Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 1983/20
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5889/20 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ herauszugeben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Oktober 2020 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5889/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. September 2020 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Dabei kann schon offenbleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in der Ordnungsverfügung vom 17. September 2020 bereits deshalb aufzuheben ist, weil die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche schriftliche Begründung dieser Anordnung den Anforderungen nicht genügt. Mit dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung soll der handelnden Behörde das in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO verankerte Regel-Ausnahme-Verhältnis der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels verdeutlicht werden. Darüber hinaus muss die Behörde sich auf ein über den Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes Interesse am Sofortvollzug berufen können. Hier kann den dürren Worten der Begründung wohl (noch) entnommen werden, dass die Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr einer Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen meint, die sich während eines Rechtsmittelverfahrens realisieren könnte. Ob dies so zutrifft, ist an dieser Stelle irrelevant.
6Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle.
7Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die im Klageverfahren 7 K 5889/20 angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Ein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gibt es nicht.
8Die Antragsgegnerin kann den mit der Ordnungsverfügung vom 17. September 2020 verfügten Widerruf und die Verpflichtung zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde gegenüber der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung
9vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, - 3 C 22/09 -, juris Rz. 11,
10nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Die von ihr hierzu herangezogenen Vorschriften des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege vom16. Juli 2003 (KrPflG) sind außer Kraft getreten und die Voraussetzungen der (inhaltsgleichen) Vorschriften des Gesetzes über die Pflegeberufe vom 17. Juli 2017 (PflBG) liegen nicht vor. Die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Widerruf sind daneben nicht anwendbar.
11Die von der Antragsgegnerin für den Widerruf der der Antragstellerin unter dem1. Oktober 2007 erteilten Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ bemühte Vorschrift des § 2 Abs. 2 KrPflG ist mit Ablauf des31. Dezember 2019 außer Kraft getreten
12vgl. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 17.7.2017 Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG –, BGBl. I S. 2581,
13und gemäß Art. 15 Abs. 4 PflBRefG mit Geltung ab 1. Januar 2020 durch das Pflegeberufegesetz – PflBG –, vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018), ersetzt worden.
14Der Widerruf lässt sich auch nicht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG stützen. Dabei kann auch offenbleiben, ob diese beiden Vorschriften im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetauscht werden können,
15wofür im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit dieser im Übrigen auch jeweils gebundenen Normen viel spricht. Eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW scheidet wegen der Rechtswidrigkeit – hierzu im Folgenden – aus.
16Die Ordnungsverfügung wird schon aus Gründen der formellen Rechtswidrigkeit aufzuheben sein.Zunächst ist die Antragsgegnerin schon nicht für die streitige Maßnahme zuständig. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilkunde (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB)
17vom 20. Mai 2008 (GV.NRW. 2008, S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV.NRW. S. 758)
18ist die Bezirksregierung die zuständige Behörde für die Durchführung des Pflegeberufsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), soweit nicht insbesondere in den Absätzen 4 bis 6 etwas anderes geregelt ist. In Absatz 4 ist eine hier nicht einschlägige Konzentration von Aufgaben bei der Bezirksregierung E. geregelt. In Absatz 5 werden die hier ebenso nicht interessierenden Zuständigkeiten für den Ausgleichsfonds und die Schiedsstellen aus der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV.NRW. S. 535) geregelt und schließlich die Zuständigkeiten aus dem Landesausführungsgesetz Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW.S. 767) normiert, die hier keine Relevanz haben. Ebenso nennt Absatz 6 weitere Zuständigkeiten des Ministeriums, die in diesem Zusammenhang nicht interessieren. Schließlich finden sich auch in der Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufsgesetzes (DVO-PflGBG NRW) vom 19. September 2019 (GV.NRW. S. 590) keine einschlägigen Vorschriften.Mithin wäre nach § 6 Abs. 2 i.V.m Abs. 3 Satz ZustVO HB die Bezirksregierung E. für den Widerruf einer Berufserlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG gewesen. Auf die Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 ZustVO HB kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da diese nur für die Durchführung des Krankenpflegegesetzes gilt, das – wie bereits ausgeführt – außer Kraft getreten ist.
19Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des streitigen Verwaltungsaktes nicht angehört. Hiervon konnte auch nicht gem. § 28 Abs. 2, 3 VwVfG NRW im Ermessenswege bzw. zwingend abgesehen werden. Soweit sich die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW beruft, greift dies nicht durch. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor und werden von der Antragsgegnerin auch nur pauschal behauptet. Einen Eilfall annehmen zu wollen, nachdem der Vorfall, den die Antragsgegnerin zum Anlass für aufsichtsrechtliche Maßnahmen nahm, über drei Jahre vergangen war, ist nicht nachvollziehbar, zumal weitere Vorfälle der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden. Vielmehr drängte sich insoweit auf, den Sachverhalt entsprechend dem gesetzlichen Gebot (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW) umfassend aufzuklären und auch der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ihr dieses Recht abzuschneiden ist rechtswidrig.
20Der Anhörungsmangel mag durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dem die Antragsgegnerin das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis nahm und darauf erwiderte gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt sein, der Zuständigkeitsmangel ist indes nicht unbeachtlich (§ 46 VwVfG NRW).
21Darüber hinaus wird sich die Ordnungsverfügung vom 17. September 2020 auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig erweisen. Allerdings ist die insoweit in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG nach § 64 Satz 3 PflBG auch auf Erlaubnisse nach dem KrPflG anwendbar. Denn die Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz bleiben durch das PflBG unberührt und gelten zugleich als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes (§ 64 Satz 1 und 2 PflBG).Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG liegen jedoch nicht vor.
22Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Gemäß § 2 Nummer 2 PflBG setzt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung voraus, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt. Der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der (berufsrechtlichen) Zuverlässigkeit bezeichnet ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr. Der Ausschluss unzuverlässiger Erlaubnisbewerber bzw. -inhaber hat demgemäß präventiven Charakter und dient der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl. Unzuverlässigkeit i. S. d. der Bestimmungen ist dabei - in Anlehnung an entsprechende Begrifflichkeiten in anderen, auch heilberufsrechtlichen Bestimmungen - anzunehmen, wenn bei prognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs nicht die Gewähr besteht, dass dieser in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Für die gebotene Prognose ist dabei abzustellen auf die jeweilige Situation des Betreffenden im maßgeblichen Zeitpunkt, der regelmäßig im Abschluss des behördlichen Verfahrens liegt, sowie auf vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Betreffenden.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 -3 C 37/01 -, NJW 2003, 913 und vom16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 3 B 7/06 -, Juris, vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 95 und vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38.93 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 13 A 2774/01 -, NJW 2003, 1888, und vom12. November 2002 ‑ 13 A 683/00 -; VG Aachen, Urteil vom 2. Februar 2009 - 5 K 404/08 -, Juris;
24Erforderlich ist mithin eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dahingehend, ob der Betreffende willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010, - 3 C 22.09 -, juris Rz. 10.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Antragstellerin sich nicht auf Grund des im streitgegenständlichen Bescheid ihr vorgeworfenen Verhaltens als unzuverlässig zur Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Krankenpflegerin gezeigt hat.
27Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Antragstellerin keine vorsätzlichen Verstöße gegen Berufspflichten vorgeworfen werden, mithin zieht niemand in Zweifel, dass sie willens ist, (auch) künftig ihren Berufspflichten nachzukommen.
28Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kann auch die Prognose getroffen werden, dass sie hierzu in der Lage sein wird.Allerdings stellt die Antragsgegnerin zu Recht in diese Betrachtung die Verurteilung der Antragstellerin mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 0. K1. 2020 – Xx 00 Xx 00/00 – des Amtsgerichts T. wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB zu 90 Tagessätzen ein. Dem liegt im Kern – den Fahrlässigkeitsvorwurf betreffend - folgender Sachverhalt zu Grunde:
29„Unter Missachtung der Ihnen obliegenden und kraft ihrer Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit auch zumutbaren Sorgfaltspflicht versäumten Sie es, das Beatmungsgerät beim Anschluss an den Patienten vom „Stand-by-Modus“ wieder in den aktiven Modus zu schalten. Dies führte dazu, dass Herr C. nunmehr nur noch den Sauerstoff einatmen konnte, der sich respiratorisch in dem Beatmungsschlauch befand. Die Zuführung von Sauerstoff aus der Umgebungsluft war durch den Anschluss an das Gerät im „Stand-by-Modus“ unterbunden. Durch die Behinderung des Sauerstoff-Zugangs stieg die Co2-Konzentration an. Infolgedessen verstarb Herr C. mangels ausreichender Sauerstoffversorgung und wurde gegen 21:40 leblos aufgefunden.Ungeachtet der bestehenden körperlichen Beschwerden ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr C. bei Einschaltung des Beatmungsgerätes den Todeszeitpunkt am 08.02.2019 (Anm. des Gerichts, es muss heißen: 2017) überlebt hätte. “
30Diese rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts T. legt auch das beschließende Gericht seiner Entscheidung zu Grunde.Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können die Gerichte der Verwaltungs-gerichtsbarkeit Feststellungen auch in einem rechtskräftigen Strafbefehl der Beurteilung der Zuverlässigkeit im berufsrechtlichen Sinn zugrunde legen, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können.
