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PflBG § 26 Grundsätze der Finanzierung

Gesetz über die Pflegeberufe

(1) Mit dem Ziel,

1.
bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
2.
eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden,
3.
Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
4.
die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
5.
wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 5 durch Ausgleichsfonds nach Maßgabe von § 26 Absatz 2 bis § 36 finanziert.

(2) Die Ausgleichsfonds werden auf Landesebene organisiert und verwaltet.

(3) An der Finanzierung der Ausgleichsfonds nehmen teil:

1.
Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
2.
stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
3.
das jeweilige Land,
4.
die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung.

(4) Die zuständige Stelle im Land ermittelt den erforderlichen Finanzierungsbedarf nach § 32 und erhebt Umlagebeträge bei den Einrichtungen nach § 33 Absatz 3 und 4. Sie verwaltet die eingehenden Beträge nach § 33 Absatz 1 einschließlich der Beträge aus Landesmitteln nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 sowie der Beträge nach § 33 Absatz 1 Nummer 4 als Sondervermögen und zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus.

(5) Finanzierungs- und Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr.

(6) Das jeweilige Land bestimmt die zuständige Stelle nach Absatz 4 und kann ergänzende Regelungen erlassen. Es bestimmt ebenfalls die zuständige Behörde nach § 30 Absatz 1 sowie eine weitere Behörde, die die Vertreter des Landes nach § 36 Absatz 2 entsendet. Die zuständige Stelle unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Absatz 4 können im Wege der Beleihung auf eine zur Wahrnehmung dieser Aufgaben geeignete juristische Person des Privatrechts, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet, übertragen werden. Diese Aufgabenübertragung kann mit Auflagen verbunden werden und ist widerruflich. Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Bestimmung der zuständigen Stelle kann länderübergreifend erfolgen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3279/21
24. April 2026
9 A 3279/21 24. April 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 14 K 23.1955
21. Januar 2026
AN 14 K 23.1955 21. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 647/24
12. November 2025
21 K 647/24 12. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 386/24
19. August 2025
9 B 386/24 19. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 345/24.GI
21. Juli 2025
8 K 345/24.GI 21. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 23.1881
16. Dezember 2024
Au 9 K 23.1881 16. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 21.6203
18. Juli 2024
M 27 K 21.6203 18. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 654/23 Ge
28. Mai 2024
5 K 654/23 Ge 28. Mai 2024
GeB vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 9 K 23.2013
26. April 2024
Au 9 K 23.2013 26. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 276/24
17. April 2024
7 L 276/24 17. April 2024