mit geografischen Herkunftsangaben ausschlösse und zwar (in gesteigerter Form) sogar bereits unabhängig davon, ob die geografische Herkunftsangabe selbst nach Artikel 13 VO 1151/2012 durch Registereintragung geschützt ist. Der damit verbundene Eingriff in bestehende Markenrechte widerspräche nicht nur Artikel 14 der EU-Verordnung, sondern auch Artikel 24 Absatz 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS). Diese Bestimmung sieht vor, dass Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit einer Markeneintragung nicht beeinträchtigen, wenn eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde, bevor die geografische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird (hierzu Knaak, GRUR Int 2006, 893 [897 f.]). Ein solch guter Glaube fehlt, wenn die zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags geltenden Vorschriften einer Eintragung entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 04. März 1999 – C-63/97, Rn. 35).
93 
Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass die Vorgängerregelung in der Verordnung 2081/92 zwar eine einheitliche und abschließende Schutzregelung darstelle. Gleichzeitig hat der Gerichtshof jedoch die dort schon enthaltene Regelung zur Koexistenz von Marke und geografischer Herkunftsbezeichnung nicht angezweifelt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 – C-120/08, Rn. 59/60; ebenso EuGH, Urteil vom 02. Juli 2009 – C-343/07, Rn. 119 – Bayerisches Bier). Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn der Gerichtshof dafür gehalten hätte – wovon das Landgericht ausgeht –, bereits der Umstand, dass die geografische Herkunftsangabe dem Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 unterfalle, f2;hre zu einem Ausschluss des Markenschutzes.
94 
Demgegenüber erging die von der Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung nicht in Fällen der Kollision von Markenrecht und geografischer Herkunftsbezeichnung. Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 – C-478/07, Rn. 26 – Budĕjovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 – C-56/16 P, Rn. 96 – Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen. In einer anderen Konstellation ging es um die Frage, ob die Verwendung einer Marke irreführend ist, weil das Produkt tatsächlich nicht aus dem angegebenen Ort stammt (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 – C-312/98, Rn. 27 – Warsteiner; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 – C-35/13, Rn. 9 – Salame felino).
bb)
95 
Der uneingeschränkte – d.h. auch die Werbung von in der Region Hohenlohe erzeugtem Fleisch erfassende – Verbotsausspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte Ziff. 1 mit der beanstandeten Werbung gegen die guten Sitten im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG verstößt.
(1)
96 
Der Umstand, dass § 127 Absatz 3 MarkenG – wie dargelegt ̵1; den Schutz vor Rufausnutzung nur auf die regionale, nicht aber auf die betriebliche Herkunft bezieht, hat seine Rechtfertigung in der systematischen Stellung der Vorschrift im Teil 6 des Markengesetzes, der den Schutz geografischer Herkunftsangaben regelt. Bei den sich daraus ergebenden Unterlassungsansprüchen geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Produzent aus der angegebenen Region die geografische Herkunftsangabe nutzen darf. Auch der Inhaber einer Kollektivmarke kann einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, die Marke nicht entgegensetzen (§ 100 Absatz 1 Satz 2 MarkenG). Dieses Benutzungsrecht kann grundsätzlich auch nicht durch eine Bestimmung in der Markensatzung eingeschränkt werden, die die Mitgliedschaft im Kollektiv voraussetzt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 102 MarkenG Rn. 14; Büscher, a.a.O., § 100 MarkenG, Rn. 4; Schoene, MarkenR 2014, 273 [281 unter Ziff. 2]).
(2)
97 
Das Recht eines lokalen Produzenten, die in einer Kollektivmarke enthaltene geografische Herkunftsangabe zu benutzen, findet jedoch seine Grenze in dem allgemeinen markenrechtlichen Schutz vor Rufausbeutung (vgl. § 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG).
98 
Über den in § 127 Absatz 3 MarkenG erfassten Schutz der Rufausbeutung gegen Waren anderer regionaler Herkunft hinaus schützt die unterscheidungskräftige Kollektivmarke auch vor einer Rufausbeutung durch Unternehmen, die nicht dem Kollektiv angehören und die sich nicht an die in der Markensatzung festgeschriebenen Nutzungsbedingungen gebunden haben. Diese Erwägungen beruhen darauf, dass sich der Funktionenschutz der Kollektivmarke mit geografischen Herkunftsangaben auf alle ökonomischen Funktionen bezieht, die einer Marke zukommen und rechtlich geschützt sind (Fezer, a.a.O., § 97 MarkenG, Rn. 2). Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 58 – L’Oréal). Mithin weist die Kollektivmarke nicht nur auf die regionale Herkunft hin. Sie ist grundsätzlich auch geeignet, darauf hinzuweisen, dass der Verwender dem Kollektiv angehört und bestimmte Produktionsanforderungen erfüllt (vgl. Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 2).