31Vgl. die hier übertragbare st. Rspr. des BVerwG im Straßenverkehrsrecht – z.B. BVerwG vom 12.1.1977 und vom 28.9.1981 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 51 und Nr. 60 – im Ausländerrecht z.B. BVerwG vom 16.9.1986 und vom 8.5.1989 Buchholz 402.24 § 10 AuslG a.F. Nr. 112 und Nr. 118 – im Waffenrecht z.B. BVerwG vom 24.6.1992 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65.
32Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin vermag keine neuen Umstände oder Beweismittel zu benennen, die die Feststellungen des Strafbefehls ernsthaft in Zweifel ziehen. Dass – so ihr Vorbringen – die Beatmungsgeräte nicht turnusgemäß gewartet bzw. geprüft wurden, legt noch keine Fehlfunktionen nahe. Vielmehr hat der Gutachter keine Fehlfunktionen feststellen können und hat das Auslesen der digitalen Dokumentation ergeben, dass der Stand-by-Modus nach dem Abkoppeln des Herrn C. vom Beatmungsgerät für die Zeit des Spaziergangs am Nachmittag nicht wieder in den aktiven Modus gesetzt wurde. Die einzig plausible und nachvollziehbare Erklärung ist, dass die Antragstellerin den Schalter nicht oder nicht ausreichend lange und fest betätigt hatte. Auch dass ein möglicherweise pflichtwidrig nicht am Gerät angeschlossenes Co2-Messgerät hätte helfen können, den Tod des Herrn C. zu verhindern, indem es in Folge hoher Co2-Konzentration Alarm ausgelöst hätte, beseitigt nicht die Fehlbedienung durch die Antragstellerin. Auch der weitere vom Strafgericht angenommene Geschehensablauf, Todeseintritt in Folge nicht ausreichender Sauerstoffversorgung, ist plausibel und wird von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
33Aber die Annahme der Antragsgegnerin, aus dieser Sorgfaltspflichtverletzung folge – quasi automatisch – die berufsrechtliche Unzuverlässigkeit,
34vgl. insoweit den dahingehenden Vermerk der Mitarbeiterin Frau Dr. Kiskel vom 3. September 2020, Bl. 20 der Verwaltungsvorgänge,
35wird den Anforderungen an die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals in keiner Weise gerecht. Allein aus der höchsten Wertigkeit des zu Schaden gekommenen Rechtsguts – des menschlichen Lebens –, kann eine künftige mangelnde Zuverlässigkeit nicht abgeleitet werden. Zu den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls gehört – wie bereits dargestellt - mehr:
36Zunächst ist hier in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin von 2007 bis ins Jahr 2017 ein Jahrzehnt ohne aktenkundige Beanstandungen ihren Berufspflichten nachgekommen ist. Auch nach dem Vorfall im G. 2017 hat ihr Arbeitgeber keine Veranlassung gesehen, an der künftigen Erfüllung ihrer Berufspflichten zu zweifeln und stellte ihr bei dem Arbeitsplatzwechsel aus eigenem Wunsch ein entsprechendes Zeugnis aus. Auch aktuell – berücksichtigt wird insofern der Zeitraum bis zum Erlass des Widerrufs - arbeitet die Antragstellerin weiter in ihrem Beruf, ohne dass weitere Vorfälle oder Beanstandungen bekannt geworden sind.Auch der konkrete Vorfall vom 0. G. 2017 stellt sich bei genauer Betrachtung als Augenblicksversagen dar, das nicht auf berufswidrige charakterliche Prägungen hinweist. Es handelt sich um eine Nachlässigkeit, die in den Folgen zwar gravierend und nicht wieder gut zu machen ist, aber kein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum darstellt. Sie hat auch nicht vor unhaltbaren oder Qualen verursachenden Zuständen die Augen verschlossen, sondern tatsächlich für Sekunden oder Bruchteilen davon nicht die gehörige Aufmerksamkeit bewiesen. Daraus spricht auch keine Rücksichtslosigkeit, Gleichgültigkeit oder mangelnde Empathie für Patienten, die auch künftig Pflichtverletzungen mit ähnlich gravierenden Folgen befürchten ließen. Das Strafgericht hat im genannten Strafbefehl auch ein Strafmaß von 90 Tagessätzen als der Schwere der Schuld der Antragstellerin angemessen angesehen. Bei einem nach § 222 StGB möglichen maximalen Strafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe wird deutlich, dass das Gericht die Schuld der Antragstellerin als denkbar gering einstufte. Auch der Gesetzgeber des Bundeszentralregistergesetzes zeigt mit der Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a) BZRG, dass er einem Strafmaß von bis zu 90 Tagessätzen keine gesellschaftlich relevante Warnfunktion zum Nachteil des von der Eintragung Betroffenen zumisst.Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht weiter darauf an, dass sich keine Bestätigungen für die weitere Argumentation der Antragstellerin finden lassen, dass die Station an dem Tag des Vorfalls unterbesetzt gewesen wäre und daher eine strukturelle Überforderung vorgelegen hätte. Die weiteren Mitarbeiter Q. , H. und C1. haben gegenüber der Polizei im Strafverfahren zeugenschaftlich bekundet, dass die Station „normal“ besetzt gewesen war. Das mag nichts daran ändern, dass die Antragstellerin sich möglicherweise überfordert gefühlt hat. Hieraus hat sie jedenfalls für sich seit Anfang März diesen Jahres die Konsequenz gezogen und in einen weniger stressigen – im Sinne von risikobehafteten - Arbeitsplatz gewechselt. Dies wiederum ist jedenfalls eher Ausdruck von Verantwortungsbewusstsein, als dass sich hieraus Schlüsse auf künftige Unzuverlässigkeit in Bezug auf Berufspflichten ergäben.Im Übrigen ist auch zu beachten, dass durch die Ausgestaltung der Eingriffsnorm als gebundene Entscheidung („ist zu widerrufen“) im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG die bloße theoretische und nahezu immer gegebene Möglichkeit weiterer Verstöße gegen Berufspflichten bei der prognostischen Betrachtung außen vor bleiben müssen.
37Soweit sich die Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch darauf beruft, die Antragstellerin habe selbst gegenüber der Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes Frau K. angegeben, einen Pfleger (Azubi oder Assistenz) in das Beatmungsgerät des Verstorbenen eingewiesen zu haben, ohne zu kontrollieren, ob dieser alles richtig gemacht habe, ist dies für die Frage der künftigen Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht ergiebig. Diese jetzt erstmals vorgehaltene zusammengefasste Aussage ist ohne jeden Zusammenhang nicht verständlich und kann keinen tauglichen Beleg im Sinne der Antragsgegnerin darstellen. Zumal weitere Emails derselben Mitarbeiterin in den Verwaltungsvorgängen bereits rechtliche Fehlvorstellungen offenbaren (etwa, dass eine Geldstrafe über 90 Tagessätzen automatisch ein Berufsverbot nach § 70 StGB nach sich ziehe; vgl. Email vom 29.9.20, Bl. 21 der Verwaltungsvorgänge), die möglicherweise in die Entscheidung eingingen.
38Der angefochtene Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ kann auch nicht auf § 49 Abs. 1 VwVfG NRW gestützt werden. Die ausdifferenzierten Vorschriften des PflBG in § 3 Abs. 1 bis 3 zu den Instrumentarien Rücknahme, Widerruf und Ruhensanordnung schließen einen Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts aus. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts abweichende Regelungen geschaffen hat, die insbesondere in Absatz 2 den Widerruf betreffend der Behörde sehr unterschiedliche Spielräume eröffnen. So wird bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 2 PflBG in § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG der Widerruf als zwingend geregelt, während er in Satz 2 ins pflichtgemäße Ermessen gestellt ist.
39Erweist sich mithin der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ als rechtswidrig und stellt das Gericht insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, so liegen auch die Voraussetzungen für die auf § 52 VwVfG NRW gestützte Aufforderung, die hierüber erteilte Urkunde herauszugeben, nicht mehr vor.Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO war die Aufhebung der Vollziehung – die Antragstellerin hatte die Erlaubnisurkunde bereits am 1. Oktober 2020 bei der Antragsgegnerin abgegeben – anzuordnen, was bei verständiger Würdigung des Antrags auch als von diesem umfasst zu verstehen ist.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG, wobei das Gericht lediglich den hälftigen üblichen Streitwert in Berufserlaubnisverfahren des Heilberufsrechts berücksichtigt hat.
42Rechtsmittelbelehrung:
43(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
44Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
45Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
46Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
47Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
48Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
49(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
50Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
53Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
54War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und
55die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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