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PflBG § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung

Gesetz über die Pflegeberufe

(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

1.
zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
2.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
3.
zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

(2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 durchgeführt werden.

(4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

(5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.

(6) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3279/21
24. April 2026
9 A 3279/21 24. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 14 K 23.1955
21. Januar 2026
AN 14 K 23.1955 21. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 647/24
12. November 2025
21 K 647/24 12. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 345/24.GI
21. Juli 2025
8 K 345/24.GI 21. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 23.1881
16. Dezember 2024
Au 9 K 23.1881 16. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 21.6203
18. Juli 2024
M 27 K 21.6203 18. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 654/23 Ge
28. Mai 2024
5 K 654/23 Ge 28. Mai 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 276/24
17. April 2024
7 L 276/24 17. April 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 7 ZB 23.127
16. Februar 2023
7 ZB 23.127 16. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 4532/20
15. Februar 2023
7 K 4532/20 15. Februar 2023