Beschluss vom Amtsgericht Münster - 22 III 12/15
Tenor
Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 2) hat am (…) in M. die Beteiligte zu 1) geboren. Am (…) haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Vaterschaftsanerkennung für die Beteiligte zu 1) und die Zustimmung zu dieser Anerkennung vor dem Standesamt M. beurkunden lassen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1) inne. Die Geburt der Beteiligten zu 1) wurde im Geburtenregister des Standesamtes M. unter der Nr. (…) eingetragen. Dabei wurde der Beteiligte zu 2) als „Mutter“ und der Beteiligte zu 3) als „Vater“ eingetragen. Bereits vor der Geburt der Beteiligten zu 1) war mit gerichtlichem Beschluss festgestellt worden, dass der Beteiligte zu 2) als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (vgl. § 10 TSG). Im Geburtenregister wurden die vom Beteiligten zu 2) aktuell geführten Vornamen und nicht die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen eingetragen.
4Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
5die Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister des Standesamtes M. zur Nr. (…) dahingehend, dass der Beteiligte zu 2), als die Person, die das Kind geboren hat, nicht als „Mutter“ sondern als „Vater“ bezeichnet wird.
6Das Standesamt M. vertritt die Rechtsauffassung, dass die beantragte Berichtigung des Geburtenregisters unzulässig sei. Ergänzend hat das Standesamt M. im Hinblick auf die Frage, wie bei Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind zu verfahren sei, eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht Münster gerichtet. Das Standesamt fragt darin an, welche Möglichkeiten sich im konkreten Fall bieten, um die Beteiligten zu 2) und 3) im Geburtenregister und/oder in den Geburtsurkunden der Beteiligten zu 1) als „Eltern“ aufzuführen.
7II.
81.)
9Der Beteiligte zu 2) ist als „Mutter“ der Beteiligten zu 1) zu bezeichnen und als solche in das Geburtenregister einzutragen. Weiterhin sind, ergänzend zu den nun vom Beteiligten zu 2) geführten Vornamen, die vor der Entscheidung nach § 1 TSG vom Beteiligten zu 2) geführten Vornamen im Geburtenregister der Beteiligten zu 1) anzugeben. Der Beteiligte zu 2) ist im Verhältnis zu seiner Tochter nach § 11 TSG weiterhin als Frau anzusehen. Als Person, welche das Kind geboren hat, ist er nach § 1591 BGB „Mutter“ der Beteiligten zu 1).
10a) Die Feststellung des Personenstandes des Beteiligten zu 2), als dem männlichen Geschlecht zugehörig, ist bei der Beurteilung der Abstammung der Beteiligten zu 1) unbeachtlich.
11Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Das ist hier der Beteiligte zu 2). Der abweichende, männliche Personenstand des Beteiligten zu 2) ist nach § 11 TSG gegenüber der Beteiligten zu 1) als Kind des Beteiligten zu 2) unbeachtlich (vgl. AG Berlin-Schöneberg, Beschl. v. 13.12.2013, Az. 71 III 254/13, BeckRS 2014, 20210). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) erfasst § 11 TSG auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach das Rechtsverhältnis zwischen der Person, deren Geschlecht durch eine Entscheidung im Sinne von § 10 TSG festgestellt wurde und ihren Kindern unberührt von dieser Entscheidung bleibt. Lediglich bei der Annahme eines Kindes nach Rechtskraft der Entscheidung gilt dies nicht und die Entscheidung greift auch gegenüber dem angenommenen Kind. Auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 11 TSG sowie dessen Entstehungsgeschichte ergibt sich keine abweichende Auslegung. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Möglichkeit bekannt war, dass Betroffene auch nach der Entscheidung über die Feststellung des Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen können. So sah der Gesetzesentwurf für § 5 Abs. 3 TSG zunächst die folgende Formulierung vor: „In dem Geburtseintrag des Kindes des Antragstellers, das bis zum Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung der Vornamen des Antragstellers geboren ist, (...)“. Und für § 11 S. 1 TSG: „(...) zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen (...) worden sind (...)“ (BT-Drucks. 8/2947, 5 f.). Der Gesetzgeber hat nach Änderungsvorschlägen die in Kraft getretene Fassung des TSG gewählt, weil der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter (u. a. für die Vaterschaftsfeststellung) in allen Fällen unberührt bleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 8/2947, 16) und nicht ausgeschlossen sei, dass als fortpflanzungsunfähig geltende Personen noch Kinder zeugen oder empfangen könnten (BT-Drucks. 8/2947, 23). Das Bedürfnis für einen (unbeschränkten) Rückgriff auf das zuvor bestehende Geschlecht treffe nur bei der leiblichen Abstammung zu (BT-Drucks. 8/2947, 27; vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az. 16 Wx 94/09, StAZ 2010, 45, 46; KG, Beschl. v. 30.10.2014, Az. 1 W 48/14, BeckRS 2014, 21694).