(3)
99 
Weiter ist der Dritte nur im Rahmen der guten Sitten zur Verwendung der Kollektivmarke berechtigt. In europarechtskonformer Auslegung des § 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG ist er nur in den Grenzen der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zur Nutzung berechtigt. Diese verpflichten ihn, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004 – C-100/02, Rn. 24 – Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Rn. 41 – Gillette). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – C-93/16, Rn. 44 – Ornua).
(4)
100 
Unter Abwägung aller in Betracht kommender Umstände entspricht die Benutzung der Kollektivmarken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel.
(a)
101 
Bei der Gesamtabwägung ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie beschreibende Begriffe für die Vermarktung ihrer Produkte verwenden dürfen und dass der Kläger die Auswahl geeigneter Bezeichnungen durch die Anmeldung einer Vielzahl an Kollektivmarken erschwert.
102 
α)
103 
Die Beklagten sind 211; soweit die fraglichen Tiere tatsächlich aus Hohenlohe stammen – berechtigt, auf diesen Umstand hinzuweisen. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Produzent das Erzeugungsgebiet nennen darf. Er ist, soweit die Anforderungen des § 127 MarkenG und ggf. anderer Sonderregelungen eingehalten werden, „berechtigter“ Nutzer einer geografischen Herkunftsangabe (vgl. auch § 128 Absatz 2 Satz 1 MarkenG; hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 128 MarkenG Rn. 13).
104 
Der zulässigen Nutzung stehen auch Markenrechte nicht zwingend entgegen. Gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, der auch auf Kollektivmarken anwendbar ist (§ 100 Absatz 1 Satz 1 MarkenG) darf der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als beschreibende Angabe über die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu benutzen, soweit die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (§ 23 Absatz 2 MarkenG). Bei der Benutzung einer beschreibenden Angabe kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verwender zur Kennzeichnung seiner Waren zwingend auf die beschreibende Angabe angewiesen ist, oder ob er auch andere Bezeichnungen wählen könnte (BGH, Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 78/06, juris Rn. 45 – Ostsee-Post).
105 
Nach diesen Grundsätzen dürfen die Beklagten Fleisch aus der Region Hohenlohe auch als solches bezeichnen. Ebenso ist die Verwendung beschreibender Begriffe für die Bezeichnung der Fleischprodukte im Ausgangspunkt zulässig.
106 
β)
107 
<td>"107"/>Zugunsten der Beklagten ist weiter zu ber2;cksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Werbung eine Vielzahl an Kollektivmarken gehalten und so ein Ausweichen auf sprachlich naheliegende Alternativen erschwert hat, u.a. Hohenloher Rindfleisch, Hohenloher Schweinefleisch, Hohenloher Qualitätsschweinefleisch, Hohenloher Wurst- und Schinkenspezialitäten, Hohenloher Leberwurst, Hohenloher Blutwurst, Hohenloher Schwartenmagen, Hohenloher Schwarzwurst, Hohenloher Eichelmastschinken, Hohenloher Schinken, Hohenloher Spanferkel, Hohenloher Qualitätsfleisch, Hohenloher Milchkalb und Hohenloher Kalb. Keine maßgebende Bedeutung hat der Umstand, dass der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung diese Kollektivmarken in eine Qualit28;ts- und Schutzgemeinschaft eingebracht hat, da das Recht zur Benutzung weiterhin von der Einhaltung bestimmter Qualitätsrichtlinien abhängig sein soll.
