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PTAG Inhaltsübersicht
Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“§ 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 3Rücknahme der Erlaubnis§ 4Widerruf der Erlaubnis§ 5Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2Berufsbild und Befugnisse
§ 6Berufsbild§ 7Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
Abschnitt 3Ausbildung
§ 8Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 9Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung§ 10Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 11Dauer und Struktur der Ausbildung§ 12Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 13Anrechnung von Fehlzeiten§ 14Staatliche Prüfung§ 15Schulische Ausbildung§ 16Mindestanforderungen an die Schulen§ 17Praktische Ausbildung
Abschnitt 4Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
§ 18Ausbildungsvertrag§ 19Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung§ 20Pflichten der oder des Auszubildenden§ 21Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung§ 22Sachbezüge§ 23Probezeit§ 24Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 25Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 26Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 27Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 5Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
§ 28Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung§ 29Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 30Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten§ 31Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind§ 32Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind§ 33Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation§ 34Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation§ 35Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen§ 36Anpassungsmaßnahmen§ 37Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 38Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 39Eignungsprüfung§ 40Kenntnisprüfung§ 41Anpassungslehrgang
Abschnitt 6Dienstleistungserbringung
§ 42Dienstleistungserbringung§ 43Meldung der Dienstleistungserbringung§ 44Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 45Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 46Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 47Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 48Pflicht zur erneuten Meldung§ 49Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 7Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
§ 50Zuständige Behörden§ 51Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 52Warnmitteilung§ 53Löschung einer Warnmitteilung§ 54Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 55Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 8Verordnungsermächtigung
§ 56Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 58Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen§ 59Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 60Weiterführung einer begonnenen Ausbildung§ 61Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens