Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 817/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 15. April 2021 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2486/21 gegen das in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2021 angeordnete Ruhen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nicht schon aus formellen Gründen aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Mit dieser Anforderung soll der Behörde das Regel-Ausnahme Verhältnis der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach § 80 Abs. 1 VwGO verdeutlicht werden. Dem Begründungserfordernis wird sie diesem Ziel folgend nur gerecht, wenn sie am Einzelfall ausgerichtet und ohne bloß pauschale den Erlass des Verwaltungsakts an sich begründende Erwägungen die Gründe für die sofortige Vollziehbarkeit darlegt. Dem ist die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung (noch) hinreichend nachgekommen. Denn mit dem angeführten Ziel des Patientenschutzes vor sexuellem Missbrauch und dem möglichen Verzicht auf krankenpflegerische Unterstützung von Opfern solcher Übergriffe greift die Antragsgegnerin die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls in ihrer Begründung auf und rekurriert ersichtlich auf eine vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr.Ob diese Begründung die angefochtene Entscheidung im Ergebnis trägt, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (hierzu im Folgenden).
6Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen – wie hier von der Antragsgegnerin bezüglich der Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen.
7Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass sich das in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. März 2021 angeordnete Ruhen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ als rechtmäßig erweisen wird.
8Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ ist §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 64 Satz 3 und 2 Pflegeberufegesetz,
9Gesetz über die Pflegeberufe – PflBG vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2581, zuletzt geändert durch Art. 13a G. v. 24. Februar 2021, BGBl. I 274.
10Die hierauf gestützte Ordnungsverfügung begegnet schon keinen durchgreifenden Bedenken in formeller Hinsicht.Die Antragsgegnerin ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilkunde (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB)
11vom 20. Mai 2008 (GV.NRW. 2008, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV.NRW. S. 46)
12als Bezirksregierung die zuständige Behörde
13vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 3. November 2020, - 7 L 1983/20 -, juris Rz. 15ff,
14für die Durchführung des Pflegeberufsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), soweit nicht insbesondere in den vorliegend nicht einschlägigen Absätzen 4 bis 6 etwas anderes geregelt ist.Allerdings lässt sich dem von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG NRW dem Antragsteller vor Erlass des unzweifelhaft belastenden Verwaltungsaktes vom 17. März 2021 Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Auf einen dieses Vorgehen möglicherweise rechtfertigenden Umstand nach Absatz 2 oder 3 der Vorschrift hat sie sich nicht berufen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang letztlich aber auch, ob die durch den Landrat des Kreises O. durchgeführte Anhörung des Antragstellers vom 15. September 2020,
15die zum Erlass der (rechtswidrigen und im Ergebnis aufgehobenen) Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2020 des Kreises führte und den Streitgegenstand der Verfahren 7 L 2662/20 und 7 K 7851/20 bildete,
16hierzu herangezogen werden kann, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2020 hierzu Stellung nahm und die Antragsgegnerin dieses Vorbringen in der hier angefochtenen Verfügung auch zur Kenntnis nahm und berücksichtigt hat. Denn ein möglicher Anhörungsmangel dürfte jedenfalls gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt sein und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht begründen können.
17Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin begegnet auch in materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.Nach §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 64 Satz 3 und 2 Pflegeberufegesetz kann das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor.
18Zunächst gelten die Vorschriften des Pflegeberufsgesetzes nach § 64 PflBG auch für die dem Antragsteller unter dem 1. März 2000 durch den Landrat des Kreises O. erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung “Krankenpfleger“. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt diese Erlaubnis auch als eine nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PflBG („Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“) und finden die für diese geltenden Vorschriften – wie vorliegend zur Ruhensanordnung - entsprechende Anwendung.Gegen den Antragsteller ist auch ein Strafverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat gegen den Antragsteller unter dem 8. Dezember 2020 vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – O. Anklage (00 Js 0000/20) erhoben. Sie wirft ihm darin vor,a) sexuelle Handlungen an einer anderen Person vorgenommen zu haben, wobei er einen Überraschungsmoment ausnutzte,b) sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung, Behandlung und Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses vorgenommen zu haben oder an sich vorgenommen lassen zu haben,c) eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 (0 Ls-00 Js 0000/20-00/20) hat das Amtsgericht O. die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen ihn vor dem Schöffengericht eröffnet. Mit weiterem Beschluss in der Sache vom 4. März 2021 wurde die Zeugin D. K. Q. G. N. als Nebenklägerin zum Verfahren zugelassen. Der Hauptverhandlungstermin wurde bestimmt auf den 25. August 2021.