(b)
108 
Dem Freihaltebedürfnis und den Einschränkungen bei der Suche nach Alternativen stehen allerdings die Interessen des Klägers an der Nutzung der Kollektivmarken zur Unterscheidung der Produkte entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrere Kriterien entwickelt, anhand derer eine unlautere Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Markeninhabers festgestellt werden kann. Diese ist insbesondere anzunehmen bei der – hier gegebenen – Herstellung einer gedanklichen Verbindung zwischen dem Zeichen und der Erzeugergemeinschaft des Klägers, die durch die Verwendung identischer Zeichen bei hoher Unterscheidungskraft entsteht. Ferner haben die Beklagten keine Anstrengungen unternommen, diese gedankliche Verbindung aufzulösen. Schließlich erfolgte dies zur Ausnutzung der Wertschätzung der Kollektivmarke. Alle diese Umstände zusammengenommen überwiegen die für die Beklagten sprechenden Gesichtspunkte in einem erdrückenden Maß. Im Einzelnen:
109 
α)
110 
Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Verwendung des Kennzeichens von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen (EuGH, Urteil vom 11. September 2007 – C-17/06, Rn. 34 – Céline; EuGH, Urteil vom 16. November 2004 – C-245/02,Rn. 83 – Anheuser-Busch/Budvar).
111 
Eine solche gedankliche Verbindung zwischen den Produkten der Beklagten und denen des Klägers wird durch die Verwendung der unterscheidungskräftigen Kennzeichen hergestellt. Dabei können die zu § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG entwickelten Kriterien nutzbar gemacht werden. Diese Bestimmung verbietet es, ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, wenn die Gefahr besteht, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Bei der Beurteilung dieser Frage werden alle Umstände des Falles berücksichtigt, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 236/16, juris Rn. 18 – keine-vorwerk-vertretung).
112 
Die gedankliche Verknüpfung ergibt sich dadurch, dass ein Fall der Doppelidentität vorliegt, also ein identisches Zeichen für dieselbe Warenklasse benutzt wird. Weiter haben beide Marken regional eine hohe Kennzeichnungskraft im Sinne der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebildeten Abstufungen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012 – I ZR 85/11, juris Rn. 55).
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113 
Bei einer Individualmarke wird eine Unterscheidungskraft angenommen, wenn sie geeignet ist, die Ware, für die sie eingetragen ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – C-238/06 P, Rn. 79). Bezugspunkt der Unterscheidungskraft bei Kollektivmarken ist allerdings nicht die Individualisierungs- und Herkunftsfunktion für die mit ihr gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen, sondern die Individualisierung und Unterscheidung der Waren der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften von denjenigen anderer Unternehmen (BGH, Beschluss vom 30. November 1995 – I ZB 32/93, juris Rn. 13; BPatG, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 27 W (pat) 205/95, juris Rn. 45).
114 
Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von den Mitgliedern eines bestimmten Kollektivs stammend erkennen (BGH, Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 78/06, juris Rn. 21 –Ostseepost).
115 
Ihre Unterscheidungskraft beziehen die beiden Kollektivmarken vorliegend daraus, dass sie nicht ausschließlich aus der Bezeichnung der Region bestehen (hierzu EuG, Urteil vom 13. Juni 2012 – T-534/10, Rn. 52 – Halloumi). Vielmehr beinhalten die Kollektivmarken jeweils ein zusätzliches Wort, das sich wiederum aus zwei beschreibenden Begriffen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG zusammensetzt (Landschwein bzw. Weiderind). Diese beiden Kombinationen werden in der Umgangssprache selten verwandt. Sie weisen nicht nur auf das Tier, sondern auch auf seine Haltungsform (Land, Weide) hin. Auch landläufigen Wörtern kann Unterscheidungsfunktion zugebilligt werden, wenn sie zu einem in der Umgangssprache unüblichen Gesamtbegriff kombiniert werden (BGH, Urteil vom 30. Januar 2003 – I ZR 136/99, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 07. Juli 1976 – I ZR 113/75, juris Rn. 15 – Parkhotel). Im vorliegenden Fall wird eine solche Wortzusammensetzung zusätzlich noch mit einer geografischen Angabe verbunden. Eine solche Kombination hat eine gewisse Eigenart und ist damit als Herkunftsnachweis geeignet. Sie hat originär eine durchschnittliche Unterscheidungskraft. Beide Bezeichnungen haben jedoch durch den erworbenen guten Ruf im Großraum Stuttgart mittlerweile eine hohe Unterscheidungskraft erlangt (hierzu unter γ).
