Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 289/24
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – vom 11.11.2024, Az. 6 Ca 536/23, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers durch die Änderungskündigung vom 08.09.2023.
- 2
Der 1961 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1996 als Rettungsassistent beschäftigt, zunächst befristet vom 01.01.1996 bis zum 31.05.1996 sowie anschließend aufgrund eines mit dem Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband G. e. V. geschlossenen Arbeitsvertrags vom 28.03.1996 (Bl. 3 ff. der erstinstanzl. A.) unbefristet.
- 3
Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
- 4
Im Arbeitsvertrag vom 28.03.1996 heißt es auszugsweise:
"§ 1
- 5
Der Mitarbeiter ist mit Wirkung zum 01.06.1996 als Rettungsassistent beim DRK-Kreisverband G. beschäftigt und trägt seit dem 01.07.1991 die Berufsbezeichnung Rettungsassistent.
- 6
[…]
§ 2
- 7
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) in der jeweils gültigen Fassung.
- 8
[…]
§ 4
- 9
Der/die Mitarbeiter/in ist in die Vergütungsgruppe VIb, gemäß der Anl. 10a zum DRK-Tarifvertrag eingruppiert. (Anm.: ab dem 01.07.1996 Bewährungsaufstieg in VergGp. Vc!).
- 10
[…]
§ 6
- 11
Der DRK-Kreisverband behält sich vor, dem/der Mitarbeiter/in nach Anhörung eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb des DRK-Kreisverbandes zuzuweisen, die den Vorkenntnissen und Fähigkeiten des/der Mitarbeiters/in entspricht. Macht der DRK-Kreisverband hiervon Gebrauch, so ist er verpflichtet, die bisherige Eingruppierung beizubehalten.
- 12
[…]
§ 8
- 13
Der/die Mitarbeiter/in verpflichtet sich, im Rahmen einer regelmäßigen Verpflichtung zur Fortbildung an den von dem DRK angebotenen Fortbildungslehrgängen für Mitarbeiter im Rettungsdienst teilzunehmen, um jederzeit die in den Ausbildungsrichtlinien des DRK enthaltenen Anforderungen erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für die von der Lehranstalt für Rettungsdienst des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz angebotenen jährlichen Fortbildungsveranstaltungen.
- 14
Der Mitarbeiter verpflichtet sich mit allen, für seinen Tätigkeitsbereich wichtigen und gültigen Bestimmungen, Dienstinformationen und Dienstanweisungen vertraut zu machen.
- 15
Diese Schriftstücke sind in speziellen Ordnern in den Rettungswachen abgelegt.
- 16
Der Mitarbeiter ist über die Bestimmungen und Verpflichtungen, die sich aus seiner Notkompetenz und Kompetenz als Rettungsassistent ergeben informiert und belehrt worden. Er verpflichtet sich die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Fortbildung, Kontrolle und Einsatzdokumentation zu erfüllen.
- 17
[…]
§ 11
- 18
Für die ordentliche Kündigung gilt § 51 DRK-Tarifvertrag unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften.
- 19
[…]."
- 20
Der Kläger besitzt eine Erlaubnis nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - (RettAssG) und darf die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" führen. Er wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe 8 des DRK-Reformtarifvertrags (im Folgenden: DRK-RTV) vergütet.
- 21
Zum 01.01.2014 trat das Notfallsanitätergesetz (im Folgenden: NotSanG) in Kraft, das unter anderem die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" sowie die Ausbildung zur "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" regelt. Dem Kläger ist die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen, nicht erteilt. Eine staatliche Ergänzungsprüfung, die § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung für Rettungsassistenten vorsieht, die - wie der Kläger - eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen, hat der Kläger nicht abgelegt.
- 22
Ebenfalls zum 01.01.2014 trat eine Neufassung des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -) Rheinland-Pfalz (im Folgenden: RettDG) in Kraft.
- 23
Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat haben unter dem 23.02.2016 eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter abgeschlossen. Wegen des Inhalts dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 40 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
- 24
Die Beklagte hörte den Betriebsrat unter dem 02.08.2023 (Bl. 8 ff. der erstinstanzl. A.) zu einer beabsichtigten Änderungskündigung an. Dieser legte unter dem 07.08.2023 (Bl. 9 ff. der erstinstanzl. A.) gegen die beabsichtigte Kündigung Widerspruch ein.
- 25
Mit Schreiben vom 08.09.2023 (Bl. 6 f. der erstinstanzl. A.), das dem Kläger am 11.09.2023 zuging, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2024 und bot dem Kläger gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wie folgt an:
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"Die Kündigung erfolgt im Zuge der Gesetzesänderung des rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetzes. Hiernach erfüllen Personen, welche die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des NotSanG führen, ausschließlich bis zum 31.12.2023 die fachliche Eignung nach den §§ 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 S. 2 des Rettungsdienstgesetzes Rheinland-Pfalz.
- 27
Ein Einsatz als Rettungsassistent ab dem 01.01.2024 sieht das Gesetz nicht mehr vor.
- 28
Aufgrund dieser fehlenden Eignung dürfen wir Sie ab diesem Zeitpunkt nur noch als Rettungssanitäter im Rettungsdienst einsetzen, was zwangsläufig zu einer Änderung der Vertragsbedingungen führt, weshalb der Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgt.
- 29
Daher biete ich Ihnen an, dass bestehende Beschäftigungsverhältnis am dem 1. April 2023 als Rettungssanitäter nach der Eingruppierung in die EG 6b Stufe 6 (Anerkennung der Stufenentwicklung) fortzusetzen."
- 30
Mit seiner am 18.09.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 27.09.2023 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 08.09.2023. Er hat die Änderung unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen.
- 31
Der Kläger war der Ansicht,
- 32
die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Arbeitsbedingungen zu ändern. Insbesondere bestehe das Berufsbild des Rettungsassistenten fort. Dass er ab dem 01.01.2024 in der Notfallrettung nicht mehr als Transportführer eingesetzt werden könne, beruhe auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, die von ihm nicht zu vertreten sei.
- 33
Er sei nach wie vor in der Lage, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Durch die Reform des RettDG habe sich der Umfang seiner Kompetenzen, Behandlungen am Patienten vorzunehmen, nicht geändert. Geändert habe sich durch die Gesetzesänderung einzig, dass ihm als Rettungsassistenten im Bereich der Notfallrettung ein Notfallsanitäter zur Seite zu stellen sei. Insbesondere dürfte er im Falle einer ärztlichen Delegation oder Generaldelegation weiterhin selbstständig die medizinische und organisatorische Verantwortung für die Patientenversorgung im Notfalleinsatz tragen. Dies werde daraus deutlich, dass regelmäßig Fälle aufträten, in denen sich ein Einsatz vor Ort als Notfalleinsatz herausstelle, also er durchaus auch (da lediglich eine Krankenbeförderung vermutet) mit einem Rettungssanitäter am Unfallort erscheine. Seine Kompetenzen wären dann genau die gleichen wie vor der Gesetzesreform. Gleiches sei auch etwa im Rahmen eines Großschadensereignisses denkbar.
