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NotSanG § 28 Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (7. Kammer) - 7 B 3794/15
11. November 2015
7 B 3794/15 11. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 1836/15
27. Oktober 2015
6 A 1836/15 27. Oktober 2015