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116 
Da es sich beim Kläger um eine Erzeugergemeinschaft handelt, können Verbraucher aufgrund der mit den beiden Kollektivmarken übereinstimmenden Zeichen angesichts der hohen Unterscheidungskraft der Kollektivmarken leicht zu der irrigen Auffassung gelangen, dass die Beklagte Ziff. 1 der Erzeugergemeinschaft angehört oder die Waren jedenfalls gewissen Qualitätsanforderungen bzw. Produktionsmethoden entsprechen, die für mit diesen Kennzeichen versehene Produkte üblich sind und daher erwartet werden. Darüber sind sich die Beklagten auch im Klaren, da sie die Verhältnisse aufgrund der engen räumlichen Nähe und der Zugehörigkeit zur selben Branche kennen.
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β)
118 
le>
Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers unlauter zuwidergehandelt wird, ist weiter zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen des Markeninhabers unterscheiden (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Rn. 46 – Gillette; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 – C-93/16, Rn. 45 – Ornua). Es ist anerkannt, dass sich der rechtmä;ßige Benutzer der geografischen Herkunftsangabe bei frei wählbaren Zeichenelementen hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kollektivmarke nicht unnötig annähern darf (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 – I ZR 207/00, juris Rn. 50 – Dresdner Christstollen; BGH, Urteil vom 02. April 2009 – I ZR 78/06, juris Rn. 45 – Ostsee-Post; Entwurf der Bundesregierung für ein Markenrechtsreformgesetz (1994), Bundestag Drucksache 12/6581, S. 109; Büscher, a.a.O., § 100 MarkenG Rn. 5).
119 
Im vorliegenden Fall nutzen die Beklagten die Zeichen in identischer Form, ohne dem angesprochenen Verbraucher durch irgendeinen Hinweis auch nur ansatzweise deutlich zu machen, dass sie nicht dem Kläger angehört und ihre Produkte nicht dessen Erzeugerrichtlinien vollständig entsprechen. Bei der Frage, ob die Verwendung einer bestimmten Kombination beschreibender Begriffe für Herkunft und Produkt im Einklang mit § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG steht, kann auch zu berücksichtigen sein, ob die Verwendung dieser Kombination aus beschreibenden Begriffen naheliegt, was maßgeblich auch davon abhängt, ob die für die Beschreibung der Produkte gewählten Begriffe in der deutschen Sprache häufig verwendet werden. In der Umgangssprache werden die Begriffe „Landschwein“ und „Weiderind“ jedoch nur selten zur Beschreibung der Tiere verwendet. Es liegt für einen Produzenten von Waren nicht nahe, seine Waren als Fleisch vom Landschwein bzw. Weiderind anzubieten. Vielmehr bezeichnet er das Fleisch typischerweise als Schweinefleisch oder Rindfleisch. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagten auch auf eine besonders artgerechte Form der Tierhaltung hinweisen möchten. Hierfür gibt es eine Vielzahl von sprachlichen Möglichkeiten, ohne dass die Verwendung der Begriffe „Landschwein“ und „Weiderind“ als in besonderem Maße naheliegend angesehen werden konnten. Den Beklagten war es daher möglich und zumutbar, geeignete Zeichen für ihre Produkte zu finden, die sich von den Kennzeichen des Klägers hinreichend abgrenzen.
120 
γ)
121 
Schließlich darf eine Benutzung den Wert der Marke nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 – C-228/03, Rn. 43 – Gillette; EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 – C-63/97, Rn. 52 – BMW). Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 49 &#8211; L&#8217;Oréal; EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08, Rn. 102 – Google).
122 
Nach diesen Maßstäben liegt eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung vor. Die Beklagten trachten danach, sich den vom Kläger aufgebauten Ruf der Kollektivmarken werbewirksam zunutze zu machen.
123 
Die Kollektivmarke des Klägers besitzt einen guten Ruf. Ausreichend hierfür ist, dass die geografische Herkunftsangabe ein besonderes Ansehen genießt, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geografischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begründet sein muss (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 69/04, juris Rn. 38 – Bayerisches Bier II; Omsels, a.a.O., Rn. 612; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 31 f.). Anders als bei der Anwendung von § 127 Absatz 2 MarkenG, genügt für die Begründung des guten Rufs der geografischen Herkunftsangabe mithin die allgemeine Vorstellung, Produkte dieser Herkunft seien besonders gut (OLG München, Urteil vom 22. März 2001 – 29 U 3755/00, juris Rn. 59).
