Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.
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PAuswG § 35 Übergangsvorschrift
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Referenzen
- PAuswG § 7 Sachliche Zuständigkeit 2x
- PAuswG § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit 1x
- PAuswG § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis 1x
- PAuswG § 23 Personalausweisregister 1x
- PAuswG § 31 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung 1x