Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 63/14
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Juni 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus; Gegenteiliges macht die Beschwerde auch nicht geltend. Die vorstehenden Maßstäbe zugrunde legend stellt das Beschwerdevorbringen der Annahme des Verwaltungsgerichtes, im gegebenen Fall liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG vor, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG ist stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
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Es ist nicht Ziel von § 7 MuSchG, stillenden Beamtinnen allgemein eine Entlastung durch Verminderung ihrer Arbeitszeit zu gewähren. Vielmehr erstrebt die Vorschrift einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem hergebrachten und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten und der damit korrelierenden Alimentationspflicht des Dienstherrn einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter nach Art. 6 Abs. 4 GG andererseits (siehe: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 60.86 -, BVerwGE 79, 366). Eine Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck des Stillens nach § 7 Abs. 1 MuSchG kann daher nur erfolgen, wenn eine Arbeitsleistung erbracht wird (vgl.: BVerwG, a. a. O. unter Bezugnahme auf BAG, Urteil vom 3. Juli 1985 - 5 AZR 79/84 -, juris). Dies ist vorliegend - anders als die Beschwerde meint - der Fall.
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„Arbeitszeit“ im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (vgl.: Buchner/Becker, MuSchG/BEG/EzG, 8. Auflage, § 7 MuSchG Rn. 26 ff.; Meisel/Sowka, Mutterschutz, 3. Auflage, § 7 MuSchG Rn. 15 ff.). Denn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 MuSchG gilt die Arbeitszeit als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. Eine dahingehende Ruhepause wird vorliegend jedoch nicht gewährt. Insofern hindert die den Beamten von Gesetzes wegen zu gewährende Pausenzeit von 30 Minuten hier nicht die Annahme einer zusammenhängenden Arbeitszeit.
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Die Beschwerde vermag ebenso wenig mit ihrem Einwand durchzudringen, dass die sog. „Rüstzeit“ von 15 Minuten pro Tag letztendlich im Wege eines Jahrsarbeitszeitkontoausgleiches angerechnet werde und sich „rein tatsächlich nicht arbeitszeiterhöhend“ auswirke. Denn § 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG stellt auf eine „zusammenhängende Arbeitszeit von mehr als acht Stunden“ und damit auf die tägliche Arbeitszeit ab, was zugleich aus der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG zu gewährenden „täglichen“ Stillzeit folgt (vgl. auch: Buchner/Becker, a. a. O.; Meisel/Sowka, a. a. O.). Es liegt daher nicht nur angesichts des Regelungszweckes, sondern auch aufgrund des Wortlautes und des erkennbaren Inhaltes von § 7 Abs. 1 MuSchG auf der Hand, dass es bei „stillenden Müttern“ auf die arbeitstägliche Zeit ankommt, in der sie stillen, nicht hingegen auf die Abrechnung eines Arbeitszeitkontos zu einen späteren Zeitpunkt. Dies würde anderenfalls dazu führen können, den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gänzlich zu unterlaufen.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragstellerin arbeite tatsächlich nicht (regelmäßig) länger als acht Stunden täglich, wird dies weder schlüssig aufgezeigt, noch ist dies anderweitig für den Senat erkennbar.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZVO Pol LSA beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt im Durchschnitt eines Jahres 40 Stunden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 ArbZVO Pol LSA eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren; diese wird indes nach § 5 Abs. 2 ArbZVO Pol LSA schon nicht als Arbeitszeit angerechnet. Mit anderen Worten: Die Dienstleistungspflicht in dem nach § 3 ArbZVO Pol LSA bestimmten Umfang bleibt durch die Regelung über die Pausengewährung unberührt.
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Hinzu kommt im gegebenen Fall, dass die Antragstellerin Wechselschichtdienst leistet. Nach § 10 Abs. 1 ArbZVO Pol LSA handelt es sich hierbei um einen Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht. Schichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten vorsieht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Dienstschichten zu verteilen (§ 10 Abs. 2 ArbZVO Pol LSA), wobei in der Regel keine Schicht über zehn Stunden ausgedehnt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 ArbZVO Pol LSA).
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Sollte die „Pausenordnung“ der Antragsgegnerin - wie diese unter Hinweis auf deren § 18 (schlicht) behauptet - eine andere Anrechnungsbestimmung enthalten, dürfte diese Handhabung schon der Regelung des § 5 Abs. 2 ArbZVO Pol LSA widersprechen und damit rechtswidrig sein. Ungeachtet dessen trägt die Beschwerde unter Hinweis auf den Runderlass des Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2011 („Dezentrales Schichtdienstmanagement - DSM“; MBl. LSA 2011, 583) selbst vor, dass die täglich von der Antragstellerin zu erbringende tatsächliche Arbeitszeit ohne Pausen acht Stunden beträgt. Selbst wenn die Antragsgegnerin Pausenzeiten der Antragstellerin (rechtswidrig) bei der Berechnung des Jahresarbeitszeitkontos als Arbeitszeit berücksichtigen sollte, änderte dieser Umstand jedoch nichts daran, dass bei der hier allein maßgebliche Betrachtung der tatsächlich arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitszeit die Antragstellerin eine zusammenhängende Arbeitszeit von mehr als acht Stunden zu erbringen hat.
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Die auf Seite 3 der Beschwerdeschrift schließlich von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken teilt der Senat im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchG nicht (vgl. auch: Meisel/Sowka, a. a. O., Rn. 18).
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Auf die - unaufgefordert von der Antragstellerin hier eingereichte - Beschwerdeerwiderung kam es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Betrag nicht weiter zu reduzieren.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- ZPO § 924 Widerspruch 1x
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- MuSchG § 7 Stillzeit 13x
- § 3 ArbZVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 3x
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 1/07 1x
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