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NotSanG § 9 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 289/24
16. Juli 2025
7 SLa 289/24 16. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 ZB 22.1208
15. April 2025
21 ZB 22.1208 15. April 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 101/24
26. November 2024
6 SLa 101/24 26. November 2024