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PflBG § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Gesetz über die Pflegeberufe

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 22.5519
11. April 2024
M 27 K 22.5519 11. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 20.806
12. September 2022
RN 5 K 20.806 12. September 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 4172/20
1. September 2021
9 S 4172/20 1. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 368/20
17. Juni 2021
9 S 368/20 17. Juni 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 6925/18
20. Juli 2020
6 K 6925/18 20. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 7332/18
30. Januar 2020
12 K 7332/18 30. Januar 2020