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MuSchG § 7 Stillzeit

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter

(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 KR 216/24
5. Juni 2025
L 8 KR 216/24 5. Juni 2025
Urteil vom Sozialgericht Frankfurt am Main (34. Kammer) - S 34 KR 28/21
15. September 2023
S 34 KR 28/21 15. September 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 122/21
15. März 2022
5 Sa 122/21 15. März 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 Sa 52/18
15. Januar 2019
19 Sa 52/18 15. Januar 2019
Beschluss vom Bundessozialgericht - B 10 EG 14/18 B
8. November 2018
B 10 EG 14/18 B 8. November 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (14. Kammer) - 14 E 9923/17
4. Januar 2018
14 E 9923/17 4. Januar 2018
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1957/16
19. Dezember 2016
4 S 1957/16 19. Dezember 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 49.15
23. März 2016
OVG 4 S 49.15 23. März 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 63/14
22. Juli 2014
1 M 63/14 22. Juli 2014
Vorlagebeschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 EG 20/10
13. April 2011
L 2 EG 20/10 13. April 2011