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PStG § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland

Personenstandsgesetz

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(5) (weggefallen)

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71f III 46/18
2. Januar 2019
71f III 46/18 2. Januar 2019
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 3 UF 146/17
9. Februar 2018
3 UF 146/17 9. Februar 2018
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 554/13
14. Oktober 2014
1 W 554/13 14. Oktober 2014
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 170/10
21. März 2011
3 W 170/10 21. März 2011
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 74/11
3. März 2011
1 W 74/11 3. März 2011
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 175/10
8. Dezember 2010
3 W 175/10 8. Dezember 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (23. Kammer) - 23 A 242.08
15. Juni 2010
23 A 242.08 15. Juni 2010