Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
NotSanG § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 289/24
16. Juli 2025
|
7 SLa 289/24 | 16. Juli 2025 |
|
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 ZB 22.1208
15. April 2025
|
21 ZB 22.1208 | 15. April 2025 |
|
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 101/24
26. November 2024
|
6 SLa 101/24 | 26. November 2024 |