Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 345/24.GI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Umlageverfahren auf Grundlage der Regelungen der §§ 26 ff. des Pflegeberufegesetzes (PflBG) für das Finanzierungsjahr 2024.
Er betreibt in I. neben verschiedenen Pflegeeinrichtungen unter anderem ein örtliches Krankenhaus.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Marburg vom 1. Dezember 2023 wurde über das Vermögen des S. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Klägervertreter zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 – dem Kläger am 3. Januar 2024 zugestellt – setzte der Beklagte für das Umlagejahr 2024 den Umlagebetrag für das Krankenhaus des Klägers auf jährlich 789.838,32 EUR fest. Ferner setzte er eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 65.819,86 EUR mit Zahlungsbeginn ab 10. Januar 2024 fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Höhe des Umlagebetrags aufgrund der von dem Kläger und den Vertragsparteien eingereichten Daten berechnet worden sei.
Der Kläger bat mit Schreiben seines Insolvenzverwalters vom 23. Januar 2024 um interne Prüfung des Bescheids, insbesondere unter Maßgabe der am 1. Dezember 2023 eingetretenen Insolvenz des Klägerverbandes. Es stelle sich primär die Frage, ob die vorliegend festgesetzten Umlagen auf einem zutreffenden Zahlenmaterial beruhen. Insbesondere die in Ansatz gebrachten konkreten Fallzahlen seien unzutreffend und seit der Corona-Pandemie rückläufig. Die Führung des Krankenhauses stelle sich bereits unabhängig von diesen Zahlungen als defizitär dar, sodass die Festsetzung der Ratenzahlungen dazu führe, dass die Einrichtung vollständig geschlossen werden müsste. Die festgesetzten Kosten seien entgegen den Intentionen des Gesetzgebers gerade nicht durch die durch die Kostenträger an den Kläger zu erstattenden Beträgen gesichert. Vielmehr ergebe sich ein erhebliches Defizit, welches zu Vermögensabflüssen führe. Die festgesetzten Beträge seien daher zu reduzieren und auf tatsächliche Fallzahlen anzupassen.
Der Beklagte verwies den Kläger daraufhin an die Vertragsparteien der Krankenhauspflegesätze (nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz), insbesondere an die Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V. (im Folgenden: HKG), da der Beklagte an die von den Vertragsparteien vereinbarten Zahlen gebunden sei.
Der Insolvenzverwalter des Klägers stellte per E-Mail vom 29. Januar 2024 einen Antrag auf Überprüfung des Umlagebescheids und führte weiter aus, dass der ergangene Bescheid bereits unzulässig sei, da dieser nicht dem Insolvenzverwalter, sondern lediglich dem Insolvenzschuldner zugestellt worden sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte dem Beklagten aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht bekannt gewesen sein müssen. Er wies ferner wiederholt darauf hin, dass eine Rechtskraft des Bescheids vom 12. Dezember 2023 mangels Abänderung des Rubrums auf den Insolvenzverwalter nicht gegeben sei.
Mit E-Mail vom 31. Januar 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Grund für die Zustellung des Bescheids an den Kläger und nicht an den Insolvenzverwalter darin liege, dass der Beklagte zwar Kenntnis über das vorläufige Insolvenzverfahren, jedoch nicht über dessen tatsächliche Eröffnung gehabt habe, von der er erst durch den klägerischen Schriftsatz am 23. Januar 2024 Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte verwies zudem wiederholt auf die erforderliche Mitteilung der Vertragsparteien.