124 
Nach diesen Maßstäben ist der gute Ruf der in den Kollektivmarken enthaltenen geografischen Angaben festzustellen. Mit den Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ verbindet der von der Werbung angesprochene Verbraucher im Großraum Stuttgart, dem Verkaufsgebiet der klägerischen Produkte, eine allgemein hohe Qualität der mit diesen Bezeichnungen beworbenen, angebotenen und vertriebenen Produkte. Da die entscheidenden Richter selbst zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, bedarf es insbesondere keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten gerichtlichen Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2003 - I ZR 150/01, juris Rn. 20 – Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 – I ZR 120/98, juris Rn. 36 – SPA).
125 
Dieser gute Ruf wird durch die Verkehrsbefragung bestätigt, die der Kläger in Auftrag gegeben hat und die als qualifizierter Parteivortrag zu behandeln ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1993 – VI ZR 243/92, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 09. Juni 2016 – IX ZR 314/14, juris Rn. 78). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der G. um ein allgemein anerkanntes Marktforschungsinstitut handelt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Erhebung unter wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt wurde, insbesondere die Befragten die dokumentierten Antworten tatsächlich gegeben haben. Demnach stimmen rund 70 % der Erwachsenen im Großraum Stuttgart, für die der Kauf von Fleischwaren zumindest in Frage kommt, der Aussage zu, dass ein Hohenloher Landschwein eine höhere Qualit&#228;t habe als handelsübliches Schweinefleisch. In Bezug auf das Hohenloher Weiderind stimmen rund 65 % der Verkehrskreise dieser Aussage zu.
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126 
Zwar hängt der Schutz – anders als der Bekanntheitsschutz einer Marke – nicht von einer quantifizierbaren Verkehrsdurchsetzung ab (Fezer, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 22; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 31; Omsels, a.a.O., Rn. 611), da die Anforderungen an den besonderen Ruf im Interesse eines wirksamen Schutzes nicht überspannt werden dürfen (Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 32). Auch Produkte, die nur in kleinen Mengen hergestellt werden und sich an einen kleinen Abnehmerkreis richten, können einen guten Ruf haben. Diese Umstände schließen es aber freilich nicht aus, dass der Inhaber einer Kollektivmarke den Nachweis durch eine Verkehrsbefragung führt.
127 
e>
Weiter ergibt sich der gute Ruf der Kollektivmarken aber auch aus dem Prozessverhalten der Beklagten. Zum einen stützen sie ihre Verteidigung darauf, dass mit den Kollektivmarken ein gutes Ansehen verbunden sei und die Verwendung dieser Zeichen wegen einer Sperrwirkung der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 allen lokalen Produzenten erlaubt sei. Zum anderen wandten die Beklagten in den vor dem Senat geführten Vergleichsverhandlungen, in denen auch die Verwendung alternativer Bezeichnungen mit Bezug auf die Region Hohenlohe erörtert wurde, ein, solche seien bereits ausprobiert worden, hätten sich aber nicht als so zugkräftig erwiesen wie die streitgegenständlichen. Weiter hielten die Beklagten dafür, dass für einen Bauernbetrieb gar keine Notwendigkeit mehr bestünde, dem Kläger beizutreten, nur um die eingetragenen Kollektivmarken verwenden zu dürfen (Bl. 345). Aus dem Gesamtverhalten und dieser Einstellung wird deutlich, dass die Beklagte Ziff. 1 den guten Ruf der Kollektivmarken des Klägers als solchen (an)erkennt. Ferner wird erkennbar, dass es ihr nicht primär um die Verwendung der Bezeichnung als Herkunftsangabe geht, sondern darum, den Sog der werbewirksamen Marke verkaufsfördernd auszunutzen. Zu diesem Zweck sind stark unterscheidungskräftige Herkunftsangaben jedoch nicht zur Benutzung freizuhalten. Vielmehr ist die Beklagte Ziff. 1 darauf zu verweisen, dass es zahlreiche andere Möglichkeiten gibt, in der Werbung auf den regionalen Bezug und die Aufzuchtbedingungen in geeigneter Form hinzuweisen.
5.
128 
Durch die Verwendung der Marke ist auch, wie erforderlich (BGH, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 188/13, juris Rn. 24 – Uhrenankauf im Internet), eine Funktion der Marke beeinträchtigt worden. Bei dem hier vorliegenden Fall der Doppelidentität ist die Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke, auf die betriebliche Herkunft des Produkts hinzuweisen, nicht notwendig (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, juris Rn. 11 – Große Inspektion für alle). Es genügt auch die Beeintr8;chtigung einer der anderen Funktionen der Marke (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – C-487/07, Rn. 58 – L’Oréal).
a)
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129 
Im vorliegenden Fall ist zunächst die Herkunftsfunktion beeinträchtigt.