- 34
Gegebenenfalls möge sogar sein, dass der Notarzt oder etwa der vor Ort anwesende Hausarzt bevorzuge, einen älteren und sehr erfahrenen Rettungsassistenten anstelle eines gerade eben am Anfang seines Berufslebens stehenden Notfallsanitäters mit einer dem ärztlichen Vorbehalt unterliegenden Maßnahme zu betrauen. Er sei auch nach wie vor berechtigt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Arzt vor Ort sei, lebensrettende Maßnahmen sowie eine Stabilisierung der Patienten und Verletzten durchzuführen.
- 35
Auch dann, wenn er lediglich noch als Rettungssanitäter vergütet werde, treffe ihn gleichwohl die qualifizierte Hilfeleistungspflicht eines Rettungsassistenten gegenüber dem Patienten.
- 36
Auch würde die Beklagte durch seine Weitervergütung als Rettungsassistent keine erhebliche Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen erfahren. Dass die Beklagte durch seine Herabstufung wirtschaftliche Vorteile erlangen könnte, stelle keine rechtlich anerkannte erhebliche Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen dar. Finanziert werde der Rettungsdienst durch die Krankenkassen. Mit den Krankenkassen werde von den Trägern des Rettungsdienstes (auch der Beklagten) ein Budget ausgehandelt. Dabei würden Personalkosten nicht detailliert nachgewiesen, sondern pauschaliert vergütet. Der aktuell gültige Vertrag berücksichtige die Vorgabe des § 22 RettDG und die Personalkosten würden so berücksichtigt, wie sie tatsächlich entstünden und nicht so, wie sie im für die Beklagte wirtschaftlich günstigsten Fall entstehen würden. Gerade in Rheinland-Pfalz seien die Verhandlungen mit den Krankenkassen sehr positiv für die Hilfsorganisationen, so auch die Beklagte, ausgefallen. Insoweit sei es unrichtig, wenn die Beklagte vortrage, mit der Gesetzesänderung nicht mehr in der Lage zu sein, von dem Kostenträger eine entsprechende Kostenerstattung für einen Rettungsassistenten zu erlangen. Die Beklagte sei für eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen darlegungs- und beweisbelastet.
- 37
Er könne weiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt werden und zwar auch als Besatzungsmitglied auf einem Rettungswagen bei einem Notfalltransport.
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Zudem scheitere die personenbedingte Änderungskündigung daran, dass die Beklagte keine Interessenabwägung vorgenommen habe.
- 39
Der Fall seines anderweitigen Einsatzes sei in § 6 des Arbeitsvertrags auch geregelt. Danach könne ihm zwar eine andere zumutbare Tätigkeit zugewiesen werden, die Parteien hätten allerdings ausdrücklich vereinbart, dass für diesen Fall die bisherige Eingruppierung beizubehalten sei. § 6 des Arbeitsvertrags regele nicht (nur) das Direktionsrecht der Beklagten, sondern eine Besitzstandswahrung für ihn. Den Fall, dass ihm - aus welchen Gründen auch immer - geringwertigere Aufgaben als diejenigen eines Rettungsassistenten zugewiesen werden (müssten), hätten die Vertragsparteien gesehen und dazu die ausdrückliche Regelung getroffen, dass sich eine Veränderung seines Aufgabenbereichs nicht nachteilig auf die ihm zu gewährenden Bezüge auswirken solle. § 6 des Arbeitsvertrages schließe auch eine Änderungskündigung in Ansehung der Zuweisung einer anderen Tätigkeit aus. Ansonsten wäre § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrags ohne Bedeutung. Der Hinweis der Beklagten auf § 11 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages gehe fehl.
- 40
Nach § 11 Abs. 4 des DRK-RTV hätte ein Absolvieren der Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter für ihn langjährige Bindungsfristen an die Beklagte ausgelöst. Er habe seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Angebot oder gar eine Aufforderung zum Ablegen der Ergänzungsprüfung erhalten. Es wäre Sache der Beklagten, substantiiert vorzutragen, wann und in welcher Form es Angebote bzw. Aufforderungen gegeben haben solle. Hinsichtlich der Weiterqualifikation zum Notfallsanitäter habe es lediglich Rundmails gegeben. Auch sei ihm nicht wiederholt mitgeteilt worden, welche Konsequenz die Nichtweiterbildung zum Notfallsanitäter haben würde. Auch die Vergleichsangebote der Beklagten seien mit Gehaltseinbußen für ihn verbunden gewesen. Jedenfalls sei ihm zu keinem Zeitpunkt angeboten worden, auf die Folgen des § 11 Abs. 4 des DRK-RTV für den Fall des Absolvierens der Ergänzungsprüfung zu verzichten.
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Unwahr sei, dass er von sich aus darum gebeten habe, nicht mehr als Transportführer eingesetzt zu werden. Er erinnere, einmal erwähnt zu haben, sich für die Zukunft vorstellen zu können, als "Zweiter Mann" zu fahren, aber nur dann, wenn seine bisherige Eingruppierung beibehalten werde. An eine Mail erinnere er sich konkret nicht. Selbst wenn es die Mail mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt gäbe, hätte diese keinesfalls den von der Beklagten bemühten Inhalt, dass er zum Ausdruck gebracht haben wolle, dass er nicht mehr der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe auch ausdrücklich hervorgehoben, dass er keine Änderungen wünsche, die mit Gehaltseinbußen verbunden wären. Es habe in der Vergangenheit nicht eine Situation gegeben, in der er nicht in der Lage gewesen wäre, auch die Tätigkeiten auszuüben, die denjenigen eines Notfallsanitäters entsprechen würden. So habe er vom 03. bis zum 05.09.2024 diejenige Pflichtfortbildung absolviert, die eigentlich für Notfallsanitäter ausgelegt sei, und zudem die E-Learning Module bearbeitet und bestanden, die ebenfalls für Notfallsanitäter konzipiert worden seien. Die vier Zertifikate sowie auch fünf weitere E-Learning-Zertifikate habe er dem Leiter Rettungsdienst der Beklagten zugeleitet und damit den Nachweis erbracht, dass er uneingeschränkt für die Tätigkeit im Rettungsdienst geeignet sei und sein Wissensstand sich auf dem Niveau eines Notfallsanitäters befinde. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagtenseite sei schlicht unwahr, dass diese mit der Änderungskündigung auf seine Bitte reagiert haben möge. Letztlich habe auf seine Bitte in 2023 hin überhaupt keine Änderung der Arbeitsbedingungen stattgefunden.