Am 2. Februar 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger wiederholt zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Führung der Einrichtung derzeit defizitär sei. Die Festsetzung von monatlich zu zahlenden Raten von 65.819,86 Euro führe dazu, dass die Einrichtung vollständig geschlossen werden müsste. Die festgesetzten Kosten seien entgegen den Intentionen des Gesetzgebers gerade nicht durch die durch die Kostenträger an den Kläger zu erstattenden Beträge gesichert. Vielmehr ergebe sich ein erhebliches Defizit, welches zu Vermögensabflüssen führe. Der Insolvenzverwalter sei auf der Basis der Insolvenzordnung gehalten, für den Schuldner nachteilige Verträge sofort zu beenden. Eine Teilnahme an dem Umlageverfahren erscheine bereits vor diesem Hintergrund mehr als fraglich. In jedem Fall sei davon auszugehen, dass die festgesetzten Beträge nennenswert zu reduzieren und auf die tatsächlichen Zahlen anzupassen seien. Der Beklagte habe die Daten vorab nicht beim Kläger erhoben.
Am 28. April 2024 wurde der Umlagebescheid vom 12. Dezember 2023 an den Insolvenzverwalter des Klägers unter abgeändertem Rubrum zugestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Bescheid vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des abgeänderten Bescheids vom 28. März 2024 aufzuheben,
2. festzustellen, dass der Insolvenzschuldner nicht verpflichtet ist, die festgesetzten Umlagen zu entrichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt der Beklagte zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner führt er aus, dass die vereinbarten Zuschläge sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle dem Beklagten von den Vertragsparteien mitgeteilt werden. In Hessen hätten sich die Vereinbarungsparteien darauf verständigt, die Fallzahlen und den Ausbildungszuschlag einheitlich zu regeln. Der Beklagte sei an diese Mitteilung gebunden.
Der Kläger sei an die HKG verwiesen worden, um die Datenermittlung und mögliche Änderungen des Umlagebetrages zu klären. Eine telefonische Nachfrage des Beklagten bei der HKG vom 4. März 2024 habe jedoch ergeben, dass der HKG kein Anliegen des Klägers bekannt sei. Ein Änderungsbescheid ohne Einbindung der Vertragsparteien nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sei rechtlich nicht tragfähig, da dieser willkürlich erlassen und außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ergehen würde.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Am 11. Februar 2025 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Das Verfahren ist daraufhin zunächst ruhend gestellt und am 3. Juni 2025 wieder aufgerufen worden.
In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 11. Februar 2025 hat die Klägerseite ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 hat die Beklagtenseite ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die Gerichtakte sowie die Behördenakten der Beklagten, die dem Gericht jeweils in elektronischer Form vorliegen, sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage – über die die Berichterstatterin aufgrund des entsprechenden Übertragungsbeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 VwGO als Einzelrichterin und diese aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet – hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. ist die Klage wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig, § 43 Abs. 2 VwGO. Die Feststellung kann gemäß der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger sein Begehren durch eine Anfechtungsklage, vorliegend mit dem Klageantrag zu 1., verfolgen kann.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Bescheids vom 28. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die in dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Festsetzung der Umlagebeträge zur Finanzierung der Pflegeausbildung ist § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl I, S. 2581), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl I, Nr. 359) i.V.m. § 10 der Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl I, S. 1622), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl I, Nr. 359).
Nach § 33 Abs. 1 PflBG wird der von dem Beklagten als zuständigen Stelle nach § 32 PflBG für die Ausbildung ermittelte Finanzierungsbedarf durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Abs. 3 PflBG aufgebracht, deren Anteile in § 33 Abs. 1 PflBG für die verschiedenen Einzahlergruppen jeweils gesondert festgelegt sind. Maßgeblich für das hier vorliegende Krankenhaus der Klägerin ist § 33 Abs. 1 Nr. 1 PflBG, wonach ihr Anteil als Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG insgesamt 57,2380 % beträgt, der als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) oder als eigenständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht werden (§ 33 Abs. 3 Satz 1 PflBG). Vereinbart wird die Höhe des Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG. Die Vertragsparteien teilen der zuständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zuschlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 PflBG).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PflAFinV teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 1 PflBG mit. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG teilen der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 2 PflBG bis zum 30. November des Festsetzungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des PflBG sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit. Die zuständige Stelle setzt diesen Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlagebetrag bis zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres gegenüber den Krankenhäusern fest. Der Umlagebetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Abs. 1 beim jeweiligen Krankenhaus.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist die im streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Festsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
Insbesondere ist der Beklagte für den Vollzug des Pflegeberufsgesetzes die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Pflegeberufegesetz (PflBGAVO) und damit zuständig für den Erlass des Ausgangsbescheids.