19Dass diese Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, steht der verfügten Ruhensanordnung nicht entgegen. Die im Strafrecht geltende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung steht berufsrechtlichen Maßnahmen – wie hier der Anordnung des Ruhens der Approbation – anknüpfend an die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht entgegen, da es den Verwaltungsbehörden und Gerichten nicht verwehrt ist, die Feststellungen aus den Ermittlungsergebnissen der Polizei und der Staatsanwaltschaft einer eigenständigen Bewertung der von einer weiteren Berufsausübung ausgehenden Gefahren zu unterziehen, die mit einer Ruhensanordnung abgewehrt werden sollen,
20vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 13 A 897/17 -, juris und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. April 2018 – 7 L 67/18 -, juris.
21Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG setzt – wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO für die Ruhensanordnung gegenüber einer ärztlichen Approbation - jedoch nicht nur ein eingeleitetes Strafverfahren, sondern auch eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit voraus. Die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung, einen bestimmten Beruf zu ergreifen, sondern auch, ob und wie lange dieser ausgeübt werden soll. Der mit der Ruhensanordnung als vorläufige Maßnahme für die Dauer des schwebenden Strafverfahrens verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit bewirkt, dass dem Arzt schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren und vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerruf der Approbation für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit genommen wird, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Für diesen Zeitraum stellt er ein vollständiges und irreversibles Berufsausübungsverbot dar, das als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG daher nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19 -; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 13 A 897/17 -, jeweils zu Ruhensanordnungen gegenüber ärztlichen Approbationen bei juris.
23Die danach erforderliche hohe oder hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer Verurteilung des Antragstellers wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führen wird, liegt hier vor. Diese Anforderung wird regelmäßig durch den Eröffnungsbeschluss indiziert, der gemäß § 203 StPO nur erlassen werden darf, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, einen parallelen Strafprozess mit eigenständiger Amtsermittlung zu führen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 13 A 1300/12 -, juris.
25Nach Maßgabe dessen ist hier davon auszugehen, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich unrichtig sind, ist aufgrund der im Strafverfahren zu erwartende Beweiserhebung etwa durch Zeugenvernehmungen nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in der Anklageschrift vom 8. Dezember 2020 zahlreiche Zeugen, benannt und im „Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“ nachvollziehbar dargelegt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt, der dem Vorwurf gegen den Antragsteller zugrunde liegt, aus den angeführten Beweismitteln ergibt. Dementsprechend hat das Amtsgericht O. – Schöffengericht - die Anklage mit Beschluss vom 13. Januar 2021 – 0 Ls -00 0000/20-00/20 - zum Hauptverfahren zugelassen, weil auch diesem – ebenso wie der Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer Anklageerhebung – der Antragsteller als einer Straftat hinreichend verdächtigt erscheint. Die von dem Antragsteller vorgetragene Einlassung im vorliegenden Verfahren lassen ebenso wie die im Strafverfahren angekündigten Beweisanträge
26- etwa eines urologischen Gutachtens, dass sein Penis im schlaffen Zustand nicht länger als 7 cm ist -
27die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Da die Kammer – wie dargestellt – nicht gehalten ist, neben dem Strafgericht einen parallelen Strafprozess zu führen, bleibt insbesondere die Würdigung der vom Antragsteller beantragten Beweiserhebungen dem Strafverfahren vorbehalten.
28Da die Ruhensanordnung keine strafrechtliche Sanktion darstellt, sondern dem Schutz der Patienten dient, gilt für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren, anders als im Strafverfahren, auch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“.
29Aus den der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 8. Dezember 2020 zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwürfen kann sich des Weiteren auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergeben. Die Unzuverlässigkeit muss nicht feststehen. Ein bloßer Verdacht genügt jedoch nicht. Für die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger“ ist erforderlich und ausreichend, dass die der betreffenden Person vorgeworfenen Straftaten – eine rechtskräftige Verurteilung unterstellt – die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufes ergeben können,
30vgl. zur Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit bei der Ruhensanordnung eine ärztliche Approbation betreffend: BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19 -, juris, Rn. 18.
31Eine Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich dafür sind die jeweilige Situation des Betreffenden sowie sein vor allem durch die Art und Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 13 A 897/17 -, juris, Rn. 70 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 22.09 -, juris, Rn 10 jeweils zur ärztlichen Unzuverlässigkeit.