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Dass die Beklagte sich entschlossen habe, allen Rettungsassistenten eine Änderungskündigung auszusprechen, dürfte kaum eine Interessenabwägung darstellen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 08.09.2023 unwirksam ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen,
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vorliegend bestünden personenbedingte Gründe, welche die Änderungskündigung rechtfertigten. Jedenfalls mit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2024 sei der Kläger aus in seiner Person liegenden Gründen nicht länger in der Lage, die von ihm zuletzt geschuldeten Arbeitsaufgaben als Rettungsassistent mit entsprechenden Tätigkeiten wahrzunehmen. Die vom Kläger bis Dezember 2023 erledigten Funktionsaufgaben als Rettungsassistent dürfe sie dem Kläger nicht länger übertragen. Der Kläger erfülle die durch die Gesetzesänderung vorgegebene fachliche Eignung nach den §§ 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 RettDG, welche die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des NotSanG voraussetzten, ausschließlich bis zum 31.12.2023. Einen Einsatz als Rettungsassistent ab dem 01.01.2024 sehe das Gesetz nicht mehr vor. So dürfe der Kläger zwar unverändert die Berufsbezeichnung des Rettungsassistenten führen, aber erfülle nicht weiter die Voraussetzungen dafür, etwa als Mitarbeiter in ihrem Rettungsdienst die medizinische und organisatorische Verantwortung für die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz zu tragen.
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Mit der Gesetzesänderung sei sie auch nicht mehr in der Lage, von dem Kostenträger eine entsprechende Kostenerstattung für einen Rettungsassistenten zu erlangen.
- 50
Dem Kläger fehle die Eignung dafür, von ihr als Rettungsassistent "mit entsprechender Tätigkeit" im Sinn der Entgeltgruppe 7 des DRK-Tarifwerks beschäftigt zu werden. Als entsprechende Tätigkeit des Rettungsassistenten im Sinne dieser Tarifgruppe verstehe sich die Wahrnehmung der dem Kläger bis Dezember 2023 übertragenen Funktionsaufgabe, darunter die Durchführung lebensrettender Maßnahmen sowie Stabilisierung der Patienten und Verletzten sowie der eigenständigen Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz. Die anlässlich der ihm erklärten Änderungskündigung auch geänderte Tätigkeit des Klägers mit den Aufgaben des Rettungssanitäters entspreche sodann der Entgeltgruppe EG 6b, Stufe 6.
- 51
Dem Kläger sei der Auslauf der Regelung zur Tätigkeit als Rettungsassistent auch bekannt. Ihm seien im Vorfeld wiederholt Fortbildungsmaßnahmen zur Weiterbildung/Qualifikation angeboten worden. Diese habe er wiederholt und klar abgelehnt. Darüber hinaus habe der Kläger auch Kenntnis von der einschlägigen Betriebsvereinbarung über die betriebliche Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter gehabt. Danach werde ihr nach § 5.1.4 das Recht eingeräumt, wenn Mitarbeiter als Rettungsassistent eine Ergänzungsprüfung nicht ablegten oder sie endgültig nicht bestünden, diese herabzugruppieren. Im Falle der Herabgruppierung erhalte der Mitarbeiter eine unwiderrufliche Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zu seinem vorherigen Entgelt. Die Zulage werde durch Tariferhöhungen, Stufenaufstiege oder Höhergruppierungen aufgezehrt. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht, da der Kläger kein geändertes Vertragsangebot habe annehmen wollen. Die ausgesprochene Änderungskündigung sei keine Sanktionierung des Klägers.
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Dem Kläger sei von ihrer Seite mehrfach über den Zeugen B. angeboten worden, die Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen. Diese habe jedoch jeweils abgelehnt. Die Durchführung der Maßnahmen (ca. 120 qualifizierte Kolleginnen und Kollegen) sei auch betriebsbekannt und zudem über das schwarze Brett als Information gesteuert gewesen.
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Mit Schreiben vom 06.07.2023 (Bl. 121/3 d. erstinstanzl. A.) habe der Kläger ihren Geschäftsführer ausdrücklich um eine Entlastung gebeten: "Da ich inzwischen das 62. LJ erreicht habe und deshalb naturgemäß meine Belastbarkeit spürbar geringer wird, wäre die einzige Möglichkeit einer Entlastung für mich, wenn ich künftig nur noch als 2. Mann eingesetzt werden könnte, ohne weitere finanzielle Einbußen (Herabstufung der Entgeltgruppe)". Dieser Bitte sei sie nunmehr, jedoch mit dem Umstand von ihrem Recht mit entsprechender Umgruppierung zu agieren, nachgekommen. Wer ausdrücklich um Entlastung bitte, bringe damit auch zum Ausdruck, dass er eben keine Zusatzqualifizierung mehr erlangen möchte.
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Der Kläger sei auch nicht mehr in der Lage, die fehlende Qualifikation nachzuholen. Die hierzu maßgebliche Frist sei abgelaufen.
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Unzutreffend sei, dass vor Ausspruch der Änderungskündigung keine Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Sie habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung beim Kläger - mit Ausnahme eines Betriebsratsmitgliedes - dann, soweit keine einvernehmlichen Regelungen hätten erzielt werden können, allen Rettungsassistenten eine Änderungskündigung ausgesprochen, die die - mögliche - Zusatzqualifikation nicht erworben gehabt hätten.