Der Bescheid ist dem Kläger auch ordnungsgemäß zugegangen. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Bescheid aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 InsO an den Insolvenzverwalter und nicht an den Kläger als Insolvenzschuldner hätte zugestellt werden dürfen, kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtswirksamkeit bereits mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2023 erlangt wurde. Denn der Bescheid wurde dem Insolvenzverwalter unter Abänderung des Rubrums erneut am 28. März 2024 zugestellt.
Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass das Insolvenzgericht (§ 2 InsO) zwar während des gesamten Insolvenzverfahrens zur Aufklärung und Verhinderung nachteiliger Rechtshandlungen des Schuldners für die Gläubiger durch schriftlichen Beschluss eine Postsperre anordnen kann (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine solche Anordnung würde bedeuten, dass keine Zustellung mehr an den Schuldner im Insolvenzverfahren möglich gewesen wäre. Aus dem Insolvenzbeschluss vom 1. Dezember 2024 ist jedenfalls aber keine derartige Anordnung einer Postsperre ersichtlich.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Eine Teilnahme am Umlageverfahren ist gesetzlich vorgesehen und steht nicht zur Disposition des Klägers. In Ausführung des Pflegeberufsgesetzes erfolgt die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung seit 2020 über Landesfonds, vgl. § 26 Abs. 1 PflBG. Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Einrichtungen werden einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines landesweiten Umlageverfahrens herangezogen, vgl. § 28 Abs. 1, 33 Abs. 1 Nr. 1 PflBG.
Diese Verpflichtung wird auch durch eine Insolvenz des Klägers nicht aufgehoben. Entsprechende Ausnahmetatbestände sind gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit regelt § 18 Abs. 3 PflAFinV ausdrücklich, dass die Zahlungspflicht erst mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses endet. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens reicht mithin gerade nicht aus, den Kläger von der Zahlungspflicht zu entbinden.
Der Kläger ist auch hinsichtlich der Höhe des Umlagebescheids zur Zahlung verpflichtet.
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) ermittelt jährlich nach § 26 Abs. 4 PflBG den erforderlichen Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung des Landes gemäß § 32 PflBG und setzt die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser fest, vgl. § 9 Abs. 3 PflAFinV. Die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs für das Finanzierungsjahr 2024 beträgt 399.306.111,18 EUR und ist auf der Homepage des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege sowie im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39/2023, S. 1254 veröffentlicht. Der Finanzierungsanteil der Krankenhäuser beträgt insgesamt 228.554.831,92 EUR (57,2380 %), vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 PflBG.
Die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs umfasst alle Ausbildungsbudgets, die Liquiditätsreserve und die Verwaltungskostenpauschale. Zur konkreten Berechnung der Höhe des Finanzierungsbedarfs wird auf den Umlagebescheid verwiesen (Bl. 8 f. d. Gerichtsakte).
Die Vertragsparteien haben vorliegend auch nach § 10 Abs. 2 S. 1 PflAFinV die voraussichtlichen Fallzahlen für ihr Krankenhaus sowie den daraus resultierenden Ausbildungszuschlag vereinbart und anschließend der zuständigen Stelle mitgeteilt. Aus dieser Meldung geht eine von den Vertragsparteien vereinbarte prognostische Fallzahl von 4.317 Fällen für das Krankenhaus des Klägers sowie ein vereinbarter Zuschlag in Höhe von 182,96 Euro pro Fall für alle hessischen Krankenhäuser hervor. Diese Werte wurden für die Berechnung des Umlagebetrags 2024 für das hier betroffene Krankenhaus zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Umlagebetrags je Krankenhaus wurde der Ausbildungszuschlag gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 PflAFinV mit der voraussichtlichen Zahl der Fälle des jeweiligen Krankenhauses für das Jahr 2024 multipliziert.
