Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.
MarkenG § 31 Angemeldete Marken
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 43/15
9. November 2016
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I ZB 43/15 | 9. November 2016 |