>130 d>
Auch die Kollektivmarke übernimmt eine Herkunftsfunktion, die sich allerdings von einer Individualmarke darin unterscheidet, die Waren und Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, sondern dass die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sich in der geografischen Herkunft, ihrer Qualität oder sonstigen Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmer unterscheiden (Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 7). Insbesondere ist die Kollektivmarke geeignet, die Zugehörigkeit der benutzungsberechtigten Unternehmen zu dem betreffenden Markenverband zu kennzeichnen (Helm, WRP 1999, 41 [43]). In dieser Hinsicht ist die Herkunftsfunktion beeinträchtigt, da die Beklagten nicht dem Kläger angehören.
b)
131 
Zum anderen ist die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt. Der Inhaber einer Marke weist mit dieser nicht nur auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hin, sondern kann sie auch für Zwecke der Werbung einsetzen wollen, um den Verbraucher zu informieren und zu überzeugen. Er kann die Verwendung der Marke untersagen, wenn durch die Benutzung seine Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen, beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 – C-236/08 bis C-238/08, Rn. 92 – Google). Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 33/10, juris Rn. 15 – Große Inspektion für alle), durch die auch die Möglichkeit, sie zur Verkaufsf6;rderung einzusetzen, beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist auch im Streitfall gegeben.
6.
132 
Die nach § 97 Absatz 2 MarkenG i.V.m. § 14 Absatz 5 Satz 1 MarkenG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich aller in der Entscheidungsformel genannten Begehungsformen vor. Der Beklagte Ziff. 2 haftet als für diese Maßnahmen verantwortlicher Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, juris Rn. 14 - Geschäftsführerhaftung).
133 
Eine - auch nur einmalige - Kennzeichenverletzung begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07, juris Rn. 64 – DAX) nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH, Urteil vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, juris Rn. 55 – Internet-Versteigerung III). Die Beklagte Ziff. 1 hat Fleischwaren unter den Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr „angeboten“, „vertrieben“, „in den Verkehr gebracht“, „beworben“ und zu diesen Zwecken &#8222;besessen“. Diese Handlungen sind nach § 14 Absatz 3 Nr. 1, 2 und Nr. 6 MarkenG untersagt. Gegenüber diesen Begehungsformen hat die Herstellung des Produktes unter dem Kennzeichen keine eigenständige Bedeutung, da sich die Markenbenutzung erst durch das Anbringen des Zeichens auf der Ware bzw. durch das Inverkehrbringen des Produkts unter dem Kennzeichen ergibt.
7.
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Aus diesen Gründen ist dem Hauptantrag Ziff. I – einzig mit Ausnahme der Benutzungsform des Herstellens – stattzugeben. Dabei war der Klageantrag wie in der Urteilsformel ersichtlich auszulegen. Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden.
II.
135 
Der Kläger hat gemäß § 97 Absatz 2 i.V.m. § 14 Absatz 6 Satz 1 MarkenG als Inhaber der Marke gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz des aus den Verletzungshandlungen entstandenen Schadens, was antragsgemäß festzustellen ist. Das erforderliche Verschulden liegt aus den genannten Umständen, die die Rufausbeutung begründen, vor.
III.
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136 
Weiter kann der Kläger von den Beklagten die geforderten Auskünfte verlangen.
1.
137 
Der Auskunftsanspruch richtet sich allerdings nicht nach § 97 Absatz 2 i.V.m. § 19 MarkenG.
138 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG erstreckt sich nur auf die Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von „widerrechtlich gekennzeichneten“ Waren oder Dienstleistungen. Soweit Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von bestimmten Produkten als Waren begehrt wird, besteht der Auskunftsanspruch daher nur, wenn diese widerrechtlich gekennzeichnet worden sind, im Falle der Markenverletzung nach § 14 Absatz 2 MarkenG also unmittelbar mit der Marke versehen worden sind.