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Die Änderungskündigung sei auch das mildeste Mittel, welches ihr zur Verfügung gestanden habe. Soweit die Klägerseite auf § 6 des Arbeitsvertrages verweise, ändere dies nichts daran, dass der Kläger hier umzugruppieren sei, da eben die gesetzliche Regelung zum Rettungsassistent geändert worden sei und daher - auch gemäß der vorgelegten Betriebsvereinbarung - im Rahmen der Änderungskündigung eine Umgruppierung vorzunehmen sei. § 6 des Arbeitsvertrags regele nur die Ausübung des Direktionsrechts (§ 315 Abs. 3 BGB). Vorliegend gehe es jedoch um eine Änderungskündigung, einen einseitigen Eingriff in das Arbeitsverhältnis. Die Regelung des § 6 des Arbeitsvertrags beinhalte nicht ein Verbot / einen Ausschluss einer Änderungskündigung. Dies ergebe sich auch aus § 11 des Arbeitsvertrages, in dem ausdrücklich auf die Option einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen werde.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11.11.2024 festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 08.09.2023 unwirksam ist. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die personenbedingte Änderungskündigung vom 08.09.2023 sei sozial ungerechtfertigt. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger nicht weiterhin seine Tätigkeit als Rettungsassistent ausüben könne. Nach Maßgabe der Fußnoten zu § 22 RettDG erfüllten Personen, die berechtigt seien, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 NotSanG vom 22.05.2013 in der jeweils geltenden Fassung zu führen, bis zum 31.12.2023 die fachliche Eignung unter anderem nach § 22 Abs. 3 RettDG. Daraus folge, dass der Kläger, der nicht über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" gemäß § 1 NotSanG verfüge, seit Januar 2024 zumindest als "ein Besatzungsmitglied" eines Krankenkraftwagens gemäß Abs. 3 Nr. 1 nicht länger die medizinische organisatorische Verantwortung bei einem Notfalltransport tragen könne. Daraus folge aber keinesfalls, dass der Kläger seit Januar 2024 nicht mehr eine andere Tätigkeit für die Beklagte als Rettungsassistent wahrnehmen könne. Hierzu fehle es an jedwedem Vortrag der Beklagten. Aus § 22 Abs. 1 RettDG ergebe sich die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht. Auch wenn die fachliche Eignung des Klägers als verantwortliches Besatzungsmitglied im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1 RettDG eingesetzt zu werden, ab dem 31.12.2023 entfallen sei, sei nicht zu erkennen, dass der Kläger nicht als "weiteres Besatzungsmitglied" im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 2 RettDG eingesetzt werden dürfe. Der Betriebsrat habe in seinem Widerspruchsschreiben zu Recht darauf hingewiesen, dass in diesem Gesetz Rettungsassistenten durch diesen Absatz nicht ausgenommen worden seien, da hier nur eine Ausbildung "mindestens zum Rettungssanitäter" gefordert worden sei und nach Auffassung des Betriebsrats der Ausbildungsstand eines Rettungssanitäters über dem eines Notfallsanitäters liegen solle. Auch sei nicht zu erkennen, warum der Kläger nicht als Fahrer oder weiteres Besatzungsmitglied eingesetzt werden könne. Auch sei seitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden, warum der Kläger nicht außerhalb des Rettungsdienstes weiterhin als Rettungsassistent gegebenenfalls auch mit Zuweisung anderer Aufgaben beschäftigt werden könne. Auch hierzu fehle es an jedem Vortrag der Beklagten. Die ausgesprochene Änderungskündigung sei aber auch als unverhältnismäßig anzusehen, da die Parteien ausdrücklich in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.03.1996 vereinbart hätten, dass bei Zuweisung anderer zumutbarer Tätigkeiten innerhalb des DRK-Kreisverbandes die vertragliche Eingruppierung beizubehalten sei. Durch diese vertraglich vereinbarte Festlegung des Direktionsrechts habe die Beklagte dem Kläger auch sonstige geringerwertige Tätigkeiten zuweisen können, zumal sie sich vertraglich dazu verpflichtet habe, die bisherige Vergütung beizubehalten. Die ausgesprochene Änderungskündigung sei daher bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Änderungskündigung auch nicht gemäß § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags zulässig. Dort sei zwar festgehalten, dass im Arbeitsverhältnis der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung möglich sei. Durch die Spezialregelung in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei damit aber als Vorrangregelung der Ausspruch einer Änderungskündigung jedenfalls dann ausgeschlossen, sofern die Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch § 6 des Arbeitsvertrags gedeckt sei. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 135 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist der Beklagten am 21.11.2024 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 04.12.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 04.02.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 21.01.2025 bis einschließlich 04.02.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 05.06.2025, 08.07.2025, 09.07.2025 und 14.07.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 29 ff., 48 ff., 75 f., 79, 93 d. A.), zusammengefasst geltend,
- 60
die Voraussetzungen einer personenbedingten Änderungskündigung seien gegeben. Der Kläger könne nicht weiterhin seine Tätigkeit als Rettungsassistent ausüben. Das Berufsbild des Rettungsassistenten existiere nun nicht mehr.
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Mit der Neufassung des RettDG zum 01.01.2014 sei das Berufsbild des Notfallsanitäters neu geschaffen worden. Dieses habe nach einer Übergangszeit dasjenige des Rettungsassistenten ablösen sollen. Zuvor sei der Rettungsassistent in Deutschland der bisher einzige staatlich anerkannte Beruf im Rettungsdienst gewesen.
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Eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweise, erhalte bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG - diese Frist sei 2019 auf zehn Jahre verlängert worden - die staatliche Ergänzungsprüfung bestehe. Mit der Einführung des Berufsbildes Notfallsanitäter hätten daher die bisherigen Rettungsassistenten nach und nach zu Notfallsanitätern ausgebildet werden sollen. Neue Auszubildende würden unmittelbar im Rahmen der neu geregelten dreijährigen Notfallsanitäterausbildung ausgebildet.
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Der Beruf des Notfallsanitäters habe den bisherigen Rettungsassistenten somit als höchste, nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter unterscheide sich wesentlich von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten, die Ausbildung sei auf drei Jahre verlängert worden. Der Notfallsanitäter sei also auf dem Rettungswagen derjenige mit der höchsten Ausbildung und der, der die Verantwortung für Patienten übernehme. Über ihm stünden in der Hierarchie der Notfallmedizin lediglich die Notärzte. Weil die Notärzte aber nur zu bestimmten Einsätzen gerufen würden, hätten die Notfallsanitäter bei sehr vielen Einsatzsituation sprichwörtlich den "Hut auf". Rettungssanitäter würden dagegen hauptsächlich im Bereich des Krankentransportes eingesetzt. Wenn diese einen Rettungswagen besetzten, lägen ihre Aufgaben darin, das Fahrzeug zu führen und den höher ausgebildeten Kollegen zuzuarbeiten.
- 64
Maßgeblich seien nur noch die Berufsbilder Notfallsanitäter und Rettungssanitäter. Dies gelte unabhängig davon, dass der Kläger sich weiterhin als Rettungsassistent bezeichnen dürfe. Eine Berufsbezeichnung "Besatzungsmitglied" sehe das NotSanG nicht vor. Falsch sei daher auch die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Kläger ab Januar 2024 möglicherweise eine "andere Tätigkeit" für sie als Rettungsassistent wahrnehmen könne.
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Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages. Es möge sein, dass hier das Direktionsrecht des Arbeitgebers dem Grunde nach geregelt sei. Erkennbar aus der Formulierung des § 6 betreffe dies aber offensichtlich lediglich den Fall, in dem der Arbeitgeber willentlich eine Änderung herbeiführen möge. Dies folge aus der Formulierung "(…) Behält sich vor (…)" sowie "Macht der DRK Kreisverband hiervon Gebrauch (…)". Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber sich aber nicht dazu willentlich entschlossen, eine Änderung herbeizuführen. Der Arbeitgeber sei schlicht gehalten, sich gesetzesgetreu zu verhalten. Gesetzliche Vorgaben würden umgesetzt, ohne dass hier ein Willensentschluss des Arbeitgebers festzustellen wäre.
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§ 6 des Arbeitsvertrags betreffe Fälle, in denen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer andere Tätigkeiten zuweisen könne, die dessen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprächen. Dem Kläger könne aber nicht per Direktionsrecht die Aufgabe eines Notfallsanitäters zugewiesen werden. Der Kläger verfüge nicht über die notwendigen Vorkenntnisse und Fähigkeiten. Dementsprechend könne der Kläger spätestens seit dem 01.01.2024 nur noch als Rettungssanitäter eingesetzt werden, was einhergehe mit einer Herabstufung des Tarifentgelts. Das sei mit dem bloßen Direktionsrecht aber nicht zu bewirken, weswegen es einer Änderungskündigung bedürfe.
