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PflAFinV § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

(1) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser mit. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.

(2) Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen mit. Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3 oder 4 unverzüglich vor. Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. Der Umlagebetrag wird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.

(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3279/21
24. April 2026
9 A 3279/21 24. April 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 386/24
19. August 2025
9 B 386/24 19. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 345/24.GI
21. Juli 2025
8 K 345/24.GI 21. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 23.1881
16. Dezember 2024
Au 9 K 23.1881 16. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 276/24
17. April 2024
7 L 276/24 17. April 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 ZB 23.127
16. Februar 2023
7 ZB 23.127 16. Februar 2023