33Danach sind die von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angeklagten Straftaten auch geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Der Antragsteller hat nach dem Vorwurf der Anklageschrift mit der nachhaltigen Verletzung des Rechts der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten, der damit einhergehenden Körperverletzung und dies unter Missbrauch des Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses derart massiv gegen seine Berufspflichten verstoßen, dass auch nicht ansatzweise an ein nur einmalig bleibendes Augenblicksversagen gedacht werden könnte. Auch wenn bislang keine weiteren Verfehlungen dieser Art gerichtsverwertbar ermittelt werden konnten, spricht allein schon die einmalige Verwirklichung der Gefahr berufspflichtwidrigen Verhaltens für eine Wiederholungsgefahr.
34Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist auch ermessensgerecht erfolgt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt, am Zweck der Ermächtigung orientiert und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Er hat in seine Ermessensentscheidung einerseits das grundrechtlich durch Art. 12 GG geschützte Recht des Antragstellers auf Ausübung seines Berufs und andererseits die in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung der Patienten und den Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Krankenpflege eingestellt.
35Da die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers ein vorläufiges Berufsverbot für den Betroffenen bewirkt, lässt Art. 12 Abs. 1 GG den mit dieser Präventivmaßnahme verbundenen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nur zur Abwehr konkreter, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohender Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu.
36Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) können es überwiegende öffentliche Belange ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der mit einer solchen Maßnahme verbundenen Eingriffsintensität sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für die geschützten Rechtsgüter befürchten lässt,
37vgl. grundlegend BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 -; zuletzt Kammerbeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 -, jeweils juris.
38Diese Anforderungen sind in der ständigen Rechtsprechung des BVerfG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geklärt,
39vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07 -, juris.
40Angesichts des Charakters als vorläufige Maßnahme gelten sie auch für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation,
41vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 -, a.a.O. und Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2006 – 1 BvR 2403/06 – und vom 2. April 2007 – 1 BvR 2403/06 -, jeweils juris,
42und können auf die Ruhensanordnung für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers übertragen werden.Denn auch im Falle einer Ruhensanordnung wird ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt ohne dass der maßgebliche Sachverhalt abschließend geklärt ist. Die besondere Eingriffsintensität einer gleichwohl für den Zwischenzeitraum verhängten Maßnahme ist mit derjenigen im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung vergleichbar,
43vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Dezember 2004 – 1 BvR 2820/04 und vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07 – jeweils juris.
44Nach der Rechtsprechung des BVerwG genügt die hohe Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Straftaten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, nicht, um die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation zu rechtfertigen. Das Ruhen der ärztlichen Approbation darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist,
45BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19 – juris, Rn. 25.
46Das BVerwG hat dazu in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt:
47„Für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen einer möglichen Unzuverlässigkeit des Arztes müssen hiernach tatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 <1531> und vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 - juris Rn. 19). Nur dann erweist sich die Ruhensanordnung, die gerade auf den Zeitraum bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens bezogen ist, als erforderlich. Sofern bereits aus anderen Gründen von einer Verhaltensänderung ausgegangen werden kann - etwa, weil während des Laufs des strafgerichtlichen Verfahrens mit einem Wohlverhalten des Betroffenen zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 - NJW 2008, 1369 <1371>) -, ist kein Anlass für Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Zwischenzeitraum gegeben.
48Die zur Begründung einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlichen Anhaltspunkte können sich auch aus den Anlasstaten ergeben (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366 <2367>; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2010 - 21 CS 10.1334 [ECLI:DE:BAYVGH:2010:0726.21CS10.1334.0A] - juris Rn. 8; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. November 2005 - 1 R 12/05 - MedR 2006, 661 <667>). Ob deren Indizwirkung ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu begründen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Indizwirkung im Bereich des Beamtendisziplinarrechts BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 2055/16 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200114.2bvr205516] - BVerfGE 152, 345 Rn. 79).“
49Diese Grundsätze sind auch auf die Ruhensanordnung für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers zu übertragen.Nach Maßgabe dessen stellt sich die angefochtene Ruhensanordnung vom 17. März 2021 zur Abwehr konkreter, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohender Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter als erforderlich und verhältnismäßig dar.
