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NotSanG § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters

(1) Die Ausbildung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. In den Ländern, in denen die Ausbildung nach diesem Gesetz dem Schulrecht unterliegt, wird die Genehmigung zur Durchführung der Ausbildung den Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von § 6 erteilt. Die praktische Ausbildung wird an einer genehmigten Lehrrettungswache und an geeigneten Krankenhäusern durchgeführt.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 390/24
9. Oktober 2025
5 K 390/24 9. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 38/24
5. März 2024
6 B 38/24 5. März 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (5. Kammer) - 5 L 1579/21.WI
27. September 2022
5 L 1579/21.WI 27. September 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1105/21
27. Juli 2021
6 B 1105/21 27. Juli 2021
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 B 430/20
10. März 2021
5 B 430/20 10. März 2021
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - 6 C 8/19
28. Oktober 2020
6 C 8/19 28. Oktober 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 7 K 1149/15
27. Juli 2016
7 K 1149/15 27. Juli 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 63/14
23. Dezember 2015
3 B 63/14 23. Dezember 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2853/13
10. Juli 2015
1 BvR 2853/13 10. Juli 2015