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PartG § 2 Begriff der Partei

Gesetz über die politischen Parteien

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 5/23
12. Februar 2025
6 C 5/23 12. Februar 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvE 15/23
10. Dezember 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 30 K 22.4912
1. Juli 2024
M 30 K 22.4912 1. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 4836/23
19. Juni 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 4909/23
19. Juni 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 7087/20
7. März 2023
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Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 171/22
19. Oktober 2022
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht - LVerfG 3/22
11. März 2022
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 1/17
25. Juli 2017
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvC 2/17
25. Juli 2017
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