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Pkw-EnVKV § 7 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 1, Nummer 2 Satz 1, Nummern 3, 4, 6, 7 bis 8 Satz 1 bis 4 oder Satz 7 oder Nummer 9 oder Anlage 1 Teil B Abschnitt I Nummern 1 oder 2 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein Aushang angebracht wird,
2.
entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4.
entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder
5.
entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol oder eine dort genannte Angabe verwendet.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (8. Zivilsenat) - 8 U 7/22
20. Dezember 2024
8 U 7/22 20. Dezember 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 139/13
24. April 2014
2 U 139/13 24. April 2014