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§ 6 des Arbeitsvertrags sei sicherlich nicht dahingehend zu verstehen, dass die Tarifsystematik aus den Angeln gehoben werden sollte.
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Würde sie sich allein auf die Versetzungsklausel beziehen, würde dies die Zuweisung einer geringwertigen Tätigkeit vorsehen, was als unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam wäre. Daher seien die gesetzlichen Vorgaben durch Änderungskündigung umzusetzen.
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Nicht nachvollziehbar sei, warum das Arbeitsgericht in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages eine Spezialregelung gegenüber § 11 des schriftlichen Arbeitsvertrags sehe.
- 70
Die Änderungskündigung vom 08.09.2023 sei daher sozial gerechtfertigt im Sinne des § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG. Ihr Änderungsangebot sei durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und beschränke sich darauf, lediglich solche Änderungen vorzusehen, die der Kläger billigerweise hinnehmen müsse. Die von ihr angestrebten Änderungen seien geeignet und erforderlich, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Sie berufe sich vorliegend zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine von ihr in Ausübung ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit vorgenommene inhaltliche Umgestaltung der Stelle des Klägers bei gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils des Arbeitsplatzes. Sie mache lediglich geltend, dass die von dem Kläger bislang verrichteten Aufgaben eines Rettungsassistenten aufgrund des endgültigen Wegfalls dieses Berufsbild nach Ablauf der Übergangsfrist des Art. 3 des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes nunmehr ab Januar 2024 kraft gesetzlicher Regelung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG ausschließlich Notfallsanitätern übertragen sei, und berufe sich darauf, dass der Kläger diese Anforderung nicht erfülle. Der Kläger sei ab dem 01.01.2024 und damit auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, seine zuletzt als Rettungsassistent beim Notfalltransport bzw. in Notarzt-Einsatzfahrzeugen verrichtete Arbeitsleistung zu erbringen.
- 71
Eine anderweitige Beschäftigung als Rettungsassistent sei ihr nicht möglich. Eine solche sei auch zu keinem Zeitpunkt vom Kläger vorgetragen worden. Im Übrigen gelte, dass der Kläger sich durchgehend geweigert habe, die staatliche Ergänzungsprüfung abzulegen, weshalb sie bereits bei Kündigungsausspruch einen personenbedingten Kündigungsgrund habe prognostizieren dürfen.
- 72
Die Auswirkungen auf die geringere Vergütung seien im Betrieb hinlänglich bekannt. In der E-Mail des Geschäftsführers an den Kläger vom 22.07.2023 (Bl. 77 d. A.) seien die gesetzlichen Regelungen und die Entwicklung der Bruttobezüge ausführlich dargestellt. Die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter regele diese Ausbildung explizit. Diesen Qualifizierungsanspruch habe der Kläger nicht in Anspruch genommen. Das Informationsschreiben vom 22.06.2021 sei auch an den Kläger gesandt und von diesem gelesen worden (Bl. 80 ff. d. A.).
- 73
Die Beklagte beantragt,
- 74
das am 11.11.2024 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - (Az. 6 Ca 536/23) abzuändern und
- 75
die Klage abzuweisen.
- 76
Der Kläger beantragt,
- 77
die Berufung zurückzuweisen.
- 78
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28.02.2025 sowie der Schriftsätze vom 01.07.2025, 03.07.2025 und 10.07.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 41 ff., 67 ff., 72, 89 d. A.) als rechtlich zutreffend.
- 79
Ungeachtet der Frage, ob eine Änderung des RettDG den Weg eröffne, Rettungsassistenten arbeitgeberseitige Änderungskündigungen auszusprechen, sei die ihm ausgesprochene Kündigung bereits wegen des eindeutigen Inhalts des § 6 des Arbeitsvertrags unwirksam. Die Beklagte habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihm eine andere zumutbare Tätigkeit innerhalb des DRK-Kreisverbandes zuzuweisen, nämlich diejenige eines Rettungssanitäters anstelle derjenigen eines Rettungsassistenten. Im Gegenzuge sei die Beklagte verpflichtet, seine bisherige Eingruppierung beizubehalten.
- 80
Er könne die Tätigkeiten als Rettungsassistent nach wie vor ausführen, an seinen Fähigkeiten habe sich nichts geändert. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er zur Ausführung dieser Aufgaben sogar gesetzlich verpflichtet, insoweit bestehe die Strafandrohung in Hinsicht auf eine unterlassene Hilfeleistung oder sogar eine Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen. Sofern die Beklagte behaupte, ihn nicht mehr vertragsgerecht beschäftigen zu können, so liege dies jedenfalls nicht in seiner Sphäre, sondern ausschließlich in der Sphäre des Gesetzgebers. Aufgrund einer Gesetzesänderung könnte möglicherweise eine betriebsbedingte Kündigung denkbar sein, die vorliegend aber nicht ausgesprochen worden sei.
- 81
Dass § 22 RettDG nunmehr in Abs. 3 Ziff. 1 regele, dass ein Besatzungsmitglied im Notfalltransport die Qualifikation einer Notfallsanitäterin bzw. eines Notfallsanitäters aufweisen müsse, ändere an dem zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis zunächst nichts. Nicht Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sei, dass er als Transportführer (neben einer geringer qualifizierten Person) eingesetzt werden könne. Vertragsinhalt sei, dass er als Besatzungsmitglied im Sinne des § 22 Abs. 3 RettDG tätig werden könne. Geändert habe sich durch die Neufassung des RettDG lediglich, dass ihm künftig ein Notfallsanitäter zur Seite gestellt werden müsse. Dies wiederum hänge damit zusammen, dass sich durch das NotSanG der Rahmen der medizinischen Versorgung durch das Rettungsdienstpersonal maßgeblich erweitert habe. Daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit faktisch in der Lage gewesen sei, ihn ausschließlich als Transportführer gemeinsam mit einem Rettungssanitäter einzusetzen, ließen sich für die Beklagte keinerlei Rechtsanspruch oder sonstige günstige Folgen ableiten.
- 82
Für ihn habe keine Verpflichtung bestanden, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu erwerben. Das RettDG lege lediglich die Mindestqualifikation für Besatzungsmitglieder in der Notfallrettung fest. Nirgendwo sei festgelegt, dass der Träger des Rettungsdienstes seine Fahrzeuge nicht auch höherwertig besetzen könne oder dies nicht sogar wünschenswert wäre. So würden vielfach auch zwei Notfallsanitäter gemeinsam eingesetzt.
- 83
Er sei auch zu keinem Zeitpunkt persönlich und ausdrücklich aufgefordert worden, die Qualifikation zum Notfallsanitäter zu erwerben, gar unter Hinweis auf den Vorbehalt einer geringeren Vergütung.