Der Beklagte ist an die Zahlen gebunden, die ihr mitgeteilt wurden. Er ist insbesondere nicht befugt, eigene Daten zu erheben. So hat die zuständige Stelle den vereinbarten Zuschlag und den monatlichen Umlagebetrag bis zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres gegenüber den Krankenhäusern festzusetzen, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 PflAFinV. Ein Ermessen steht dem Beklagten als zuständiger Stelle insoweit nicht zu. Der Beklagte trägt zudem vor, dass der Kläger an die Hessische Krankenhausgesellschaft (HKG) verwiesen wurde, die unter anderem Vertragspartei nach § 18 KHG ist und somit für die Vereinbarung und Datenermittlung zuständig ist. Eine mögliche Änderung des Umlagebetrags und damit eine Änderung des Bescheids ist mithin nur auf Grundlage einer geänderten Vereinbarung der Vertragsparteien möglich. Der Beklagte hat bei der HKG am 4. März 2024 (Bl. 34 d. Behördenakte) angefragt, ob entsprechende Zahlen geändert werden, was von der HKG verneint wurde. Ein entsprechendes Anliegen des Klägers liege auch nicht vor. Und auch im Rahmen der Ruhendstellung des Klageverfahrens konnte der Kläger mit der HKG keine Einigung herbeiführen. Jedenfalls war der Beklagte nach dieser Mitteilung der HKG nicht befugt, die Daten eigenmächtig zu ändern und die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu umgehen. Die Einbindung der Vertragsparteien nach § 18 KHG ist zudem generell erforderlich, da sie über die entsprechende Fachexpertise verfügen, um die prognostischen Fallzahlen und den Ausbildungsumlage-Zuschlag festlegen zu können. Eine Anpassung durch den Beklagten ohne diese Einbindung wäre willkürlich und daher rechtlich nicht zulässig.
Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Zahlen, die bis zum 30. November an den Beklagten übermittelt wurden, falsch wären. Er hat diese weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit eigenen Zahlen angegriffen noch hat er im gerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts eigene Zahlen vorgelegt. Offenkundige oder ins Auge springende Mängel der Daten sind nicht ersichtlich. Dass die Insolvenz des Klägers von den Vertragsparteien und dem Beklagten unberücksichtigt geblieben ist, wird vielmehr eine Behauptung „ins Blaue hinein“, der das Gericht auch nach § 86 VwGO nicht verpflichtet ist, nachzugehen. Mit einem derartigen Vortrag verstößt die Partei gegen die ihr im Prozess obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 B 249/89 –, juris, Rdnr. 114; Beschluss vom 29. März 1995 – BVerwG 11 B 21.95 –, juris, Rdnr. 4; vgl. ebenfalls VG München, Urteil vom 18. Juli 2024 – M 27 K 21.6203 –, juris, Rdnr. 32).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 789.838,32 Euro festgesetzt.
Gründe
Da die Klage eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert vorläufig in Höhe der streitigen Geldleistung festzusetzen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 26 ff. des Pflegeberufegesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 2x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 43 2x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- § 10 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- PflBG § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung 7x
- PflBG § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten 2x
- PflBG § 26 Grundsätze der Finanzierung 3x
- PflBG § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung 2x
- § 17a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- KHG § 18 Pflegesatzverfahren 4x
- PflAFinV § 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser 4x
- PflBG § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule 1x
- InsO § 9 Öffentliche Bekanntmachung 1x
- InsO § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht 1x
- InsO § 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte 1x
- PflBG § 28 Umlageverfahren 1x
- PflAFinV § 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen 1x
- PflAFinV § 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs 1x
- VwGO § 86 1x
- 4 B 249/89 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 21.95 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 21.62 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x