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NotSanG § 32 Übergangsvorschriften

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1) Eine Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, begonnen worden ist, wird nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ zu führen.

(2) Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Person, die

1.
eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 480 Stunden teilgenommen hat oder
2.
eine geringere als eine dreijährige Tätigkeit oder, bei Personen nach Absatz 1, keine Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung an einer weiteren Ausbildung von 960 Stunden teilgenommen hat.
Die weitere Ausbildung kann in Vollzeitform, Teilzeitform oder berufsbegleitend absolviert werden. Eine Person nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, die an keiner weiteren Ausbildung teilnimmt, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung besteht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 289/24
16. Juli 2025
7 SLa 289/24 16. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 ZB 22.1208
15. April 2025
21 ZB 22.1208 15. April 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 101/24
26. November 2024
6 SLa 101/24 26. November 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 5/22
24. April 2024
6 C 5/22 24. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 38/24
5. März 2024
6 B 38/24 5. März 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 K 23.596
21. November 2023
W 1 K 23.596 21. November 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 730/23
21. Juli 2023
6 B 730/23 21. Juli 2023
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 34/23
22. Juni 2023
12 B 34/23 22. Juni 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 2/22
22. Juni 2023
2 C 2/22 22. Juni 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1105/21
27. Juli 2021
6 B 1105/21 27. Juli 2021