- 84
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2025 (Bl. 96 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
- 85
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 86
In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Daher war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
I.
- 87
Die Änderungsschutzklage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die (Änderungs-)Kündigung vom 08.09.2023 gemäß § 7 KSchG iVm. § 4 Satz 1 und 2 KSchG als von Anfang an rechtsunwirksam gelten würde und der vom Kläger erklärte Vorbehalt nach § 2 KSchG erloschen wäre. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung im Sinn von § 7 KSchG rechtzeitig geltend gemacht, indem er binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung am 11.09.2023 mit am 18.09.2023 beim Arbeitsgericht eingegangener, der Beklagten am 27.09.2023 zugestellter Klageschrift einen Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG gestellt hat.
II.
- 88
Die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung ist im Rahmen der Änderungsschutzklage auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Der Anwendungsbereich des KSchG ist eröffnet. Der Kläger ist seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Diese beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer mit Ausnahme der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG).
III.
- 89
Die Änderung der Vertragsbedingungen des Klägers durch die Kündigung vom 08.09.2023 ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2, § 2 Satz 1 KSchG.
1.
- 90
Die von der Beklagten angestrebte Änderung der Tätigkeit des Klägers erforderte eine Vertragsänderung im Sinn von § 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte war nicht schon aufgrund ihres Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) berechtigt, den Kläger nur noch als Rettungssanitäter im Rettungsdienst einzusetzen und ihn nach der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6b Stufe 6 (Anerkennung der Stufenentwicklung) einzusetzen. Ein "überflüssiges" Änderungsangebot liegt damit nicht vor.
- 91
a) Die Änderungskündigung zielte nicht nur auf die Zuweisung einer anderen Arbeitsaufgabe im Rahmen der durch die bisherigen Vertragsregelungen eröffneten Einsatzmöglichkeiten. Mit dem unterbreiteten Angebot wollte die Beklagte vielmehr eine dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit als Rettungssanitäter im Rettungsdienst mit entsprechend geringerer Vergütung erreichen.
- 92
b) Im Arbeitsvertrag vom 28.03.1996 haben der Kläger und der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband G. e. V., eine Tätigkeit des Klägers als "Rettungsassistent" (§ 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags) mit entsprechender Eingruppierung (seinerzeit in die Vergütungsgruppe VIb gemäß der Anlage 10a zum DRK-Tarifvertrag mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vc ab dem 01.07.1996) vereinbart. Damit war der Beklagten ein dauerhafter Einsatz des Klägers als Rettungssanitäter verbunden mit der Herabsetzung seines Vergütungsanspruchs nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts, sondern nur unter Änderung der vertraglichen Vereinbarungen möglich (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 21 mwN.).
- 93
c) Nichts anderes ergibt sich aus § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages, wonach der Arbeitgeber sich vorbehält, dem Mitarbeiter nach Anhörung eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, die den Vorkenntnissen und Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht.
- 94
Bei der Tätigkeit eines Rettungssanitäters handelt es sich um keine "andere zumutbare Tätigkeit", "die den Vorkenntnissen und Fähigkeiten" des Klägers entspricht, im Sinn des § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrags. Zumutbar ist nur eine gleichwertige Tätigkeit. Mangels anderer Anhaltspunkte bestimmt sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich nach der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems orientiert sie sich zwar in der Regel an diesem System, sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (vgl. BAG 30.08.1995 - 1 AZR 47/95 - Rn. 25 mwN.).
- 95
Die Tätigkeit eines Rettungsassistenten und diejenige eines Rettungssanitäters sind bereits in Bezug auf die Vergütung keine gleichwertigen Tätigkeiten. Während Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 6a zum DRK-TV eingruppiert sind, sind Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit lediglich in die Entgeltgruppe 6b der Anlage 6a zum DRK-TV eingruppiert.
- 96
Rettungsassistenten verfügen auch über eine höherwertigere Ausbildung. Der Lehrgang zum Rettungsassistenten bestand nach § 4 des RettAssG aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer Ausbildung und umfasste nach § 7 Abs. 1 RettAssG 1.600 Stunden praktischer Ausbildung. Dagegen richtet sich die Ausbildung von Rettungssanitätern nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (APORettSan) Rheinland-Pfalz. Sie umfasst mindestens 520 Stunden.
- 97
Rettungsassistenten hatten weitergehende Befugnisse als Rettungssanitäter. So besaßen Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des NotSanG vom 22.05.2013 in der jeweils geltenden Fassung zu führen, bis zum 31.12.2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 RettDG (Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11.02.2020, GVBl. S. 33). Sie trugen als Teil der Besatzung beim Notfalltransport und beim Arztbegleiteten Patiententransport die medizinische und organisatorische Verantwortung. Außerdem waren sie als Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges fachlich geeignet.
2.
- 98
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinn von § 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers durch Gründe im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23 mwN.). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder - wie vorliegend - unter Vorbehalt angenommen hat (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23 mwN.). Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. BAG 22.10.2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23 mwN.).
3.
- 99
Die Beklagte konnte sich zur Änderung der Vertragsbedingungen auf das Vorliegen eines Grundes in der Person des Klägers im Sinn von § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG berufen.
- 100
a) Die streitgegenständliche Änderungskündigung ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nach den für eine personenbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Die Beklagte macht in erster Linie geltend, der Kläger, der unstreitig eine Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG nicht abgelegt hat, sei aus in seiner Person liegenden Gründen jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2024 nicht länger in der Lage, die von ihm zuletzt geschuldeten Arbeitsaufgaben als Rettungsassistent mit entsprechenden Tätigkeiten wahrzunehmen.
- 101
Sie hat hingegen nicht aufgrund der Gesetzesänderung eine unternehmerische Gestaltungsentscheidung bezüglich ihrer betrieblichen Organisation unter gleichzeitiger Änderung des Anforderungsprofils des Rettungsassistenten getroffen, sondern setzt lediglich gesetzliche Vorgaben zum Wegfall des Berufsbilds des Rettungsassistenten nach Einführung des Berufsbilds des Notfallsanitäters in ihrer bestehenden betrieblichen Struktur um. Damit liegt der Änderungskündigung kein primär im betrieblichen Bereich begründeter Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger, sondern eine in der Person des Klägers liegende Ursache bei im Übrigen unverändertem Aufgabenzuschnitt zugrunde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 26.11.2024 - 6 SLa 101/24 - Rn. 61, juris). Dass die Beklagte verpflichtet ist, gesetzliche Anforderungen an die sachliche Eignung der Besatzung beim Notfalltransport und beim Arztbegleiteten Patiententransport sowie als Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges zu erfüllen, steht - nicht nur angesichts der Bußgeldbewehrung in § 30 Abs. 1 Nr. 3 lit. a RettDG RP - außer Frage und führt nicht dazu, dass der Sachverhalt nach den Grundsätzen für eine betriebsbedingte Kündigung zu behandeln wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 26.11.2024 - 6 SLa 101/24 - Rn. 61, juris).
