Beschluss vom Amtsgericht Münster - 22 III 12/15

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.


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