50Die von der Verletzung der Berufspflichten des Antragstellers bedrohten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung haben einen hohen Rang in der Grundrechteordnung und stellen wichtige Gemeinschaftsgüter dar. Dass die für diese Gemeinschaftsgüter drohenden Gefahren sich bei einer weiteren Berufsausübung durch den Antragsteller auch schon vor dem Abschluss des Strafverfahrens realisieren können, folgt bereits aus der Qualität der dem Antragsteller in der Anklageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Diese Pflichtverletzungen betreffen sämtlich bereits seine unmittelbare Berufsausübung und sind unmittelbar im Verhältnis des Antragstellers als Krankenpfleger zu einer Patientin erfolgt. Dabei hat er gerade solche Pflichten verletzt, die dem unmittelbaren Schutz der von ihm behandelten Personen dienten. Dass er sich nunmehr rechtkonform verhalten werde, ist schon deshalb nicht zu erwarten, als er zu seiner Verteidigung in der schriftlichen Stellungnahme vom 21. September 2020 – von der er sich bislang nicht distanziert hat – die Geschädigte als verbal übergriffig, unglaubwürdig und psychisch krank geschildert hat und die Anschuldigungen gegen ihn als Racheakt für sexuelle Zurückweisung darstellt. Gegen eine Wiederholungsgefahr sprechendes Nachtatverhalten sieht anders aus.
51Die Anordnung des Ruhens für eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers stellt sich vor diesem Hintergrund als zur Abwehr einer konkreten, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut als erforderlich und verhältnismäßig dar.
52Zwar gelten nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG auch deshalb strenge Anforderungen, weil die hier angestrebten präventiven Maßnahmen, mit denen das Vertrauen in den Pflegebereich geschützt werden soll, nur vordergründig vorübergehenden Charakter haben. Tatsächlich können sich aber für die betroffenen selbständig tätigen Personen beim vorübergehenden Verlust der Praxis, des Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien praktisch irreparable berufliche Folgen ergeben,
53vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 – 1 BvR 2709/09 -, und vom 1. August 2017 – 1 BvR 1657/17 -, vom 28. August 2007 – 1 BvR 2157/07 - und vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19 -, juris.
54Sind aber – wie hier - zentrale und grundlegende Pflichten im unmittelbaren Krankenpfleger-Patienten-Verhältnis betroffen, und haben entsprechende Pflichtverletzungen gravierende über die Tat hinausreichende Folgen wie entsprechende Ängste und den Verzicht auf – an sich erforderliche – pflegerische Unterstützung und sind die wirtschaftlichen Folgen – wie hier für den Antragsteller – auch wegen der bereits auf den 25. August 2021 terminierten Hauptverhandlung überschaubar, ist jede weitere Tätigkeit des betroffenen Krankenpflegers geeignet, eine erhebliche Verunsicherung von Patienten in ihrem Vertrauensverhältnis in den Pflegebereich insgesamt zu erschüttern.
55Die auf § 52 VwVfG NRW gestützte Aufforderung zur Abgabe der Erlaubnisurkunde begegnet aus den in der angefochtenen Verfügung genannten Gründen, denen der Antragsteller mit durchgreifendem Vorbringen nicht entgegen getreten ist, keinen rechtlichen Bedenken.
56Auch die im Übrigen noch vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers sowie der Einziehung der Erlaubnisurkunde einen selbständigen Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl darstellen, der – wie dargestellt – nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Hierbei können es überwiegende öffentliche Belange ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07 -, juris.
58Bei der Abwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Betroffenen, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen,
59vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O.
60Nach Maßgabe dessen fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dessen Interesse an der durch Art. 12 GG geschützten Ausübung seiner Berufsfreiheit und seine wirtschaftlichen Interessen treten hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung zurück, die dem Schutz des besonders gewichtigen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung sowie dem Wohlergehen der Patienten des Antragstellers dient. Den von der Berufsausübung des Antragstellers ausgehenden Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit seiner Patienten kann nur wirksam begegnet werden, wenn ihm mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenpflegers sofort die Möglichkeit genommen wird, seinen Beruf als Krankenpfleger weiter auszuüben.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Angesetzt wurde mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des im vorliegenden Verfahren zu erzielenden Rechtsschutzes die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes von 10.000,- Euro.
63Rechtsmittelbelehrung:
64(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
65Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
66Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
67Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
68Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
69Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
71Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
72Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
73Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
74Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
75War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 64 PflBG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 203 Eröffnungsbeschluss 1x
- VwVfG § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen 1x
- VwGO § 80 4x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 1 Absatz 1 Satz 1 PflBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 7 K 2486/21 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1983/20 1x
- 7 L 2662/20 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 7851/20 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 0000/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1326/90 3x (nicht zugeordnet)
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- 7 L 67/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 13/19 5x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1300/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1657/17 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2157/07 5x (nicht zugeordnet)
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