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PflBG § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis

Gesetz über die Pflegeberufe

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.

(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
2.
die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 S 24.1142
20. Dezember 2024
B 8 S 24.1142 20. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 S 24.1168
17. Dezember 2024
B 8 S 24.1168 17. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 23.1400
21. August 2024
RN 5 K 23.1400 21. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (19. Kammer) - 19 K 4725/21
26. Juni 2023
19 K 4725/21 26. Juni 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 B 3310/21
6. Dezember 2021
7 B 3310/21 6. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 817/21
27. Mai 2021
7 L 817/21 27. Mai 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 B 86/21
30. April 2021
2 B 86/21 30. April 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1983/20
3. November 2020
7 L 1983/20 3. November 2020