12Weiterhin hat auch das Bundesverfassungsgericht die Regelung des § 11 TSG nicht beanstandet, sondern im Gegenteil zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG herangezogen. Damit sei sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben bzw. werden (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 913).
13b) Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht gegeben, da das Gericht die §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 11 S. 1 TSG in der hier getroffenen Auslegung nicht für verfassungswidrig hält.
14Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beteiligten zu 2) ist nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsfeststellung (§ 10 Abs. 1 TSG) sind im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte der Kinder eingeschränkt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG für nicht anwendbar erklärt hat, wird dies (nur noch) im Verhältnis zu den nicht angenommenen Kindern durch die Regelung des § 11 TSG bewirkt.
15Aus dem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2) ergibt sich i.V.m. Art. 6 GG sein Recht, als Elternteil des Kindes in dessen Geburtseintrag beurkundet und nicht als solcher ignoriert zu werden, nicht jedoch ein Recht darauf, als Vater des Kindes eingetragen zu werden. Eine solche Eintragung oder eine geschlechtsneutrale Eintragung als Elternteil der Beteiligten zu 2) würde zudem in die Rechte aus dem ebenso geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten zu 1), von dem auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung erfasst ist, eingreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in diesem Zusammenhang vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen zur eigenen Abstammung (BVerfG a. a. O.). Würde die gebärende Person als Vater des Kindes in das Geburtenregister eingetragen, würde dies die Abstammung des Kindes verschleiern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes gebietet, seine Abstammung, soweit sie bekannt ist, in seinem Geburtenregister wahrheitsgemäß zu beurkunden. Damit ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern, trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils, rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen bleiben bzw. werden. Hierzu gehört auch, die Zuordnung der Person, die das Kind geboren hat. Nach § 1591 BGB ist diese als „Mutter“ zu bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909, 913).
16c) Eine Eintragung des Beteiligten zu 2) als „Vater“ kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer rechtlichen Vaterschaft nach den §§ 1592 ff. BGB liegen – unabhängig vom Geschlecht des Beteiligten zu 2) – nicht vor. Der Beteiligte zu 2) kann nicht als Vater der Beteiligten zu 1) beurkundet werden.
17Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Keine dieser Alternativen ist hier bezüglich des Beteiligten zu 2) gegeben. Es kommt auch keine ergänzende Auslegung der die Vaterschaft begründenden Vorschriften in dem Sinne in Betracht, dass die Person, die das Kind geboren hat, im Geburtenregister als Vater des Kindes einzutragen ist, wenn sie personenstandsrechtlich als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt. Der Wortlaut des § 1592 BGB ist eindeutig. Die Vorschrift regelt i.V.m. den §§ 1593 ff. BGB abschließend die Voraussetzungen der (rechtlichen) Vaterschaft. Im Übrigen liegt auch keine Regelungslücke vor, die eine analoge Auslegung erforderlich machen würde.
18d) Schließlich sind bei dem Beteiligten zu 2) im Geburtenregister entsprechend § 5 Abs. 3 TSG die von diesem vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen anzugeben.
19Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, insbesondere dem Offenbarungsverbot und der Abstammungsklarheit, ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die bloße Angabe der Vornamen als zusätzliches Datum im Geburtenregister genügt und diese nicht als aktuell geführten Vornamen erfasst werden müssen.
20Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG folgend, sind die vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen im Geburteneintrag anzugeben. Eine Beschränkung der Eintragung auf die vormals geführten Vornamen oder die Pflicht zur Erfassung als aktuell geführte Vornamen, kann der Vorschrift nicht entnommen werden (a.A. OLG Köln, Beschl. v. 30.11.2009, Az. 16 Wx 94/09, StAZ 2010, 45, 46; KG, Beschl. v. 30.10.2014, Az. 1 W 48/14). Insbesondere ergeben sich auch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 5 TSG keine weitergehenden Auslegungskriterien. Angesichts der unter Ziffer 1.b dargestellten Abwägung zwischen Offenbarungsverbot und Abstammungsklarheit, kann eine Notwendigkeit allein für die Eintragung der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen nicht gesehen werden. Vielmehr erscheint die Angabe der vormals geführten Vornamen, neben den aktuell geführten Vornamen ausreichend und konform zur Regelung des § 11 S. 1 TSG. Die auf Grund der Abstammungsklarheit erforderliche Zuordnung eines Elternteils zu einem Geschlecht wird bereits durch die Eintragung als „Mutter“ gewährleistet. Weiterhin bietet die Eintragung der aktuell geführten Vornamen und die bloß zusätzliche Erfassung der vormals geführten Vornamen als Zusatzdatum die Möglichkeit, im Falle der Ausstellung einer Geburtsurkunde, die „Eltern“ mit den nun von ihnen geführten Vornamen einzutragen und so dem Offenbarungsverbot weitestgehende Geltung zu verschaffen. Anderenfalls wäre die dem Offenbarungsverbot dienende geschlechtsneutrale Erfassung als „Eltern“ (vgl. dazu Ziffer 4.) nicht möglich.
213.)
22Ein Verstoß gegen die Art. 8 und Art. 14 EMRK ist nicht ersichtlich.
234.)
24Auf die Zweifelsanfrage des Standesamtes bezüglich der Ausstellung von Geburtsurkunden aus dem bestehenden Grundeintrag konnte festgestellt werden, dass eine geschlechtsneutrale Bezeichnung der Beteiligten zu 2) und 3) in der Geburtsurkunde als „Eltern“ zulässig ist. Dabei können auch die aktuell vom Beteiligten zu 2) geführten Vornamen verwendet werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 TSG ist eine Angabe der vor der Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen in einer nach § 59 PStG auszustellenden Geburtsurkunde nicht erforderlich.
25Die Vorschrift des § 59 Abs. 2 PStG zählt die zwingend in die Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben auf, wobei neben den Mindestangaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PStG verschiedene Varianten des Urkundeninhalts denkbar sind (Gaaz/Bornhofen/ ders., PStG, § 59, Rn. 37). Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 können insbesondere die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes aufgeführt werden. Es entspricht dem Offenbarungsverbot, wenn der Beteiligte zu 2) in der Geburtsurkunde mit seinen nun geführten Vornamen und – gemeinsam mit dem Beteiligten zu 3) – unter der geschlechtsneutralen Bezeichnung „Eltern“ geführt wird. Abweichend zur Erfassung im Geburtenregister besteht für die Angaben in der Geburtsurkunde kein Bedürfnis zur Offenlegung des Geschlechts. Die im Interesse der Abstammungsklarheit über die Kennzeichnung als „Mutter“ zu erfassende Angabe kann das Kind stets dem Geburtenregister entnehmen. Die Möglichkeit zur Einsicht und Auskunft aus dem Register besteht für das jeweils betroffene Kind, hier für die Beteiligte zu 1), nach § 62 Abs. 1 und 2 PStG. In sonstigen Fällen, in denen ein Nachweis der Herkunft erforderlich wird, können die Geburtsurkunden mit den geschlechtsneutralen Angaben vorgelegt werden. Ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, welches die Offenlegung der Abstammungsangaben oder der vormals geführten Vornamen in der Geburtsurkunde erforderlich machen könnte, besteht grundsätzlich nicht. Sofern ausnahmsweise auch von Dritten ein entsprechendes Interesse bestehen sollte, wäre dies über die Einsicht bzw. die Auskunft aus dem Registereintrag abzudecken.
265.)
27Die Kostenentscheidung beruht auf den § 51 PStG, § 81 FamFG.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
30Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2 – 6, 48149 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
31Die Beschwerde muss spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe dieser Entscheidung bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass der Entscheidung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
32Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
33Unterschrift |
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Referenzen
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- BGB § 1591 Mutterschaft 3x
- § 11 S. 1 TSG 2x (nicht zugeordnet)
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- PStG § 59 Geburtsurkunde 3x
- §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2, 11 S. 1 TSG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3295/07 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 TSG 5x (nicht zugeordnet)
- §§ 1593 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1592 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 16 Wx 94/09 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- § 5 Abs. 3 TSG 4x (nicht zugeordnet)
- PStG § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht 1x
- PStG § 51 Gerichtliches Verfahren 1x
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- BGB § 1592 Vaterschaft 1x
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