139 
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch den Begriff „Waren oder Dienstleistungen“ der im Rahmen von § 19 Absatz 1 MarkenG in der Fassung vom 25.10.1994 verwendete Begriff der (widerrechtlich gekennzeichneten) „Gegenstände“ ersetzt werden sollte, um den Wortlaut der Norm an Artikel 8 RL 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) anzupassen, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand herbeigeführt werden sollte (Bundestag Drucksache 16/5048, S. 29). Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG n.F. erstreckt sich daher auch auf die widerrechtlich gekennzeichneten Aufmachungen, Verpackungen, Kennzeichnungsmittel, Geschäftspapiere und Werbemittel im Sinne von § 14 Absatz 3 Nr. 5 und Absatz 4 MarkenG, die von dem früheren Begriff der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände umfasst waren. Allerdings erstreckt sich der Auskunftsanspruch, soweit Auskunft über diese Gegenstände verlangt wird, dann nur auf die Angaben im Sinne von § 19 Absatz 3 MarkenG zu diesen Gegenständen als „Waren oder Dienstleistungen“. Es kann daher nur Auskunft über deren Herkunft und Vertriebsweg verlangt werden.
140 
Vorliegend ist nicht feststellbar, dass die Fleischerzeugnisse der Beklagten selbst mit der Bezeichnung „Hohenloher Landschwein“ bzw. „Hohenloher Weiderind“ gekennzeichnet waren. Vielmehr hat der Kläger Werbeanzeigen der Beklagten zum Streitgegenstand erhoben. Bei den Werbemitteln handelt es sich zwar ebenfalls um „Waren oder Dienstleistungen“. Dies hat aber nur zur Folge, dass der Kläger gemäß § 19 MarkenG über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Werbematerialien Auskunft verlangen kann, nicht aber Auskunft über die Produkte, für die mit den widerrechtlich gekennzeichneten Werbemitteln geworben wurde.
141 
Die Richtigkeit dieser Auslegung wird durch § 18 MarkenG bestätigt: Auch dort wird zur Bezeichnung des Umfangs des Vernichtungsanspruchs der Begriff der „widerrechtlich gekennzeichneten Waren“ verwendet. Würde man aufgrund der Verwendung von widerrechtlich gekennzeichnetem Werbematerial die beworbenen Produkte selbst als widerrechtlich gekennzeichnete Waren ansehen, hätte dies zur Folge, dass sich der Vernichtungsanspruch des Klägers auf Fleischerzeugnisse erstrecken würde, die die Beklagten gar nicht unmittelbar mit der verletzten Marke versehen haben.
2.
142 
Der Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 242 BGB. Aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 291/98, juris Rn. 29). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 01. Juni 2016 – IV ZR 507/15, juris Rn. 7). Sämtliche geforderten Angaben sind zur Berechnung und Durchsetzung des klägerischen Schadensersatzanspruches nach § 14 Absatz 6 MarkenG erforderlich, einschließlich Angaben über die Hersteller und Lieferanten der Fleischwaren, weil zwischen den Parteien im Streit steht, ob diesbezüglich ein Irreführungstatbestand vorliegt. Bei den zu erteilenden Auskünften handelt es sich ausnahmslos um Umstände aus der Sphäre der Beklagten, hinsichtlich derer die Klägerin in entschuldbarer Weise über keine Kenntnisse verfügt, während die Beklagte ohne weiteres die entsprechenden Auskünfte erteilen kann.
IV.
143 
Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 14 Absatz 6 Satz 1 MarkenG. Die vorgerichtlichen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten zählen zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (BGH, Urteil vom 06. Mai 2004 – I ZR 2/03, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 – I ZR 181/09, juris Rn. 15). Der Höhe nach ist die 1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro nebst Postgebührenpauschale nicht zu beanstanden. Umsatzsteuer wird nicht geltend gemacht.
C
144 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO und § 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Die Kostenverteilung erfolgt nach einer wertenden Betrachtung, bei der berücksichtigt wird, dass der Kläger der Sache nach weit überwiegend Erfolg hat und er einen Teil der Klage, der auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet war, zurückgenommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
145 
Bei der Streitwertfestsetzung wurde die wirtschaftliche Bedeutung des Klägers berücksichtigt. Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Prozessrechtsverhältnis auf 250.000,00 Euro zu schätzen. Der Feststellungsantrag über den Schadensersatzanspruch wird entsprechend der gängigen Senatspraxis mit 20 % der Unterlassungsanträge bewertet, der Auskunftsanspruch mit 10 % (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2018 – 2 U 99/17, juris Rn. 151). Daraus folgt in jedem Prozessrechtsverhältnis ein Streitwert von 325.000,00 Euro. Bei der Bildung des Gesamtstreitwerts ist berücksichtigt, dass die Beklagten für den Schadensersatz Gesamtschuldner sind.

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