- 102
b) Ein personenbedingter Grund im Sinn des § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor.
- 103
aa) Als Gründe in der Person, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen Umstände in Betracht, die auf den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Eine auf sie gestützte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person - die nicht von ihm verschuldet sein müssen - zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen Fällen liegt in der Regel eine erhebliche und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist, mit einer Kündigung begegnen kann (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 26 mwN.).
- 104
bb) Ausgehend hiervon ist der Kläger ab 01.01.2024 und damit auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist zum 31.03.2024 aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine zuletzt als Rettungsassistent beim Notfalltransport bzw. bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen verrichtete Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass eine andere Beschäftigungsmöglichkeit als Rettungsassistent bestehen würde. Der Beklagte durfte bereits bei Kündigungsausspruch am 08.09.2023 von diesem Sachverhalt ab 01.01.2024 ausgehen.
- 105
(1) Zwar ist der Kläger weiterhin berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 NotSanG zu führen. Jedoch ist die Beklagte nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 und § 22 Abs. 4 NotSanG verpflichtet, beim Notfalltransport und bei Notarzt-Einsatz-Fahrzeugen Notfallsanitäter einzusetzen. Da gemäß Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG Personen, die - wie der Kläger - berechtigt sind, die Berufungsbezeichnung Rettungsassistent gemäß § 32 Abs. 1 NotSanG zu führen, lediglich bis 31.12.2023 die fachliche Eignung als Notfallsanitäter erfüllten, ist die Beklagte seit 01.01.2024 nicht mehr befugt, den Kläger mit seinen bisherigen Aufgaben als Rettungsassistent beim Notfalltransport bzw. beim Notarzt-Einsatzfahrzeug zu betrauen, nachdem der Kläger die in der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vorgesehene staatliche Ergänzungsprüfung unstreitig innerhalb der zehnjährigen Übergangsfrist nicht abgelegt hat. Zwar behält der Kläger seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Bezeichnung als Rettungsassistent und verwendet diese im Einsatzfall. Der Kläger erfüllt aber nicht mehr die Voraussetzungen der fachlichen Eignung dafür, etwa als Mitarbeiter im Rettungsdienst der Beklagten die medizinische und organisatorische Verantwortung für die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz zu tragen. Diese Verantwortung ist nunmehr dem Notfallsanitäter übertragen. Er kann nur noch in der Funktion eines Rettungssanitäters oder -helfers eingesetzt werden. Dagegen ist ein Einsatz als Rettungsassistent "mit entsprechender Tätigkeit" im Sinn der Entgeltgruppe 7 der Anlage 6a zum DRK-TV nicht mehr möglich. Als entsprechende Tätigkeit in diesem Sinn ist die Wahrnehmung der vom Kläger bis Dezember 2023 übertragenen Funktionsaufgaben, darunter die Durchführung lebensrettender Maßnahmen sowie Stabilisierung der Patienten und Verletzten sowie die eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen im Notfalleinsatz zu verstehen. § 22 RettDG sieht keine Aufgabe als Rettungsassistent mehr vor. Soweit der Rettungsassistent noch in § 22 Abs. 2 RettDG erwähnt wird, ist ihm keine Aufgabe mehr zugeordnet. Die geänderte Tätigkeit des Klägers entspricht sodann der Entgeltgruppe 6b Nr. 5 ("Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit") der Anlage 6a DRK-TV.
- 106
Dass eine anderweitige Beschäftigung als Rettungsassistent in einer Leitstelle oder, dass die zuständige Behörde die Notwendigkeit eines subsidiären Einsatzes des Klägers als Fahrer von Notarztfahrzeugen festgestellt hätte, hat auch der Kläger nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Ob diese Formen des Einsatzes für einen Rettungsassistenten ohne staatliche Ergänzungsprüfung angesichts der eindeutigen Formulierungen des § 7 Abs. 6, 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 RettDG RP iVm. Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 33) zum RettDG RP ("Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 [BGBl. I S. 1348] in der jeweils geltenden Fassung zu führen, erfüllen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 [GVBl. S. 217, BS 2128-1] in der jeweils geltenden Fassung.") überhaupt in Betracht kämen, kann dahinstehen.
- 107
Da der Kläger sich unstreitig durchgehend nicht bereit gezeigt hat, die staatliche Ergänzungsprüfung abzulegen, durfte der Beklagte bereits bei Kündigungsausspruch einen personenbedingten Kündigungsgrund prognostizieren.
- 108
(2) Der Ausspruch der personenbedingten Kündigung erweist sich nicht mangels vorheriger Abmahnung als unverhältnismäßig. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor Kündigungsausspruch abzumahnen, weil er die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG bis zum 31.12.2023 nicht abgelegt hat. Der Kläger war gegenüber dem Beklagten nicht arbeitsvertraglich verpflichtet zum Erwerb einer neuen Berufserlaubnis (vgl. BT-Drs 17/11689 S. 27 zu § 32). Insoweit traf ihn lediglich eine Verpflichtung gegenüber sich selbst. Es war ihm unbenommen, auf die Ergänzungsprüfung bis 31.12.2023 und damit auch auf seinen unveränderten Einsatz zu verzichten oder nach Fristablauf im Wege des Verfahrens nach § 9 NotSanG einen Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildung als Rettungsassistent auf die Ausbildung als Notfallsanitäter zu stellen (vgl. BT-Drs 17/11689 S. 27 zu § 32). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte aus Verhältnismäßigkeitsgründen verpflichtet war, dem Kläger vor Kündigungsausspruch die Möglichkeit zur Ablegung der Ergänzungsprüfung einzuräumen (vgl. hierzu BAG 07.12.2000 - 2 AZR 459/99 - Rn. 22, juris), ist sie dieser Verpflichtung nachgekommen.
- 109
Im Betrieb wurde bereits am 23.02.2016 vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter (im Folgenden: BV; Bl. 40 ff. d. A.) abgeschlossen, die nach Abs. 2 Satz 1 ihrer Präambel "der Ausgestaltung bzw. Anpassung der betrieblichen Lage an die Veränderungen seit Inkrafttreten des NotSanG" dient. Der Kläger fällt als Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport, der im Geltungsbereich des DRK-RTV in seiner jeweils gültigen Fassung aufgenommen ist, unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung (vgl. § 1 1.2 Abs. 1 Satz 1 der BV). Diese beinhaltet in ihrem § 3 einen Qualifizierungsanspruch u. a. aller Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser BV als Rettungsassistent qualifiziert sind, zum Notfallsanitäter, sofern der einzelne Mitarbeiter damit einverstanden ist.
- 110
Soweit der Kläger anführt, es habe keine ausdrücklichen Angebote an ihn, die er abgelehnt habe, gegeben, ist es nach Auffassung der Kammer als ausreichend anzusehen, dass unstreitig Rundmails versendet wurden. Das an den Kläger gesandte Informationsschreiben vom 22.06.2021 wurde von ihm gelesen. Auch hat der Kläger eingeräumt, dass "erst in 2023" per Rundmail seitens der Beklagten kommuniziert wurde, dass es das Berufsbild "Rettungsassistent" ab 2024 nicht mehr gäbe und man somit beabsichtige, eine Herabstufung der verbleibenden Rettungsassistenten in die Lohngruppe 6b vorzunehmen. Bereits die BV enthält in § 5 unter 5.1.4 den Hinweis darauf, dass Mitarbeiter, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Notfallsanitäterqualifikation für patientenverantwortliche Begleiter auf den Rettungswagen zwingend wird, die Ergänzungsprüfung nicht abgelegt haben, in der Notfallrettung als Fahrzeugführer oder im Krankentransport eingesetzt werden. Bei einer Herabgruppierung soll der Mitarbeiter nach der BV Anspruch auf eine unwiderrufliche Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zu seinem vorherigen Entgelt haben, die jedoch durch Tariferhöhungen, Stufenaufstiege oder Höhergruppierungen aufgezehrt wird.
- 111
Nicht bestritten hat der Kläger auch den Vortrag der Beklagten, die Durchführung der Maßnahmen (circa 120 qualifizierte Kolleginnen und Kollegen) sei betriebsbekannt und auch über das schwarze Brett als Information gesteuert gewesen.
- 112
Unstreitig war der Kläger fortlaufend trotz zehnjähriger Übergangsfrist des § 32 Abs. 2 NotSanG zur Ableistung der staatlichen Ergänzungsprüfung nicht bereit.
- 113
Soweit der Kläger sich darauf beruft, ihm sei es auch aus dem Gesichtspunkt der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit im Hinblick auf § 11 Abs. 4 DRK-RTV nicht zuzumuten gewesen, zur Vermeidung einer Herabstufung ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko auf sich zu nehmen, enthalten die speziellen Regelungen der BV keinen Verweis auf § 11 Abs. 4 DRK-TV oder sonstige Regelungen zur Rückzahlung der Kosten der betrieblichen Weiterqualifizierungsmaßnahme.
- 114
(3) Der Beklagte hat sich auch darauf beschränkt, dem Kläger im Rahmen des Bestimmtheitsbedenken nicht unterliegenden Änderungsangebots mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist des § 36 Abs. 1 Satz 2 DRK-RTV zum 01.04.2024 nur solche Änderungen anzutragen, die der Kläger billigerweise hinnehmen muss. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Beschäftigung als Rettungssanitäter von Ausbildungsstandard und Vergütung her geringwertiger ist als eine solche als Rettungsassistent, ist nicht ersichtlich, welches anderweitige Beschäftigungsangebot für den Kläger weniger einschneidend und für den Beklagten hätte zumutbar sein sollen. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger zusätzlich zu einem Notfallsanitäter weiterhin mit dem Titel Rettungsassistent auf den Notfallfahrzeugen zu beschäftigen und ihn auch als solchen zu vergüten. Einen Anspruch auf die Schaffung eines derartigen zusätzlichen in § 22 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 NotSanG nicht vorgesehenen Arbeitsplatzes hat der Kläger nicht. Der Beklagte musste dem Kläger auch nicht anbieten, ihn als Rettungssanitäter einzusetzen, ihm jedoch unverändert die (höhere) tarifliche Vergütung eines Rettungsassistenten nach Vergütungsgruppe 8 zu zahlen, da die Beklagte berechtigt war, dem Kläger die geänderte Tätigkeit nur zu der tarifvertraglich für sie vorgesehenen Vergütung anzubieten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 26.11.2024 - 6 SLa 101/24 - Rn. 74, juris). Soll - wie vorliegend - durch das Änderungsangebot nicht nur die Vergütung, sondern auch die Tätigkeit des Arbeitnehmers geändert werden, ist eine gesonderte Rechtfertigung der vorgeschlagenen Vergütung dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung für die neue Tätigkeit aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (Tarifautomatik) (vgl. BAG 23.06.2005 - 2 AZR 642/04 - Rn. 37 mwN., juris; 18.10.2000 - 2 AZR 465/99 Rn. 121 mwN.). Dies ist vorliegend der Fall. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 28.03.1996 der DRK-Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung und damit die Eingruppierungsbestimmungen des DRK-RTV Anwendung. Das Angebot der Tätigkeit als Rettungssanitäter zur unstreitig tariflich vorgesehenen Vergütung nach Vergütungsgruppe 6b ("Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit", wobei Rettungssanitäter nach der Anmerkung der Entgeltgruppe 6b Ziff. 5 "ein im Rettungsdienst [Notfallrettung und/oder qualifizierter Krankentransport) Beschäftigter" ist,"der eine nach den Richtlinien des DRK vorgesehene Ausbildung durchlaufen hat, die vorgesehene Fachprüfung mit Erfolg abgelegt hat und sich einer regelmäßigen Fortbildung unterzieht"), Stufe 6 durch den Beklagten war daher nicht zu beanstanden.
4.
- 115
Die Änderungskündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.
- 116
Sie verstößt insbesondere nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers schließt § 6 Satz 2 des Arbeitsvertrages eine Herabgruppierung des Klägers nicht aus. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages und damit auf den - hier nicht vorliegenden - Fall der Zuweisung einer anderen zumutbaren Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts.
- 117
§ 6 Satz 2 des Arbeitsvertrages kann auch nicht entnommen werden, dass eine Herabgruppierung des Klägers im Wege der Änderungskündigung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll. Vielmehr bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach § 2 des Arbeitsvertrages nach dem DRK-Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Nach dessen Vorschriften richtet sich die tarifliche Eingruppierung des Klägers.
- 118
Die erstinstanzliche Entscheidung war daher auf die Berufung der Beklagten abzuändern. Die Klage war abzuweisen.
C.
- 119
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 120
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Neufassung des RettDG gilt lediglich in Rheinland-Pfalz (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Rechtsnorm nur im Bereich eines Landesarbeitsgerichts gilt: ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 72 Rn. 6 mwN., vgl. aber auch BAG 26.09.2007 - 10 AZN 768/07 - Rn. 4, juris). Die streitige Rechtsfrage des Vorliegens eines personenbedingten Grundes wurde bereits durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.11.2024 - 6 SLa 101/24 - geklärt. Die Übergangsfrist des Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 33) ist bereits am 31.12.2023 abgelaufen. Dementsprechend sind - soweit ersichtlich - nur noch vereinzelte Verfahren, die die Frage der Wirksamkeit einer Änderungskündigung eines Rettungsassistenten nach Einführung des Berufsbildes eines Notfallsanitäters zum Gegenstand haben, bei den Gerichten für Arbeitssachen in Rheinland-Pfalz anhängig.
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Referenzen
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